Mittlerweile haben einige Ausländerbehörden für registrierte Kundinnen und Kunden mit einem gültigen Termin wieder eingeschränkt geöffnet. Dies unterscheidet sich aber von Behörde zu Behörde. Informieren Sie sich deshalb gemeinsam mit Ihrer Mitarbeiterin / Ihrem Mitarbeiter auf der Website Ihrer zuständigen Behörde und Ihres zuständigen Rathauses und folgen Sie den dortigen Anweisungen.
ACHTUNG: Auch wenn Sie vor der Schließung der Ausländerbehörde einen Termin vereinbart haben, ist dieser höchstwahrscheinlich nicht mehr gültig. Sie erhalten in diesem Fall entweder automatisch einen neuen oder müssten erneut eine Terminanfrage stellen. Dies gilt beispielsweise für Berlin und München.
Inhaber/-innen von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen, oder sonstigen aufenthaltsrechtlichen Dokumenten (mit Ausnahme von Schengen-Visa), deren Gültigkeit in Kürze abläuft, können sich in der Regel formlos per Telefon, Post oder E-Mail melden und erhalten eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz) über den Fortbestand der Rechtmäßigkeit per Post. Dies gilt auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder dem Wechsel des Arbeitnehmers. Gleichzeitig wird mit dieser Bescheinigung ein Vorsprachetermin in einigen Wochen mitgeteilt.
Sollten die Ausländerbehörden es auf Grund der momentanen Situation nicht rechtzeitig, also vor Ablauf des bisherigen Titels, schaffen eine Entscheidung über die Verlängerung zu treffen, bleibt der bisherige Titel bis zur Entscheidung gültig. In diesem Fall erhalten die Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung, die ggf. formlos per Post oder (in Notfällen) per E-Mail ausgestellt wird.
Wenn Ausländerbehörden aufgrund mangelnder Kapazitäten keine Fiktionsbescheinigung ausstellen, reicht eine formlose Bestätigung aus. Selbst wenn diese nicht ausgestellt wird, entsteht eine Fiktionswirkung, wenn der Antrag auf Verlängerung fristgerecht gestellt wird. Diese Wirkung gewährleistet weiterhin die Erwerbstätigkeit und den Anspruch auf Leistungen.
Sitzen Geflüchtete aufgrund gestrichener Flugverbindungen etc. im Ausland fest, gewähren die Ausländerbehörden bezüglich der Rückreisefrist in der Regel eine großzügige Fristverlängerung. Dazu sollte ein Antrag auf Fristverlängerung bei der entsprechenden Ausländerbehörde gestellt werden.