Was kann ich tun, wenn die Ausländerbehörde coronabedingt geschlossen hat?

Mittlerweile haben einige Ausländerbehörden für registrierte Kundinnen und Kunden mit einem gültigen Termin wieder eingeschränkt geöffnet. Dies unterscheidet sich aber von Behörde zu Behörde. Informieren Sie sich deshalb gemeinsam mit Ihrer Mitarbeiterin / Ihrem Mitarbeiter auf der Website Ihrer zuständigen Behörde und Ihres zuständigen Rathauses und folgen Sie den dortigen Anweisungen.

ACHTUNG: Auch wenn Sie vor der Schließung der Ausländerbehörde einen Termin vereinbart haben, ist dieser höchstwahrscheinlich nicht mehr gültig. Sie erhalten in diesem Fall entweder automatisch einen neuen oder müssten erneut eine Terminanfrage stellen. Dies gilt beispielsweise für Berlin und München.

Inhaber/-innen von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen, oder sonstigen aufenthaltsrechtlichen Dokumenten (mit Ausnahme von Schengen-Visa), deren Gültigkeit in Kürze abläuft, können sich in der Regel formlos per Telefon, Post oder E-Mail melden und erhalten eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz) über den Fortbestand der Rechtmäßigkeit per Post. Dies gilt auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder dem Wechsel des Arbeitnehmers. Gleichzeitig wird mit dieser Bescheinigung ein Vorsprachetermin in einigen Wochen mitgeteilt.
Sollten die Ausländerbehörden es auf Grund der momentanen Situation nicht rechtzeitig, also vor Ablauf des bisherigen Titels, schaffen eine Entscheidung über die Verlängerung zu treffen, bleibt der bisherige Titel bis zur Entscheidung gültig. In diesem Fall erhalten die Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung, die ggf. formlos per Post oder (in Notfällen) per E-Mail ausgestellt wird.

Wenn Ausländerbehörden aufgrund mangelnder Kapazitäten keine Fiktionsbescheinigung ausstellen, reicht eine formlose Bestätigung aus. Selbst wenn diese nicht ausgestellt wird, entsteht eine Fiktionswirkung, wenn der Antrag auf Verlängerung fristgerecht gestellt wird. Diese Wirkung gewährleistet weiterhin die Erwerbstätigkeit und den Anspruch auf Leistungen.

Sitzen Geflüchtete aufgrund gestrichener Flugverbindungen etc. im Ausland fest, gewähren die Ausländerbehörden bezüglich der Rückreisefrist in der Regel eine großzügige Fristverlängerung. Dazu sollte ein Antrag auf Fristverlängerung bei der entsprechenden Ausländerbehörde gestellt werden.

Ich habe in meinem Heimatland bereits gearbeitet oder eine Ausbildung absolviert. Ist damit eine Ausbildungsduldung ausgeschlossen?

Nicht grundsätzlich. Wenn Sie nachweisen können, dass die berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs liegt oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus Wissen vermittelt, haben Sie dennoch gute Chancen auf eine Ausbildungsduldung. Erläutern Sie dies auch in Ihrem Antrag (siehe unten).

Wenn die Ausländerbehörde davon ausgehen muss, dass Sie die Ausbildung nur für den Zweck der Duldung und nicht aufgrund des Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen haben, kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach § 60 c Absatz 1 Satz 2 darstellen. In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie auf S. 9-10 weitere Informationen.

Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Person aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (Aufenthaltsgesetz Paragraph 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3). Das gilt auch für Mitarbeitende mit Fluchthintergrund.

Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insbesondere Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich bei der Ausländerbehörde melden müssen, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete beispielsweise einen langen Anfahrtsweg hat, fragen Sie den/die Mitarbeitende und schauen Sie mal hier nach: https://bamf-navi.bamf.de/.

Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn

  • bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder
  • bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird.

Das heißt wenn ein befristeter Arbeitsvertrag / eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vor.

Was hat es mit der „+2“ / § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung auf sich?

Im Anschluss an die Ausbildungsduldung haben Geduldete ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können. Voraussetzung sind insbesondere eine Erfüllung der Passpflicht sowie ausreichender Wohnraum (zum Beispiel eigenes WG-Zimmer). Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier.

Gibt es auch ein Anrecht auf die „+2“ / § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung, wenn die Ausbildung bereits im noch laufenden Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) bestanden wurde?

Auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Leider liegt die Erteilung in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle im Bundesland Bayern bei Erst- und Folgeanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!

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