Was ist die Ausbildungsduldung/3+2-Regelung?

Bei der Ausbildungsduldung handelt es ich um eine spezielle Duldung für abgelehnte Asylbewerber*innen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren (möchten). Sie erhalten für die Zeit der Ausbildung (in der Regel drei Jahre) eine Duldung. Nach Abschluss der Ausbildung erhalten sie für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, um dem erlernten Beruf nachzugehen. Dieser kann anschließend verlängert werden. So soll Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung gegeben werden, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.

Wer kann die Ausbildungsduldung beantragen?

Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. Das heißt

  • der Asylantrag muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt worden sein und
  • ENTWEDER das Klageverfahren gegen die Entscheidung rechtskräftig beendet worden sein,
  • ODER die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMF ist verstrichen.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Ausbildungsduldung?

  • Die Person muss einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag haben – die Aufenthaltsgestattung ist erloschen. Das heißt die Klagefrist gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss abgelaufen sein oder das Gerichtsverfahren gegen die Entscheidung des BAMFs muss beendet sein.
  • Die Person muss mindestens 3 Monate im Besitz einer Duldung sein oder die Ausbildung im laufenden Asylverfahren begonnen haben. In letzterem Fall sollten Sie die Ausbildungsduldung zeitnah beantragen.
  • Die Person muss eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben. Das heißt für jede mindestens zweijährige duale Berufsausbildung oder schulische Ausbildung kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden. Die Übersicht der staatlich anerkannten Berufsausbildungen finden Sie hier (bundesweite Regelungen). Auch eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildung in einem Assistenz- oder Helferberuf ist möglich (Übersicht der landesrechtlichen Regelungen hier). Die Ausbildung muss anschlussfähig an eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf sein. Für diese anschließende Berufsausbildung muss eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.
  • Es dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen. Dazu zählen beispielsweise:
    • Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
    • Antrag zur geförderten Ausreise
    • Buchung des Abschiebeflugs
    • Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats)
  • Es dürfen keine sogenannten Versagensgründe vorliegen (siehe FAQ Versagensgründe).

Was brauche ich für den Antrag auf Ausbildungsduldung?

Sie brauchen einen formlosen Antrag auf Ausbildungsduldung. Eine Vorlage finden Sie hier. Außerdem brauchen Sie den Ausbildungsvertrag. Dieser muss bei der zuständigen Stelle, meistens die Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK), im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vermerkt sein sowie durch die zuständige Stelle bestätigt worden sein. Dies geht beispielsweise mit einem Stempel „Eingetragen“ auf dem Ausbildungsvertrag.
Bei einer schulischen Ausbildung können Sie eine Bestätigung der Schule einreichen.

Was sind Versagensgründe für eine Ausbildungsduldung?

Folgende Versagensgründe (Ausschlussgründe) werden im Gesetz genannt, die dazu führen, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden darf:

  • Leistungsmissbrauch: Die Person darf nicht nur in Deutschland Asyl beantragt haben, um Leistungen gemäß des Asylbewerberleistungsgesetzes zu bekommen.
  • Zum Antragszeitpunkt dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen, die in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Dazu zählen:
    • Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
    • Antrag zur geförderten Ausreise
    • Buchung des Abschiebeflugs
    • Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats)
  • Straftaten: Die Person darf nicht zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen verurteilt worden sein ODER Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein.
  • Sicherer Herkunftsstaat: Die Person darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland gemäß §29a Asylgesetz stammen. Diese sind Stand August 2023 alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien- und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Senegal und Serbien. Es darf keine rechtskräftige Ablehnung oder Rücknahme eines nach dem 31. August 2015 gestellten Asylantrag vorliegen. Die Rücknahme ist unschädlich, wenn diese wegen einer Rückkehrberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgte.
  • Terroristische Organisation: Ein Geflüchteter darf keine Bezüge zu terroristischen Organisationen haben.
  • Bei offensichtlichem Missbrauch kann die Ausbildungsduldung versagt werden.
  • Die Identität der Person muss geklärt sein. Die Ausbildungsduldung kann trotz ungeklärter Identität erteilt werden, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden.
    Wenn die Identität der Person noch nicht geklärt ist, gelten Stichtagsregelungen. Die Fristen zur Identitätsklärung gelten als gewahrt, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen und die Identität fremdverschuldet erst nach Fristablauf festgestellt werden kann.
    • Bei Einreise bis 31.12.2016: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung.
    • Bei Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.01.2020: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens bis zum 30.06.2020.
    • Bei Einreise nach dem 01.01.2020: Klärung der Identität innerhalb der ersten 6 Monate nach Einreise.

Sollten/Können Geflüchtete einen Pass beantragen?

Bereits während des Asylverfahrens ist ein Geflüchteter verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Insbesondere bei einem negativen Bescheid zählt dazu die Beantragung eines Passes bzw. eines Passersatzpapiers bei der zuständigen Botschaft. Für den Übergang in das „+2“, also für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollte sich bereits von Anfang an während der Duldung, also der „3“-Phase, um einen Pass bzw. Passersatzpapier gekümmert werden. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise.

Was sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen?

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen dienen dazu die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person – bzw. Geduldeten – vorzubereiten. Grundsätzlich wird jede Person, die kein Asyl bekommt, zur Ausreise aufgefordert. Werden dann tatsächliche Maßnahmen eingeleitet, wie die Buchung eines Fluges in das Herkunftsland, so sind dies aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Die Maßnahmen sind gesetzlich konkretisiert und bundesweit vereinheitlicht.  Zu den Maßnahmen zählt unter anderem wenn durch das Landesamt eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, der Termin der Abschiebung feststeht, der Antrag zu einer geförderten Ausreise gestellt ist oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. 

Wichtig: Die Duldungspapiere für die Ausbildungsduldung unterscheiden sich auf den ersten Blick kaum von denen anderer Duldungsformen, haben aber den Vorteil, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden können. Hier ist es deshalb wichtig, in die Nebenbestimmungen zu schauen: Wird in den Duldungspapieren auf das Erlöschen einer Duldung nach Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hingewiesen, wenden Sie sich umgehend an die Ausländerbehörde und lassen Sie diesen Zusatz entfernen. Bestimmungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dürfen bei einer Ausbildungsduldung nicht vorhanden sein.  

Ich habe in meinem Heimatland bereits gearbeitet oder eine Ausbildung absolviert. Ist damit eine Ausbildungsduldung ausgeschlossen?

Nicht grundsätzlich. Wenn Sie nachweisen können, dass die berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs liegt oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus Wissen vermittelt, haben Sie dennoch gute Chancen auf eine Ausbildungsduldung. Erläutern Sie dies auch in Ihrem Antrag (siehe unten).

Wenn die Ausländerbehörde davon ausgehen muss, dass Sie die Ausbildung nur für den Zweck der Duldung und nicht aufgrund des Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen haben, kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach § 60 c Absatz 1 Satz 2 darstellen. In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie auf S. 9-10 weitere Informationen.

Was ist, wenn ein Azubi mit Ausbildungsduldung die Ausbildung abbricht oder es für den Ausbildungsbetrieb nicht passt?

Unabhängig warum und von wem die Ausbildung abgebrochen wird, kann einer Person mit Ausbildungsduldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes für 6 Monate eine Duldung gewährt werden. Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben, abgebrochen oder vorzeitig beendet, so muss die an der Ausbildung beteiligte Bildungseinrichtung (in einer dualen Ausbildung der Ausbildungsbetrieb) dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Weiteres hierzu im Beitrag Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?

Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Person aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (Aufenthaltsgesetz Paragraph 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3). Das gilt auch für Mitarbeitende mit Fluchthintergrund.

Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insbesondere Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich bei der Ausländerbehörde melden müssen, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete beispielsweise einen langen Anfahrtsweg hat, fragen Sie den/die Mitarbeitende und schauen Sie mal hier nach: https://bamf-navi.bamf.de/.

Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn

  • bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder
  • bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird.

Das heißt wenn ein befristeter Arbeitsvertrag / eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vor.

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