Was sind Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis? 

Bei der Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich jeweils um eine spezielle Duldung und einen Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber*innen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren (möchten). Sie erhalten für die Zeit der Ausbildung eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel, wenn sie die Vorbedingungen erfüllen (in der Regel drei Jahre, aber die Regelung gilt auch für längere und kürzere Ausbildungen). Die Ausbildungsduldung/-Aufenthaltserlaubnis greift auch, wenn man eine im Asylverfahren/in der Aufenthaltsgestattung begonnene Ausbildung beenden möchte.  

Nach Abschluss der Ausbildung erhalten sie zunächst für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG zur Erwerbstätigkeit, um dem erlernten Beruf nachzugehen. Dieser kann anschließend verlängert werden.  

Aufgrund besonderer gesetzgeberischer Vorlagen und eines parlamentarischen Kompromisses existieren diese beiden sehr ähnlichen Aufenthaltstitel parallel. Beide bieten sowohl Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.  

Wer kann die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis beantragen?

Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. Das heißt der Asylantrag muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt worden sein und ENTWEDER das Klageverfahren gegen die Entscheidung rechtskräftig beendet worden sein, ODER die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMF ist verstrichen. Zusätzlich müssen Betroffene sich bereits 3 Monate in einer Duldung befinden (Ausnahme bereits in der Gestattung aufgenommene Ausbildung s. u.) und die Ausbildung muss unmittelbar bevorstehen (7 Monate). 

Die Ausbildungsduldung und -aufenthaltserlaubnis gilt auch als Sicherheit, wenn die Ausbildung in der Aufenthaltsgestattung (=laufendes Asylverfahren) begonnen wurde. Im Fall eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens ist so die weitere Bleibeperspektive gesichert. Stellen Sie den Antrag auf Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis in diesem Fall bitte zeitnah! 

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Ausbildungsduldung?

  • Die Person muss einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag haben – die Aufenthaltsgestattung ist erloschen. Das heißt die Klagefrist gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss abgelaufen sein oder das Gerichtsverfahren gegen die Entscheidung des BAMFs muss beendet sein.
  • Die Person muss mindestens 3 Monate im Besitz einer Duldung sein oder die Ausbildung im laufenden Asylverfahren begonnen haben. In letzterem Fall sollten Sie die Ausbildungsduldung zeitnah beantragen.
  • Die Person muss eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben. Das heißt für jede mindestens zweijährige duale Berufsausbildung oder schulische Ausbildung kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden. Die Übersicht der staatlich anerkannten Berufsausbildungen finden Sie hier (bundesweite Regelungen). Auch eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildung in einem Assistenz- oder Helferberuf ist möglich (gemeint sind Berufe im Bereich Pflege und Gesundheit). Die Ausbildung muss anschlussfähig an eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf sein. Für diese anschließende Berufsausbildung muss eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.
  • Gilt auch für anerkannte schulische Berufsausbildungen.
  • Es dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen. Dazu zählen beispielsweise:
    • Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats
    • Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
    • Antrag zur geförderten Ausreise
    • Buchung des Abschiebeflugs
  • Es dürfen keine sogenannten Versagensgründe vorliegen.
  • Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Ausbildungsduldung.

Welche Voraussetzungen gibt es für die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG? 

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht. Mehr zur Passpflicht finden sie weiter unten.  

Die zusätzlichen Bedingungen finden sich so nicht direkt im entsprechenden § 16g AufenthG, sind aber allgemeine Erteilungsvoraussetzung bei Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG und wurden (anders als § 5 Absatz 1a Identitätsklärung und 2 Ausweisungsinteresse) vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. Lebensunterhaltssicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, der/die Azubi muss über ein Nettoeinkommen in Höhe der Beträge nach § 12 BAföG (§ 2 Abs. 3 AufenthG) verfügen. Je nach Art der Ausbildung 276 bzw. 498 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 666 bzw. 775 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. 

Was unterscheidet die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG von der Ausbildungsduldung nach § 60 c AufenthG? Wo liegen die Vorteile der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis? 

Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG ist ab 1. März 2024 eine Alternative zur Ausbildungsduldung. Hierbei ist es wichtig zu betonen, dass beide den Aufenthalt in Deutschland während Ausbildung absichern, sofern alle Vorbedingungen erfüllt sind. Zusammengefasst hat die Aufenthaltserlaubnis einige Vorteile bei den gleichzeitigen zusätzlichen Vorbedingungen der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht: 

  • Anders als die Ausbildungsduldung erlaubt es die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis dem Inhaber ins Ausland zu reisen (hierbei sind Passpflicht und Visumsbestimmungen beachten. Achtung kein Arbeiten im (EU-)Ausland ohne Genehmigung) 
  • Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis erleichtert die Aufhebung der Wohnsitzauflage 
  • Die Zeit in Aufenthaltserlaubnis wird auf die für die Niederlassungserlaubnis benötigten 5 Jahre angerechnet 
  • Berechtigung zu einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von 20 Stunden je Woche 

Was brauche ich für einen Antrag auf Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis? 

Sie brauchen einen formlosen Antrag. Eine Vorlage für die Ausbildungsduldung finden Sie hier, wir stellen zeitnah eine entsprechende Vorlage für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis zur Verfügung. Bei dualen Ausbildungen benötigen Sie zusätzlich den Ausbildungsvertrag. Dieser muss bei der zuständigen Stelle, meistens die Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK), im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vermerkt sein sowie durch die zuständige Stelle bestätigt worden sein (Ausnahme Pflege). Dies geht mit einem Stempel „Eingetragen“ auf dem Ausbildungsvertrag. 

Bei schulischen Berufsausbildungen (z. B. Pflege) ist der Vertrag mit oder die Aufnahmezusage/ Anmeldebestätigung der jeweiligen Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes vorzulegen. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. 

Was sind Versagensgründe für die Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis? 

Folgende Versagensgründe (Ausschlussgründe) werden im Gesetz genannt, die dazu führen, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden darf:

  • Leistungsmissbrauch: Die Person darf nicht nur in Deutschland Asyl beantragt haben, um Leistungen gemäß des Asylbewerberleistungsgesetzes zu bekommen.
  • Zum Antragszeitpunkt dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen, die in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Dazu zählen:
    • Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
    • Antrag zur geförderten Ausreise
    • Buchung des Abschiebeflugs
    • Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats)
  • Straftaten: Die Person darf nicht zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen verurteilt worden sein ODER Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein.
  • Sicherer Herkunftsstaat: Die Person darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland gemäß §29a Asylgesetz stammen. Diese sind alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien- und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Mazedonien, Senegal und Serbien. Es darf keine rechtskräftige Ablehnung oder Rücknahme eines nach dem 31. August 2015 gestellten Asylantrag vorliegen. Die Rücknahme ist unschädlich, wenn diese wegen einer Rückkehrberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgte.
  • Terroristische Organisation: Ein Geflüchteter darf keine Bezüge zu terroristischen Organisationen haben.
  • Bei offensichtlichem Missbrauch kann die Ausbildungsduldung versagt werden.
  • Die Identität der Person muss geklärt sein. Die Ausbildungsduldung kann trotz ungeklärter Identität erteilt werden, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden.
    Wenn die Identität der Person noch nicht geklärt ist, gelten Stichtagsregelungen. Die Fristen zur Identitätsklärung gelten als gewahrt, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen und die Identität fremdverschuldet erst nach Fristablauf festgestellt werden kann.
    • Bei Einreise bis 31.12.2016: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung.
    • Bei Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.01.2020: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens bis zum 30.06.2020.
    • Bei Einreise nach dem 01.01.2020: Klärung der Identität innerhalb der ersten 6 Monate nach Einreise.

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis muss zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht (sofern möglich und zumutbar) erfüllt sein. 

Was bedeutet in diesem Zusammenhang Identitätsklärung und Passpflicht? Sollten/Können Geflüchtete einen Pass beantragen? 

Bereits während des Asylverfahrens ist ein Geflüchteter verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, allerdings ist hier Kontakt zu den Behörden des Heimatlandes noch unzumutbar. Insbesondere nach einem negativen Bescheid sind sie aber dazu verpflichtet, bei der zuständigen Botschaft eines Passes bzw. ein Passersatzpapiers zu beantragen. Beruhigen Sie hier ihre Mitarbeitenden, durch die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis sind sie vor Abschiebung geschützt! 

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sowie den Übergang aus der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d („+2“), ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollte sich bereits von Anfang an um einen Pass bzw. Passersatzpapier gekümmert werden. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise. 

Welche Fördermöglichkeiten können Azubis in Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung in der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG geltend machen?

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sowie die anschließende zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG muss der Lebensunterhalt als gesichert sein. Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis orientiert sich das verfügbare Einkommen an § 12 BAföG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 AufenthG. Dies bedeutet, dass für die Lebensunterhaltssicherung ein geringerer Betrag vorausgesetzt wird, als später bei der 19d AufenthG: je nach Art der Ausbildung 276 bzw. 498 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 666 bzw. 775 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. Zusätzlich muss die Person krankenversichert sein. Bitte beachten Sie die Möglichkeit, sich durch eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung ein zusätzliches Einkommen zu sichern. Es gibt zwei Ausnahmen von der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung:

  • Wenn man neben der Ausbildungsvergütung auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält, kann ergänzend Bürger*innengeld nach SGB II bezogen werden.
  • Mit einem Aufenthalt nach § 16g Absatz 5 AufenthG muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein. Dabei handelt es sich um die sechsmonatige Zeit des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit bzw. zwischen zwei Ausbildungen In dem Zeitraum vor Ausbildungsbeginn beziehungsweise nach Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung. Davon unabhängig besteht in diesen Zeiträumen die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung.

Unproblematisch in Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung sind:

  • Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld,
  • Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (insb. Berufsausbildungsbeihilfe BAB)
  • öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
  • Ein BAföG-Anspruch besteht mit § 16g nicht. Mit der Ausbildungsduldung besteht hingegen BAföG-Anspruch nach 15 Monaten Aufenthalt. Zudem besteht mit Ausbildungsduldung ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach AsylbLG.
  • Mehr zu den Allgemeinen Fördermöglichkeiten in der Ausbildung finden Sie hier.

Kann man Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis auch für Ausbildung in Teilzeit, schulische Ausbildung, duales Studium, Assistenz- oder Helferausbildung oder Einstiegsqualifizierung (EQ) beantragen? 

  • Ausbildung in Teilzeit: Dies ist möglich, beachten Sie hier bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis die Lebensunterhaltssicherung. Sie haben ein Anrecht auf eine der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von 20 Stunden je Woche. Bei der Ausbildungsduldung müssen Sie zusätzliche Beschäftigungen von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.  
  • Die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis kann auch für ein duales Studium und/oder eine schulische Ausbildung beantragt werden. Beachten Sie auch hier bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis die Lebensunterhaltssicherung. 
  • Assistenz- oder Helferausbildung: Duldung und Aufenthaltserlaubnis können auch für Assistenz- oder Helferausbildungen beantragt werden, sofern diese anschlussfähig an einen staatlich anerkannte Engpassberuf sind UND für die weiterführende Ausbildung eine Zusage vorliegt. 
  • Einstiegsqualifizierungen (EQ) und andere Qualifizierungsmaßnahmen sind vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen. In manchen Fällen vergibt die Ausländerbehörde hier Ermessensduldungen. 

  

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