Bei der Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich jeweils um eine spezielle Duldung und einen Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber*innen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren (möchten). Sie erhalten für die Zeit der Ausbildung eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel, wenn sie die Vorbedingungen erfüllen (in der Regel drei Jahre, aber die Regelung gilt auch für längere und kürzere Ausbildungen). Die Ausbildungsduldung/-Aufenthaltserlaubnis greift auch, wenn man eine im Asylverfahren/in der Aufenthaltsgestattung begonnene Ausbildung beenden möchte.
Nach Abschluss der Ausbildung erhalten sie zunächst für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG zur Erwerbstätigkeit, um dem erlernten Beruf nachzugehen. Dieser kann anschließend verlängert werden.
Aufgrund besonderer gesetzgeberischer Vorlagen und eines parlamentarischen Kompromisses existieren diese beiden sehr ähnlichen Aufenthaltstitel parallel. Beide bieten sowohl Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.