Garten und Pflanzen Jeutter, Foto: Felix Koch

Generell gilt:

  • Schutzberechtigte Personen – also Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die einen Aufenthaltstitel erhalten haben – dürfen prinzipiell uneingeschränkt beschäftigt werden.
  • Auch bei Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, oder Geduldeten, bei denen nach einem negativen Bescheid die Abschiebung ausgesetzt wird, ist eine Beschäftigung möglich. Sie ist jedoch mit Auflagen versehen und abhängig von "Wartefristen".
  • Geflüchtete, für die noch eine Wartefrist gilt, die eine Aufforderung zur Ausreise oder Abschiebung erhalten haben oder Personen aus sicheren Herkunftsstaaten können nicht beschäftigt werden. Gleiches gilt für Geduldete, deren Identität nicht mit Papieren nachgewiesen ist.

Den Rahmen kennen – sicher planen

Als Unternehmen brauchen Sie Planungssicherheit, ob und wann geflüchtete Menschen als Beschäftigte zur Verfügung stehen. Generell gilt: Bei Personen, die einen positiven Asylbescheid erhalten haben, stehen die Chancen sehr gut, dass sie langfristig in Deutschland bleiben können. Für einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland ist es sogar sehr wichtig, in Arbeit zu sein. Die folgende Infografik gibt einen Überblick, mit welchem Aufenthaltsstatus und ab welchem Zeitpunkt geflüchtete Menschen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Auch hier gilt: Die Entscheidung über den Einzelfall trifft die zuständige Ausländerbehörde.

Begriffserklärungen

A. Personen ohne Aufenthaltstitel

Als asylsuchend gelten Personen, die sich bei der Einreise registrieren lassen haben, die aber noch keinen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben.
Jemand gilt erst als Asylbewerber oder Asylbewerberin, wenn er oder sie bereits einen Asylantrag gestellt hat, über den aber noch nicht entschieden wurde. Für die Dauer des Asylverfahrens wird zunächst eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Bei Herkunftsländern, für die eine Schutzquote von 50 % oder mehr gewährt wird, spricht man von einer „guten Bleibeperspektive“. Dies trifft aktuell auf Eritrea, Somalia und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium erfüllen, wird jährlich festgelegt.
  • Arbeitsmarktzugang: Die Beschäftigung ist prinzipiell nach einer Wartefrist von 9 Monaten ab Stellen des Asylantrags möglich. Die Ausländerbehörde muss die Beschäftigung erlauben.
Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, sofern nicht besondere Umstände gelten. Asylsuchende aus diesen Ländern können leichter abgeschoben werden. Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören neben den EU-Staaten auch die Westbalkan-Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien sowie Georgien, Moldau, Ghana und Senegal. Seit längerem in der Diskussion ist, auch die Maghreb-Länder Algerien, Marokko und Tunesien in diese Liste aufzunehmen.
  • Arbeitsmarktzugang: Für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt während des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot. Meist werden die Asylanträge zudem als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt - auch dann ist eine Beschäftigung nicht möglich.
Eine Duldung wird nach einem negativen Asylbescheid ausgesprochen. Sie ist demnach kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt lediglich, dass eine Abschiebung aus rechtlichen oder praktischen Gründen noch nicht ausgeführt werden kann. Die Betroffenen bleiben formell ausreisepflichtig, dürfen aber bis zur Abschiebung in Deutschland bleiben.
  • Bleibeperspektive: Eine Duldung wird zunächst in der Regel für 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert. Der Duldungsstatus kann so über Jahre hinweg bestehen. Für gut integrierte Geduldete ist eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis möglich, dazu können ein langer Aufenthalt im Land sowie eine Schulausbildung ausschlaggebend sein.
  • Arbeitsmarktzugang: Die Beschäftigung ist prinzipiell nach einer Wartefrist von 6 Monaten ab Erteilung der Duldung möglich. Die Ausländerbehörde muss die Beschäftigung erlauben. Seit August 2019 gibt es zudem die "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität": Wer keine Identitätspapiere vorlegen kann und an deren Beschaffung nicht ausreichend mitwirkt, darf nicht beschäftigt werden.

B. Personen mit Aufenthaltstitel, Schutzberechtigte

Der größte Teil der Schutzsuchenden, deren Asylantrag erfolgreich ist, erhält „Flüchtlingsschutz“ auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention (ausführlich „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“). Sie findet Anwendung, wenn Leben oder Freiheit des Antragsstellers in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
  • Rechtsgrundlage: §3 Abs. 1 AsylG
  • Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
Zusätzlich zur Genfer Konvention ist das Asylrecht für politisch Verfolgte in Deutschland in Artikel 16a, Absatz 1 Grundgesetz verankert. Als Asylberechtigte werden Personen anerkannt, die durch den Herkunftsstaat oder staatsähnliche Akteure verfolgt werden. Lediglich ein bis zwei Prozent der Asylbewerber erhalten in Deutschland Asyl nach dem Grundgesetz.
  • Rechtsgrundlage: Art. 16a Abs. 1 GG
  • Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
In Deutschland kann außerdem sogenannter subsidiärer („behelfsmäßiger“) Schutz gewährt werden. Der Antragssteller muss dazu nachweisen, dass ihm in seinem Herkunftsland „ernsthafter Schaden“ droht, beispielsweise wegen eines Bürgerkriegs. Der subsidiäre Schutz gilt auch, wenn eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling keine Anwendung findet.
  • Rechtsgrundlage: §4 Abs. 1 AsylG
  • Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; bei Verlängerung: zwei weitere Jahre;
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder wenn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
  • Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG
  • Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr; wiederholte Verlängerung möglich;
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
Menschen aus Krisenregionen können „aus humanitären Gründen“ bereits im Ausland als Kontingentflüchtlinge bestimmt und aufgenommen werden. Sie müssen keinen Asylantrag stellen. Solche Ausnahmen können der Bund oder die Länder beschließen. Potenzielle Kandidaten werden zum Beispiel beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) oder in deutschen Konsulaten vorstellig und erhalten gegebenenfalls direkt eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland bleiben und arbeiten zu können.
Am 3. März hat die Europäische Union beschlossen, erstmals die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ angewendet. Vertriebenen, die wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine in die EU kommen, kann damit ohne langes Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz gewährt werden. Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden, darunter u.a. eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige. In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetztes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden. Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, verlängert er sich je automatisch um 6 Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Bei Fortbestehen der Gründe kann danach in Absprache mit allen Mitgliedsstaaten der Schutz noch einmal um 1 Jahr verlängert werden (die Gesamtdauer beträgt also maximal 3 Jahre). In der Praxis wird der Titel bis zum 04.03.2024 erteilt. Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet und es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.