Wann sprechen wir über wen? Begriffserklärungen zum Aufenthaltsrecht
Viele Menschen, die derzeit als Geflüchtete nach Deutschland kommen, werden hier auch bleiben. Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge oder Geduldete – der Aufenthaltsstatus ist für die Beschäftigung von geflüchteten Menschen sehr wichtig.
Generell gilt:
- Schutzberechtigte Personen – also Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die einen Aufenthaltstitel erhalten haben – dürfen prinzipiell uneingeschränkt beschäftigt werden.
- Auch bei Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, oder Geduldeten, bei denen nach einem negativen Bescheid die Abschiebung ausgesetzt wird, ist eine Beschäftigung möglich. Sie ist jedoch mit Auflagen versehen und abhängig von "Wartefristen".
- Geflüchtete, für die noch eine Wartefrist gilt, die eine Aufforderung zur Ausreise oder Abschiebung erhalten haben oder Personen aus sicheren Herkunftsstaaten können nicht beschäftigt werden. Gleiches gilt für Geduldete, deren Identität nicht mit Papieren nachgewiesen ist.
Den Rahmen kennen – sicher planen
Als Unternehmen brauchen Sie Planungssicherheit, ob und wann geflüchtete Menschen als Beschäftigte zur Verfügung stehen. Generell gilt: Bei Personen, die einen positiven Asylbescheid erhalten haben, stehen die Chancen sehr gut, dass sie langfristig in Deutschland bleiben können. Für einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland ist es sogar sehr wichtig, in Arbeit zu sein. Die folgende Infografik gibt einen Überblick, mit welchem Aufenthaltsstatus und ab welchem Zeitpunkt geflüchtete Menschen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Auch hier gilt: Die Entscheidung über den Einzelfall trifft die zuständige Ausländerbehörde.
Begriffserklärungen
A. Personen ohne Aufenthaltstitel
- Arbeitsmarktzugang: Die Beschäftigung ist prinzipiell nach einer Wartefrist von 9 Monaten ab Stellen des Asylantrags möglich. Die Ausländerbehörde muss die Beschäftigung erlauben.
- Arbeitsmarktzugang: Für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt während des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot. Meist werden die Asylanträge zudem als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt - auch dann ist eine Beschäftigung nicht möglich.
- Bleibeperspektive: Eine Duldung wird zunächst in der Regel für 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert. Der Duldungsstatus kann so über Jahre hinweg bestehen. Für gut integrierte Geduldete ist eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis möglich, dazu können ein langer Aufenthalt im Land sowie eine Schulausbildung ausschlaggebend sein.
- Arbeitsmarktzugang: Die Beschäftigung ist prinzipiell nach einer Wartefrist von 6 Monaten ab Erteilung der Duldung möglich. Die Ausländerbehörde muss die Beschäftigung erlauben. Seit August 2019 gibt es zudem die "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität": Wer keine Identitätspapiere vorlegen kann und an deren Beschaffung nicht ausreichend mitwirkt, darf nicht beschäftigt werden.
B. Personen mit Aufenthaltstitel, Schutzberechtigte
- Rechtsgrundlage: §3 Abs. 1 AsylG
- Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
- Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
- Rechtsgrundlage: Art. 16a Abs. 1 GG
- Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
- Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
- Rechtsgrundlage: §4 Abs. 1 AsylG
- Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; bei Verlängerung: zwei weitere Jahre;
- Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
- kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
- Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG
- Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt – Erwerbstätigkeit gestattet
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr; wiederholte Verlängerung möglich;
- Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
- kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug