Die Ausbildungsduldung (3+2)

Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben?
Dann ist die Ausbildungsduldung ein Weg für Sie und Ihre/n Auszubildenden, um auch im Falle eines negativ ausfallenden Asylbescheides für die Zeit der Ausbildung und daran angeschlossene zwei Jahre Beschäftigung den Aufenthalt in Deutschland zu sichern.
Hier finden sie unsere Webinare zum Thema Ausbildungsduldung und Übergang in die +2 und weiter unten alle wichtigen Informationen und Anträge zur Ausbildungsduldung und zur anschließenden Aufenthaltserlaubnis.
Hinweis: Hier steht 2024 eine Gesetzesänderung bevor, die Ausbildungsduldung wird in die neue Ausbildungs-Aufenhaltserlaubnis nach 16g AufenthG umgewandelt. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden, sobald alle Details und Datum des Inkrafttretens bekannt sind.
Voraussetzungen für die "3"
- Rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren
- Mind. 3 Monate im Besitz einer Duldung ODER Ausbildung noch im laufenden Asylverfahren begonnen
- Ausbildung in einer staatlich anerkannten qualifizierten Berufsausbildung ODER in einer qualifizierten staatlich anerkannten Assistenz- oder Helferausbildung
- Keine Versagensgründe (siehe Infopapier unten)
Notwendige Antragsunterlagen
- Formloser Antrag (nach 3 Monaten Duldung / Nach Ablehnung Asylantrag)
- Unterschriebene/r Ausbildungsvertrag/Anmeldebestätigung der Berufsfachschule
- Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses
Voraussetzungen für die "+2"
- Ausreichender Wohnraum: Eine aus eigenen Mitteln finanzierte Wohnung oder ein WG-Zimmer
- Ausreichende Deutschkenntnisse: Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprüfung in der Regel ausreichend
- Pass(-Ersatz) beschaffen (vor der Beantragung!)
Notwendige Antragsunterlagen
- Formloser Antrag
- Abschlusszeugnis der Ausbildung
- Unterschriebener Arbeitsvertrag
- Nachweis über Wohnraum (Mietvertrag)
Ermessensduldung in Sonderfällen
Es gibt einige Sonderfälle, in denen die Ausländerbehörde eine Ermessenduldung erteilen kann. Melden Sie sich bei Fragen gerne bei uns!
- Die Ausbildungsduldung kann bereits 7 Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt werden und wird frühestens 6 Monate vor Beginn der Ausbildung genehmigt, bzw. muss genehmigt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Ab dann dürfen Inhaber dieser speziellen Duldung nicht abgeschoben werden. Zur Überbrückung geringer Fehlzeiten bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Antragsfrist kann auch ein Antrag auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG gestellt werden.
- Die Einstiegsqualifizierung (EQ): Eine Einstiegsqualifizierung ist ein von der Agentur für Arbeit gefördertes Langzeitpraktikum. Die Anwendungshinweise des BMI sehen vor, für die EQ oder eine andere Qualifizierungsmaßnahme eine Ermessensduldung zu erteilen, hierfür muss der anschließende Ausbildungsvertrag bereits vorliegen. Dieser kann aber vor Antritt der Ausbildung oder ganz normal in der Probezeit gekündigt werden.
- Bei teilweiser Nichterfüllen der Bedingungen: Vereinzelt kann einer Ermessensduldung erteilt werden, auch wenn Teile der Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere eine (nachzuholende) Identitätsklärung oder Überbrückung der Vorduldungszeit von 3 Monaten.
- Je nach Erlasslage des Bundeslandes, kommt für nahe Angehörige von Inhabern einer Ausbildungsduldung eine Ermessensduldung in Frage (vor allem Ehepartner und minderjährige Kinder).
Ausführliche Informationen finden Sie in unseren Materialien:
- Klickpfad Ausbildungsduldung
- Unsere Übersicht Ausbildungsduldung: Wer kann die Ausbildungsduldung beantragen und wie?
- Infografik: Der Weg in die Ausbildungdsduldung
- Erklärvideo und Webinar aus der #NuiFerklärt-Reihe
- Übergang in die Aufenthaltserlaubnis (+2)
- Anwendungshinweise des BMI
- Videointerview mit der Lebensversicherung von 1871 München mit Praxistipps: