Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis

Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben? Dann sind Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG) ein Weg für Sie und Ihre Auszubildenden, um auch im Falle eines negativ ausfallenden Asylbescheides für die Zeit der Ausbildung und eine anschließende Beschäftigung als Fachkraft den Aufenthalt in Deutschland zu sichern.

Seit dem 01.03.2024 ergänzt die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen nach § 16g AufenthG die Ausbildungsduldung. Die Voraussetzungen für beide Regelungen sind weitestgehend identisch. Allerdings müssen bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein. Konkret heißt das für Sie als Betrieb: Nur, wenn Ihr Azubi den Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt hat, kommt für ihn/sie die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis in Frage. Gilt dies nicht, bleibt die Ausbildungsduldung bestehen bzw. kann sie beantragt werden. Wenn Ihr Azubi die Möglichkeit hat in eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu wechseln, muss ausdrücklich ein Antrag gestellt werden – automatische Wechsel erfolgen nicht.

Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung (gelten auch für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis):

  • Im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG (wenn ein Asylverfahren angestoßen wurde, muss dieses rechtskräftig abgeschlossen sein)
  • Mind. 3 Monate im Besitz einer Duldung ODER Ausbildung noch im laufenden Asylverfahren begonnen
  • Ausbildung in einer staatlich anerkannten qualifizierten Berufsausbildung ODER in einer qualifizierten staatlich anerkannten Assistenz- oder Helferausbildung
  • Keine Versagensgründe

Notwendige Antragunterlagen für die Ausbildungsduldung:

Ergänzend für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis:

Ergänzende Voraussetzungen für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis:

  • Lebensunterhalt gesichert: Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn man Nettoeinkommen in Höhe der Beträge nach § 12 BAföG hat (§ 2 Abs. 3 AufenthG) nachweisen kann. Je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen.
  • Passpflicht erfüllt

Im Anschluss an die Ausbildungsduldung (qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich beendet) besteht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG. Diese ermöglicht die Beschäftigung als Fachkraft für zwei weitere Jahre.

Spezielle Fragen finden Sie in unseren FAQs oder Sie sprechen uns direkt an!


Voraussetzungen für die „+2“ nach einer Ausbildungsduldung:

  • Ausreichender Wohnraum: Eine aus eigenen Mitteln finanzierte Wohnung oder ein WG-Zimmer
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprüfung in der Regel ausreichend
  • Pass(-Ersatz) beschaffen (vor der Beantragung!)

Notwendige Antragsunterlagen:

  • Formloser Antrag
  • Abschlusszeugnis der Ausbildung
  • Unterschriebener Arbeitsvertrag
  • Nachweis über Wohnraum (Mietvertrag)