FAQ - Häufig gestellte Fragen im Überblick

Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Bei der Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich jeweils um eine spezielle Duldung und einen Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber*innen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren (möchten). Sie erhalten für die Zeit der Ausbildung eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel, wenn sie die Vorbedingungen erfüllen (in der Regel drei Jahre, aber die Regelung gilt auch für längere und kürzere Ausbildungen). Die Ausbildungsduldung/-Aufenthaltserlaubnis greift auch, wenn man eine im Asylverfahren/in der Aufenthaltsgestattung begonnene Ausbildung beenden möchte.  

Nach Abschluss der Ausbildung erhalten sie zunächst für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG zur Erwerbstätigkeit, um dem erlernten Beruf nachzugehen. Dieser kann anschließend verlängert werden.  

Aufgrund besonderer gesetzgeberischer Vorlagen und eines parlamentarischen Kompromisses existieren diese beiden sehr ähnlichen Aufenthaltstitel parallel. Beide bieten sowohl Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.  

Stand: 01.03.2024

Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. Das heißt der Asylantrag muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt worden sein und ENTWEDER das Klageverfahren gegen die Entscheidung rechtskräftig beendet worden sein, ODER die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMF ist verstrichen. Zusätzlich müssen Betroffene sich bereits 3 Monate in einer Duldung befinden (Ausnahme bereits in der Gestattung aufgenommene Ausbildung s. u.) und die Ausbildung muss unmittelbar bevorstehen (7 Monate). 

Die Ausbildungsduldung und -aufenthaltserlaubnis gilt auch als Sicherheit, wenn die Ausbildung in der Aufenthaltsgestattung (=laufendes Asylverfahren) begonnen wurde. Im Fall eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens ist so die weitere Bleibeperspektive gesichert. Stellen Sie den Antrag auf Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis in diesem Fall bitte zeitnah! 

Stand: 01.03.2024

  • Die Person muss einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag haben - die Aufenthaltsgestattung ist erloschen. Das heißt die Klagefrist gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss abgelaufen sein oder das Gerichtsverfahren gegen die Entscheidung des BAMFs muss beendet sein.
  • Die Person muss mindestens 3 Monate im Besitz einer Duldung sein oder die Ausbildung im laufenden Asylverfahren begonnen haben. In letzterem Fall sollten Sie die Ausbildungsduldung zeitnah beantragen.
  • Die Person muss eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben. Das heißt für jede mindestens zweijährige duale Berufsausbildung oder schulische Ausbildung kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden. Die Übersicht der staatlich anerkannten Berufsausbildungen finden Sie hier (bundesweite Regelungen). Auch eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildung in einem Assistenz- oder Helferberuf ist möglich (gemeint sind Berufe im Bereich Pflege und Gesundheit). Die Ausbildung muss anschlussfähig an eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf sein. Für diese anschließende Berufsausbildung muss eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.
  • Gilt auch für anerkannte schulische Berufsausbildungen.
  • Es dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen. Dazu zählen beispielsweise:
    • Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats
    • Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
    • Antrag zur geförderten Ausreise
    • Buchung des Abschiebeflugs
  • Es dürfen keine sogenannten Versagensgründe vorliegen.
  • Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Ausbildungsduldung.

Stand: 13.02.2024

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht. Mehr zur Passpflicht finden sie weiter unten.  

Die zusätzlichen Bedingungen finden sich so nicht direkt im entsprechenden § 16g AufenthG, sind aber allgemeine Erteilungsvoraussetzung bei Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG und wurden (anders als § 5 Absatz 1a Identitätsklärung und 2 Ausweisungsinteresse) vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. Lebensunterhaltssicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, der/die Azubi muss über ein Nettoeinkommen in Höhe der Beträge nach § 12 BAföG (§ 2 Abs. 3 AufenthG) verfügen. Je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. 

Stand: 04.03.2024

Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG ist ab 1. März 2024 eine Alternative zur Ausbildungsduldung. Hierbei ist es wichtig zu betonen, dass beide den Aufenthalt in Deutschland während Ausbildung absichern, sofern alle Vorbedingungen erfüllt sind. Zusammengefasst hat die Aufenthaltserlaubnis einige Vorteile bei den gleichzeitigen zusätzlichen Vorbedingungen der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht: 

  • Anders als die Ausbildungsduldung erlaubt es die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis dem Inhaber ins Ausland zu reisen (hierbei sind Passpflicht und Visumsbestimmungen beachten. Achtung kein Arbeiten im (EU-)Ausland ohne Genehmigung) 
  • Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis erleichtert die Aufhebung der Wohnsitzauflage 
  • Die Zeit in Aufenthaltserlaubnis wird auf die für die Niederlassungserlaubnis benötigten 5 Jahre angerechnet 
  • Berechtigung zu einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von 20 Stunden je Woche 

Stand: 01.03.2024

Sie brauchen einen formlosen Antrag. Eine Vorlage für die Ausbildungsduldung finden Sie hier, wir stellen zeitnah eine entsprechende Vorlage für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis zur Verfügung. Bei dualen Ausbildungen benötigen Sie zusätzlich den Ausbildungsvertrag. Dieser muss bei der zuständigen Stelle, meistens die Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK), im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vermerkt sein sowie durch die zuständige Stelle bestätigt worden sein (Ausnahme Pflege). Dies geht mit einem Stempel "Eingetragen" auf dem Ausbildungsvertrag. 

Bei schulischen Berufsausbildungen (z. B. Pflege) ist der Vertrag mit oder die Aufnahmezusage/ Anmeldebestätigung der jeweiligen Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes vorzulegen. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. 

Stand: 04.03.2024

Folgende Versagensgründe (Ausschlussgründe) werden im Gesetz genannt, die dazu führen, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden darf:

  • Leistungsmissbrauch: Die Person darf nicht nur in Deutschland Asyl beantragt haben, um Leistungen gemäß des Asylbewerberleistungsgesetzes zu bekommen.
  • Zum Antragszeitpunkt dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen, die in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Dazu zählen:
    • Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
    • Antrag zur geförderten Ausreise
    • Buchung des Abschiebeflugs
    • Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats)
  • Straftaten: Die Person darf nicht zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen verurteilt worden sein ODER Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein.
  • Sicherer Herkunftsstaat: Die Person darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland gemäß §29a Asylgesetz stammen. Diese sind Stand August 2023 alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien- und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Senegal und Serbien. Es darf keine rechtskräftige Ablehnung oder Rücknahme eines nach dem 31. August 2015 gestellten Asylantrag vorliegen. Die Rücknahme ist unschädlich, wenn diese wegen einer Rückkehrberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgte.
  • Terroristische Organisation: Ein Geflüchteter darf keine Bezüge zu terroristischen Organisationen haben.
  • Bei offensichtlichem Missbrauch kann die Ausbildungsduldung versagt werden.
  • Die Identität der Person muss geklärt sein. Die Ausbildungsduldung kann trotz ungeklärter Identität erteilt werden, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden.
    Wenn die Identität der Person noch nicht geklärt ist, gelten Stichtagsregelungen. Die Fristen zur Identitätsklärung gelten als gewahrt, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen und die Identität fremdverschuldet erst nach Fristablauf festgestellt werden kann.
    • Bei Einreise bis 31.12.2016: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung.
    • Bei Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.01.2020: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens bis zum 30.06.2020.
    • Bei Einreise nach dem 01.01.2020: Klärung der Identität innerhalb der ersten 6 Monate nach Einreise.

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis muss zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht (sofern möglich und zumutbar) erfüllt sein. 

Stand: 01.03.2024

Bereits während des Asylverfahrens ist ein Geflüchteter verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, allerdings ist hier Kontakt zu den Behörden des Heimatlandes noch unzumutbar. Insbesondere nach einem negativen Bescheid sind sie aber dazu verpflichtet, bei der zuständigen Botschaft eines Passes bzw. ein Passersatzpapiers zu beantragen. Beruhigen Sie hier ihre Mitarbeitenden, durch die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis sind sie vor Abschiebung geschützt! 

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sowie den Übergang aus der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d („+2“), ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollte sich bereits von Anfang an um einen Pass bzw. Passersatzpapier gekümmert werden. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise. 

Stand: 01.03.2024

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sowie die anschließende zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG muss der Lebensunterhalt als gesichert sein. Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis orientiert sich das verfügbare Einkommen an § 12 BAföG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 AufenthG. Dies bedeutet, dass für die Lebensunterhaltssicherung ein geringerer Betrag vorausgesetzt wird, als später bei der 19d AufenthG: je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. Zusätzlich muss die Person krankenversichert sein. Bitte beachten Sie die Möglichkeit, sich durch eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung ein zusätzliches Einkommen zu sichern. Es gibt zwei Ausnahmen von der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung:

  • Wenn man neben der Ausbildungsvergütung auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält, kann ergänzend Bürger*innengeld nach SGB II bezogen werden.
  • Mit einem Aufenthalt nach § 16g Absatz 5 AufenthG muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein. Dabei handelt es sich um die sechsmonatige Zeit des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit bzw. zwischen zwei Ausbildungen In dem Zeitraum vor Ausbildungsbeginn beziehungsweise nach Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung. Davon unabhängig besteht in diesen Zeiträumen die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung.

Unproblematisch in Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung sind:

  • Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld,
  • Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (insb. Berufsausbildungsbeihilfe BAB)
  • öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
  • Ein BAföG-Anspruch besteht mit § 16g nicht. Mit der Ausbildungsduldung besteht hingegen BAföG-Anspruch nach 15 Monaten Aufenthalt. Zudem besteht mit Ausbildungsduldung ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach AsylbLG.
  • Mehr zu den Allgemeinen Fördermöglichkeiten in der Ausbildung finden Sie hier.

Stand: 15.03.2024

  • Ausbildung in Teilzeit: Dies ist möglich, beachten Sie hier bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis die Lebensunterhaltssicherung. Sie haben ein Anrecht auf eine der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von 20 Stunden je Woche. Bei der Ausbildungsduldung müssen Sie zusätzliche Beschäftigungen von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.  
  • Die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis kann auch für ein duales Studium und/oder eine schulische Ausbildung beantragt werden. Beachten Sie auch hier bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis die Lebensunterhaltssicherung. 
  • Assistenz- oder Helferausbildung: Duldung und Aufenthaltserlaubnis können auch für Assistenz- oder Helferausbildungen beantragt werden, sofern diese anschlussfähig an einen staatlich anerkannte Engpassberuf sind UND für die weiterführende Ausbildung eine Zusage vorliegt. 
  • Einstiegsqualifizierungen (EQ) und andere Qualifizierungsmaßnahmen sind vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen. In manchen Fällen vergibt die Ausländerbehörde hier Ermessensduldungen. 

  

Stand: 01.03.2024

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen dienen dazu die Ausreise einer ausreisepflichtigen/geduldeten Person vorzubereiten. Grundsätzlich wird jede Person, die kein Asyl bekommt, zur Ausreise aufgefordert. Werden dann tatsächliche Maßnahmen eingeleitet, wie die Buchung eines Fluges in das Herkunftsland, so sind dies aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Die Maßnahmen sind gesetzlich konkretisiert und bundesweit vereinheitlicht.  Zu den Maßnahmen zählt unter anderem wenn durch das Landesamt eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, der Termin der Abschiebung feststeht, der Antrag zu einer geförderten Ausreise gestellt ist oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.   

Um die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, beantragen Sie die Ausbildungsduldung bitte zeitnah. Wenn Sie sich bereits in Ausbildung befinden, können Sie dies direkt tun. Wenn die Aufnahme der Ausbildung noch bevorsteht, müssen Sie die Vorduldungszeit von drei Monaten beachten und können dann ab 7 Monaten vor Ausbildungsstart den entsprechenden Antrag stellen.  

Wichtig: Die Duldungspapiere für die Ausbildungsduldung unterscheiden sich auf den ersten Blick kaum von denen anderer Duldungsformen, haben aber den Vorteil, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden können. Hier ist es deshalb wichtig, in die Nebenbestimmungen zu schauen: Wird in den Duldungspapieren auf das Erlöschen einer Duldung nach Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hingewiesen, wenden Sie sich umgehend an die Ausländerbehörde und lassen Sie diesen Zusatz entfernen. Bestimmungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dürfen bei einer Ausbildungsduldung nicht vorhanden sein.  

Stand: 01.03.2024

Nicht grundsätzlich: Sogenannte Zweitausbildungen, die eine berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermitteln, sind kein Indiz für einen offensichtlichen Missbrauch. Wenn Sie nachweisen können, dass die berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs liegt oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus Wissen vermittelt, haben Sie dennoch gute Chancen auf eine Ausbildungsduldung. Erläutern Sie dies auch in Ihrem Antrag. 

Wenn die Ausländerbehörde davon ausgehen muss, dass Sie die Ausbildung nur für den Zweck der Duldung und nicht aufgrund des Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen haben, kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach § 60 c Absatz 1 Satz 2 bzw. § 16g Absatz 1 Satz 2 darstellen. In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie weitere Informationen. 

Stand: 01.03.2024

Unabhängig warum und von wem die Ausbildung abgebrochen wird, ist einer Person mit Ausbildungsduldung einmalig für 6 Monate eine Duldung zur Suche einer neuen Ausbildungsstelle zu gewähren. Dasselbe gilt für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis, hier wird für 6 Monate einmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.  

Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben, abgebrochen oder vorzeitig beendet, so muss die an der Ausbildung beteiligte Bildungseinrichtung (in einer dualen Ausbildung der Ausbildungsbetrieb) dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Weiteres hierzu im nächsten Beitrag Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich? 

Stand: 01.03.2024

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Person aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3). Das gilt auch für Mitarbeitende mit Fluchthintergrund. 

Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insbesondere Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich bei der Ausländerbehörde melden müssen, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete beispielsweise einen langen Anfahrtsweg hat, fragen Sie den/die Mitarbeitende und schauen Sie hier nach: https://bamf-navi.bamf.de/.  

Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird. Das heißt wenn ein befristeter Arbeitsvertrag/eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs-/Beschäftigungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis vor. Die Duldung/Aufenthaltserlaubnis wird auch genau für diesen Zeitraum erteilt worden sein. 

Stand: 01.03.2024

Die Ausbildungsduldung kann bei Nicht-Bestehen für ein Lehrjahr verlängert werden. Insgesamt kann die Prüfung noch zweimal wiederholt werden (insgesamt 3 Versuche). Hierfür muss die Ausländerbehörde Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis verlängern. Melden Sie dies zeitnah bei der Ausländerbehörde an!  

Sollte sich abzeichnen, dass die/der Auszubildende auch die 3. Prüfung auf keinen Fall besteht, ist eventuell eine Beschäftigungsduldung, bis zum 31. Dezember 2025 das Chancen-Aufenthaltsrecht oder bei Alter unter 27 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a möglich. Kontaktieren Sie uns gerne! 

Stand: 01.03.2024

Im Anschluss an die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis haben Betroffene ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können und müssen. Voraussetzung sind insbesondere eine Erfüllung der Passpflicht sowie ausreichender Wohnraum (zum Beispiel eigenes WG-Zimmer). Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier. Spätestens ab 5 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.  

Stand: 01.03.2024

Auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Leider liegt die Erteilung in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle im Bundesland Bayern bei Erst- und Folgeanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!

Stand: 19.09.2023

Die anschließende zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach §19 d AufenthG kann vor Ablauf verlängert werden. Dies ist wiederum um bis zu zwei Jahre möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer zeitlich begrenzt und kann erneuert werden, wenn die Begründung für die Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall Beschäftigung) erhalten bleibt. Spätestens nach fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden. 

Stand: 01.03.2024

Teilzeitausbildung

Mit Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 wurde die Teilzeitberufsausbildung (TZA) für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver gestaltet. Sie ist nun für alle Auszubildenden offen und muss vertraglich zwischen dem/der Auszubildenden und dem Betrieb vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit und muss der zuständigen Stelle vorgelegt werden.  

Stand: 19.09.2023

Grundsätzlich wird bei der Teilzeitausbildung zwischen zwei Modellen unterschieden:   

Das Modell 1 ist das Komplettmodell:   
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für die gesamte Zeit der Berufsausbildung vereinbart.  

Das Modell 2 ist das Zeitraummodell:   
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung vereinbart.  
 

Stand: 19.09.2023

Eine Teilzeitausbildung, betrieblich oder schulisch, kann grundsätzlich in allen anerkannten Berufen absolviert werden. Bei schulischen Ausbildungen muss zunächst geklärt werden, ob die jeweilige Schule dieses Format anbietet.  

Stand: 19.09.2023

Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei einer Teilzeitausbildung nicht unterschritten werden darf. Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf dabei nicht höher als die prozentuale Kürzung der Arbeitszeit sein. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit berechnet: Arbeitet die/der Auszubildende an weniger Tagen in der Woche, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage.  

Mehr Details zur Teilzeitausbildung finden Sie in unserem Infopapier.  

Stand: 19.03.2024

Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf den Artikel 3 des Grundgesetzes sowie den Paragraphen 65 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und dient der Wahrung von Chancengleichheit. Er soll jegliche Nachteile aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung bei Prüfungen ausgleichen. Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben diejenigen, die eine solche Beeinträchtigung nachweisen können. Psychische Störungen wie Prüfungsangst, kurzfristige körperliche Beeinträchtigungen (Krankheit, Knochenbruch) und Defizite in der deutschen Sprache sind vom Nachteilsausgleich in der Regel implizit oder explizit ausgeschlossen. Darüber hinaus sind es immer Einzelfallprüfungen durch die zuständige Stelle der betreffenden Ausbildungsstätte.

Den Antrag auf Nachteilsausgleich müssen Sie spätestens zur Prüfungsanmeldung stellen. Noch besser ist es, wenn Sie ihn früher stellen. Planen Sie ausreichend Zeit ein, um Nachweise und Unterlagen zu organisieren.

Stand: 26.09.2023

Wie der Nachteilsausgleich konkret aussieht, ist abhängig von den Regelungen der Ausbildungsstätte und der Art der Behinderung. Beispielsweise kann es eine Prüfungszeitverlängerung geben oder andere Hilfsmittel oder Vertrauenspersonen können zugelassen werden. So kann für einen hörbehinderten Menschen beispielsweise ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in als Hilfeleistung herangezogen werden. (siehe §65 BBiG Abs.1) Ratsam ist es, sich bei der eigenen Ausbildungsstätte rechtszeitig über die Bestimmungen zu informieren.

Stand: 26.09.2023

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