FAQ - Häufig gestellte Fragen im Überblick

Fördermöglichkeiten für Betriebe nutzen!

Die Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit nutzen!

Die Angebote der Bundesagentur für Arbeit sind vielfältig. Neben der Vermittlung von Fach- und Arbeitskräften können Betriebe auch (finanzielle) Unterstützung bei der Einarbeitung oder Weiterbildung von Menschen mit Fluchterfahrung beantragen.

Vermittlung von Auszubildenden und Fachkräften

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützen Betriebe kostenfrei bei der Suche nach Fach- und Arbeitskräften.

Der Arbeitgeberservice informiert Sie, wie Sie geflüchtete Menschen einstellen können und unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Bewerber*innen. Bei der Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsstellen führen Mitarbeitende der Bundesagentur für Arbeit Vorgespräche und klären, ob eine potenzielle Fachkraft zu den betrieblichen Anforderungen passt.

Finanzielle Hilfen und Unterstützung

Wenn Betriebe absehen können, dass die Einarbeitungszeit mehr Zeit und Ressourcen in Anspruch nimmt, können Sie sich diesen Mehraufwand bezuschussen lassen. Auch bei der Ausbildung von Menschen mit Fluchtgeschichte können entsprechende Förderinstrumente beantragt werden, die gegebenenfalls beim Spracherwerb und der Prüfungsvorbereitung unterstützen. Wenden Sie sich an die Mitarbeitenden der Bundesagentur für Arbeit, um die für Sie passenden Förderinstrumente zu identifizieren.

Wenn Unternehmen Mitarbeitende mit Fluchtgeschichte weiter qualifizieren oder zur Fachkraft ausbilden wollen, können Sie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Eine Übersicht von staatlichen Förderangeboten für die berufliche Weiterbildung bietet das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA).

Das Angebot des NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge: Mit unserem Klickpfaden leiten wir Sie, mit nur wenigen Klicks, durch die Zugangsregularien der einzelnen Fördermöglichkeiten für Ihre Auszubildenden oder Angestellten mit Fluchterfahrung:

In unserer Broschüre "Förderangebote richtig nutzen" haben wir verschiedene Fördermöglichkeiten für Sie zusammengefasst und geben Ihnen Tipps für die erfolgreiche Beantragung.

Stand: 01.08.2023

Geflüchtete können grundsätzlich dieselben Fördermöglichkeiten nutzen, die auch Deutschen zur Verfügung stehen, die Schwierigkeiten in der Ausbildung oder bei ihrer Arbeit haben. Hier geht es um Regelförderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit (BA): Einstiegsqualifizierung, Assistierte Ausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe und Eingliederungszuschuss. Auch Berufssprachkurse des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können genutzt werden (siehe FAQ Sprache).

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein vier- bis zwölfmonatiges sozialversicherungspflichtiges Vollzeitpraktikum im Unternehmen mit integriertem Besuch der Berufsschule. Damit bietet es eine gute Möglichkeit Betrieb und duale Ausbildung kennenzulernen. Die EQ startet am 1. Oktober oder in Ausnahmefällen am 1. August. Bei anschließender Ausbildung kann die Ausbildungszeit um bis zu 6 Monate verkürzt werden.
Die EQ hat sich bei unseren Mitgliedsunternehmen als eine gute Möglichkeit etabliert, um Geflüchtete kennenzulernen und mit eigenen Mitteln die Kompetenzen festzustellen. Darüber hinaus kann in der EQ bereits auf die Ausbildung hingearbeitet werden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Unternehmen bis zu 262 Euro des Monatslohns und 131 € als pauschalierter Gesamtsozialversicherungsbetrag.

Auch mit der Assistierten Ausbildung (AsA) lässt sich vielfältige Unterstützung organisieren. Sie wurde 2021 mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt und nun häufig unter dem Titel "AsA flex" geführt. AsA wird flexibel an die individuellen Bedarfen angepasst und bietet den Auszubildenden beispielsweise Sprachunterricht, Prüfungsvorbereitung, fachtheoretischer Nachhilfeunterricht oder sozialpädagogische Betreuung. Die Betriebe können etwa Unterstützung beim Erstellen von Qualifizierungsplänen oder Coaching für die Ausbildenden erhalten. Die Teilnahme an der AsA kann zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung beginnen. Es ist auch eine Vorphase vor der Ausbildung möglich und die AsA kann mit einer EQ kombiniert werden.

Zur finanziellen Unterstützung des Auszubildenden kann die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden. Diese staatliche Förderung soll den Lebensunterhalt von Auszubildenden sichern, die nicht mehr im Elternhaus wohnen. Die BAB wird zunächst für 18 Monate bewilligt und muss dann erneut beantragt werden. Der Antrag sollte so früh wie möglich nach der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages gestellt werden.

Unternehmen können den Eingliederungszuschuss (EGZ) für maximal 12 Monate erhalten, wenn die volle Arbeitsleistung eines Beschäftigten erst nach einer längeren oder aufwändigeren Einarbeitung erbracht werden kann.

Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten und Zugangsvoraussetzungen finden Sie in unserer Broschüre "Fördermöglichkeiten richtig nutzen" und der Infografik:

Stand: 11.04.2024

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sowie die anschließende zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG muss der Lebensunterhalt als gesichert sein. Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis orientiert sich das verfügbare Einkommen an § 12 BAföG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 AufenthG. Dies bedeutet, dass für die Lebensunterhaltssicherung ein geringerer Betrag vorausgesetzt wird, als später bei der 19d AufenthG: je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. Zusätzlich muss die Person krankenversichert sein. Bitte beachten Sie die Möglichkeit, sich durch eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung ein zusätzliches Einkommen zu sichern. Es gibt zwei Ausnahmen von der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung:

  • Wenn man neben der Ausbildungsvergütung auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält, kann ergänzend Bürger*innengeld nach SGB II bezogen werden.
  • Mit einem Aufenthalt nach § 16g Absatz 5 AufenthG muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein. Dabei handelt es sich um die sechsmonatige Zeit des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit bzw. zwischen zwei Ausbildungen In dem Zeitraum vor Ausbildungsbeginn beziehungsweise nach Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung. Davon unabhängig besteht in diesen Zeiträumen die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung.

Unproblematisch in Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung sind:

  • Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld,
  • Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (insb. Berufsausbildungsbeihilfe BAB)
  • öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
  • Ein BAföG-Anspruch besteht mit § 16g nicht. Mit der Ausbildungsduldung besteht hingegen BAföG-Anspruch nach 15 Monaten Aufenthalt. Zudem besteht mit Ausbildungsduldung ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach AsylbLG.
  • Mehr zu den Allgemeinen Fördermöglichkeiten in der Ausbildung finden Sie hier.

Stand: 15.03.2024

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