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Wer darf wann arbeiten?

Welchen Zugang haben Geflüchtete zum Arbeitsmarkt?

Anerkannte Flüchtlinge haben für die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten brauchen Sie die Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde – nur bei schulischen Ausbildungen wird diese Zustimmung nicht benötigt. Welche Ausländerbehörde zuständig ist, hängt ab vom Wohnort des Flüchtlings. Die zuständige Ausländerbehörde an Ihrem Standort finden Sie hier.

In den meisten Fällen ist außerdem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Sie prüft mindestens, ob ein Geflüchteter zu vergleichbaren Bedingungen arbeitet, wie alle anderen Beschäftigten auch („Beschäftigungsbedingungsprüfung“). Die sogenannte „Vorrangprüfung“ ist seit August 2019 für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt.

Wer kümmert sich um die nötigen Zustimmungen?

Anerkannte Flüchtlinge benötigen keinerlei Zustimmungen. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete beantragen die Arbeitserlaubnis selbst bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt. Für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit braucht es keinen Extra-Antrag. Falls sie nötig werden, stößt die Ausländerbehörde diesen Prozess direkt an.

Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?

Arbeitgeber müssen lediglich den Vertrag (bei einem Praktikum) oder das Formular „ Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (für Beschäftigung – verfügbar zum Download unter diesem Link) ausfüllen und dem zukünftigen Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Einen Überblick dazu bietet ebenfalls unsere Infografik unter dem Abschnitt „Wer muss zustimmen?“

Muster-Arbeitsverträge

Je nach Schutzstatus der Geflüchteten und nach Beschäftigungsart können Sie auf den Seiten der vbw (Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.) Musterverträge herunterladen.

Wie bekomme ich Planungssicherheit für mein Unternehmen?

Die größte Planungssicherheit gibt es bei anerkannten Flüchtlingen. Sie haben für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bereits bei der ersten Verlängerung erhalten sie in der Regel eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten kann sich der Status je nach politischen Rahmenbedingungen und der Situation im Herkunftsland kurzfristig ändern. Grundsätzlich lässt sich nicht ausschließen, dass Beschäftigte dann abgeschoben werden. Einen Überblick über die Bleibeperspektive für die jeweiligen Aufenthaltstitel finden Sie in unserer Infografik:

Was gilt für die jeweiligen Beschäftigungsarten?

Praktikum

Welche Formen von Praktika kommen in Frage?

Geflüchtete Menschen machen grundsätzlich aus den gleichen Gründen Praktika wie alle anderen Menschen auch: Weil es für eine Ausbildung an einer Schule, Berufsakademie oder Hochschule verpflichtend ist (Pflichtpraktikum). Weil sie noch keine Ausbildung haben oder sich neu orientieren wollen (berufsorientierendes Praktikum). Oder aber, weil sie im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums mehrere Branchen und potenzielle Arbeitgeber kennenlernen wollen (ausbildungsbegleitendes Praktikum).

Einen Überblick über die verschiedenen Praktika und Berufseinstiegsmaßnahmen finden Sie auf der Seite des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung.

Wie werden Geflüchtete im Praktikum entlohnt?

Hier gelten die gleichen Regelungen wie für alle Praktikanten auch. Pflichtpraktika brauchen nicht vergütet zu werden. Berufsorientierende und ausbildungsbegleitende Praktika müssen Sie bei einer Dauer von weniger als drei Monaten angemessen vergüten. Bei mehr als drei Monaten Dauer gilt auch für Geflüchtete der Mindestlohn.

Beschäftigung

Wie bekomme ich Planungssicherheit für mein Unternehmen?

Durch die im Migrationspaket seit Anfang 2020 neu geschaffene Beschäftigungsduldung haben Geflüchtete, die seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind, nun die Möglichkeit, eine 2,5-jährige Duldung für die Weiterbeschäftigung zu erhalten. Im Anschluss können sie dann unter Erfüllung aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Alle weiteren Informationen und Antragsformulare gibt es auf unserer Themenseite zur Beschäftigungsduldung sowie in unseren FAQ.

Beschäftigung und Zeitarbeit

Unter welchen Bedingungen ist Zeitarbeit erlaubt?

Mit dem Aussetzen der Vorrangprüfung (August 2019) ist Zeitarbeit ohne bestimmte Voraussetzungen möglich.

Welche Regelungen gelten für die Entlohnung von Geflüchteten?

Geflüchtete Menschen müssen genauso entlohnt werden, wie alle anderen Beschäftigten auch. Auch für sie gelten Tariflöhne, Branchenmindestlöhne, ortsübliche Entlohnung oder der gesetzliche Mindestlohn. Wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss, stellt sie in der Prüfung der Arbeitsbedingungen sicher, dass der Geflüchtete nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.