Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht. Mehr zur Passpflicht finden sie weiter unten.  

Die zusätzlichen Bedingungen finden sich so nicht direkt im entsprechenden § 16g AufenthG, sind aber allgemeine Erteilungsvoraussetzung bei Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG und wurden (anders als § 5 Absatz 1a Identitätsklärung und 2 Ausweisungsinteresse) vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. Lebensunterhaltssicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, der/die Azubi muss über ein Nettoeinkommen in Höhe der Beträge nach § 12 BAföG (§ 2 Abs. 3 AufenthG) verfügen. Je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen.