Worauf beziehen sich „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“? 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen dienen dazu die Ausreise einer ausreisepflichtigen/geduldeten Person vorzubereiten. Grundsätzlich wird jede Person, die kein Asyl bekommt, zur Ausreise aufgefordert. Werden dann tatsächliche Maßnahmen eingeleitet, wie die Buchung eines Fluges in das Herkunftsland, so sind dies aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Die Maßnahmen sind gesetzlich konkretisiert und bundesweit vereinheitlicht.  Zu den Maßnahmen zählt unter anderem wenn durch das Landesamt eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, der Termin der Abschiebung feststeht, der Antrag zu einer geförderten Ausreise gestellt ist oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.   

Um die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, beantragen Sie die Ausbildungsduldung bitte zeitnah. Wenn Sie sich bereits in Ausbildung befinden, können Sie dies direkt tun. Wenn die Aufnahme der Ausbildung noch bevorsteht, müssen Sie die Vorduldungszeit von drei Monaten beachten und können dann ab 7 Monaten vor Ausbildungsstart den entsprechenden Antrag stellen.  

Wichtig: Die Duldungspapiere für die Ausbildungsduldung unterscheiden sich auf den ersten Blick kaum von denen anderer Duldungsformen, haben aber den Vorteil, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden können. Hier ist es deshalb wichtig, in die Nebenbestimmungen zu schauen: Wird in den Duldungspapieren auf das Erlöschen einer Duldung nach Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hingewiesen, wenden Sie sich umgehend an die Ausländerbehörde und lassen Sie diesen Zusatz entfernen. Bestimmungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dürfen bei einer Ausbildungsduldung nicht vorhanden sein.  

Ich habe in meinem Heimatland bereits im Ausbildungsberuf gearbeitet oder eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Ist damit eine Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis abgeschlossen? 

Nicht grundsätzlich: Sogenannte Zweitausbildungen, die eine berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermitteln, sind kein Indiz für einen offensichtlichen Missbrauch. Wenn Sie nachweisen können, dass die berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs liegt oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus Wissen vermittelt, haben Sie dennoch gute Chancen auf eine Ausbildungsduldung. Erläutern Sie dies auch in Ihrem Antrag. 

Wenn die Ausländerbehörde davon ausgehen muss, dass Sie die Ausbildung nur für den Zweck der Duldung und nicht aufgrund des Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen haben, kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach § 60 c Absatz 1 Satz 2 bzw. § 16g Absatz 1 Satz 2 darstellen. In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie weitere Informationen. 

Was ist, wenn ein Azubi mit Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis die Ausbildung abbricht oder es für den Ausbildungsbetrieb nicht passt? 

Unabhängig warum und von wem die Ausbildung abgebrochen wird, ist einer Person mit Ausbildungsduldung einmalig für 6 Monate eine Duldung zur Suche einer neuen Ausbildungsstelle zu gewähren. Dasselbe gilt für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis, hier wird für 6 Monate einmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.  

Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben, abgebrochen oder vorzeitig beendet, so muss die an der Ausbildung beteiligte Bildungseinrichtung (in einer dualen Ausbildung der Ausbildungsbetrieb) dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Weiteres hierzu im nächsten Beitrag Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich? 

Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Person aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3). Das gilt auch für Mitarbeitende mit Fluchthintergrund. 

Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insbesondere Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich bei der Ausländerbehörde melden müssen, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete beispielsweise einen langen Anfahrtsweg hat, fragen Sie den/die Mitarbeitende und schauen Sie hier nach: https://bamf-navi.bamf.de/.  

Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird. Das heißt wenn ein befristeter Arbeitsvertrag/eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs-/Beschäftigungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis vor. Die Duldung/Aufenthaltserlaubnis wird auch genau für diesen Zeitraum erteilt worden sein. 

Was ist, wenn ein Azubi mit Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis die Prüfung nicht besteht? 

Die Ausbildungsduldung kann bei Nicht-Bestehen für ein Lehrjahr verlängert werden. Insgesamt kann die Prüfung noch zweimal wiederholt werden (insgesamt 3 Versuche). Hierfür muss die Ausländerbehörde Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis verlängern. Melden Sie dies zeitnah bei der Ausländerbehörde an!  

Sollte sich abzeichnen, dass die/der Auszubildende auch die 3. Prüfung auf keinen Fall besteht, ist eventuell eine Beschäftigungsduldung, bis zum 31. Dezember 2025 das Chancen-Aufenthaltsrecht oder bei Alter unter 27 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a möglich. Kontaktieren Sie uns gerne! 

Wie geht es nach Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis weiter? Was hat es mit der „+2“/§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung auf sich? 

Im Anschluss an die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis haben Betroffene ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können und müssen. Voraussetzung sind insbesondere eine Erfüllung der Passpflicht sowie ausreichender Wohnraum (zum Beispiel eigenes WG-Zimmer). Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier. Spätestens ab 5 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.  

Gibt es auch ein Anrecht auf die „+2“ / § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung, wenn die Ausbildung bereits im noch laufenden Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) bestanden wurde?

Auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Leider liegt die Erteilung in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle im Bundesland Bayern bei Erst- und Folgeanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!

Was passiert nach dem +2 im Anschluss an die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis? Müssen die Menschen dann gehen? 

Die anschließende zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach §19 d AufenthG kann vor Ablauf verlängert werden. Dies ist wiederum um bis zu zwei Jahre möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer zeitlich begrenzt und kann erneuert werden, wenn die Begründung für die Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall Beschäftigung) erhalten bleibt. Spätestens nach fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden. 

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