Wer kann eine Teilzeitausbildung beantragen?

Mit Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 wurde die Teilzeitberufsausbildung (TZA) für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver gestaltet. Sie ist nun für alle Auszubildenden offen und muss vertraglich zwischen dem/der Auszubildenden und dem Betrieb vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit und muss der zuständigen Stelle vorgelegt werden.  

Welche Modelle der Teilzeitausbildung gibt es?

Grundsätzlich wird bei der Teilzeitausbildung zwischen zwei Modellen unterschieden:   

Das Modell 1 ist das Komplettmodell:   
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für die gesamte Zeit der Berufsausbildung vereinbart.  

Das Modell 2 ist das Zeitraummodell:   
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung vereinbart.  
 

Wie werden Vergütung und Urlaubsanspruch geregelt?

Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei einer Teilzeitausbildung nicht unterschritten werden darf. Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf dabei nicht höher als die prozentuale Kürzung der Arbeitszeit sein. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit berechnet: Arbeitet die/der Auszubildende an weniger Tagen in der Woche, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage.  

Mehr Details zur Teilzeitausbildung finden Sie in unserem Infopapier.  

Welche Voraussetzungen gibt es für den Familiennachzug? 

Die allgemeinen Voraussetzungen sind:  

  • bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland  
  • erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden  
  • Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum  
  • kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden  
  • kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person 

Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier.  

Dürfen Geflüchtete einen Minijob ausüben und was ist dabei zu beachten?

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (vor allem Ukrainer*innen) dürfen einen sogenannten „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand Februar 2024: 538 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).

Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Ein Teil der Einnahmen wird gegebenenfalls mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist.
ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Weitere Informationen hierzu in unseren FAQs zum Thema.

Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber*innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 

Wer hat Anspruch auf Familiennachzug und was ist der Unterschied zwischen dem privilegierten und dem einfachen Familiennachzug? 

Asylberechtigte haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge können nach Ermessen den privilegierten Familiennachzug beantragen.  

Beim privilegierten Familiennachzug muss die antragsstellende Person keine Lebensunterhaltssicherung und keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen, wenn die Beantragung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Schutzberechtigung erfolgt.  

Personen mit einem subsidiären Schutz oder einem nationalen Abschiebeverbot können nach Ermessen den vereinfachten Familiennachzug beantragen.  

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