Wer kann eine Teilzeitausbildung beantragen?

Mit Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 wurde die Teilzeitberufsausbildung (TZA) für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver gestaltet. Sie ist nun für alle Auszubildenden offen und muss vertraglich zwischen dem/der Auszubildenden und dem Betrieb vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit und muss der zuständigen Stelle vorgelegt werden.  

Welche Modelle der Teilzeitausbildung gibt es?

Grundsätzlich wird bei der Teilzeitausbildung zwischen zwei Modellen unterschieden:   

Das Modell 1 ist das Komplettmodell:   
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für die gesamte Zeit der Berufsausbildung vereinbart.  

Das Modell 2 ist das Zeitraummodell:   
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung vereinbart.  
 

Wie werden Vergütung und Urlaubsanspruch geregelt?

Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei einer Teilzeitausbildung nicht unterschritten werden darf. Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf dabei nicht höher als die prozentuale Kürzung der Arbeitszeit sein. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit berechnet: Arbeitet die/der Auszubildende an weniger Tagen in der Woche, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage.  

Mehr Details zur Teilzeitausbildung finden Sie in unserem Infopapier.  

E-Mail

Schicken Sie uns Ihre Fragen. Wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.

E-Mail schreiben

Hotline

Über unsere Hotline erhalten Sie am Telefon eine persönliche Beratung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Zur Hotline

FAQ

Häufig gestellte Fragen im Überblick.

FAQ lesen

Kontakt