Mit Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 wurde die Teilzeitberufsausbildung (TZA) für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver gestaltet. Sie ist nun für alle Auszubildenden offen und muss vertraglich zwischen dem/der Auszubildenden und dem Betrieb vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit und muss der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
Schlagwort: Teilzeitausbildung
FAQ
Welche Modelle der Teilzeitausbildung gibt es?
Grundsätzlich wird bei der Teilzeitausbildung zwischen zwei Modellen unterschieden:
Das Modell 1 ist das Komplettmodell:
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für die gesamte Zeit der Berufsausbildung vereinbart.
Das Modell 2 ist das Zeitraummodell:
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung vereinbart.
In welchen Berufen kann eine Teilzeitausbildung absolviert werden?
Eine Teilzeitausbildung, betrieblich oder schulisch, kann grundsätzlich in allen anerkannten Berufen absolviert werden. Bei schulischen Ausbildungen muss zunächst geklärt werden, ob die jeweilige Schule dieses Format anbietet.
Wie werden Vergütung und Urlaubsanspruch geregelt?
Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei einer Teilzeitausbildung nicht unterschritten werden darf. Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf dabei nicht höher als die prozentuale Kürzung der Arbeitszeit sein. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit berechnet: Arbeitet die/der Auszubildende an weniger Tagen in der Woche, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage.
Mehr Details zur Teilzeitausbildung finden Sie in unserem Infopapier.