Welche Voraussetzungen gibt es für den Familiennachzug? 

Die allgemeinen Voraussetzungen sind:  

  • bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland  
  • erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden  
  • Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum  
  • kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden  
  • kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person 

Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier.  

Dürfen Geflüchtete einen Minijob ausüben und was ist dabei zu beachten?

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (vor allem Ukrainer*innen) dürfen einen sogenannten „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand Februar 2024: 538 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).

Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Ein Teil der Einnahmen wird gegebenenfalls mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist.
ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Weitere Informationen hierzu in unseren FAQs zum Thema.

Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber*innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 

Wer hat Anspruch auf Familiennachzug und was ist der Unterschied zwischen dem privilegierten und dem einfachen Familiennachzug? 

Asylberechtigte haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge können nach Ermessen den privilegierten Familiennachzug beantragen.  

Beim privilegierten Familiennachzug muss die antragsstellende Person keine Lebensunterhaltssicherung und keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen, wenn die Beantragung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Schutzberechtigung erfolgt.  

Personen mit einem subsidiären Schutz oder einem nationalen Abschiebeverbot können nach Ermessen den vereinfachten Familiennachzug beantragen.  

Welche Voraussetzungen gibt es für die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG? 

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht. Mehr zur Passpflicht finden sie weiter unten.  

Die zusätzlichen Bedingungen finden sich so nicht direkt im entsprechenden § 16g AufenthG, sind aber allgemeine Erteilungsvoraussetzung bei Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG und wurden (anders als § 5 Absatz 1a Identitätsklärung und 2 Ausweisungsinteresse) vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. Lebensunterhaltssicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, der/die Azubi muss über ein Nettoeinkommen in Höhe der Beträge nach § 12 BAföG (§ 2 Abs. 3 AufenthG) verfügen. Je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. 

4 Fragen an unsere Regionalbotschafterin aus Hamburg

4 Fragen an unsere Regionalbotschafterin
aus Hamburg

Ein Interview mit Alev Gürbalkan vom
Asklepios Klinikum Hamburg Harburg

Um bundesweit Best Practices zu erarbeiten, hat das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge Betriebe aus den einzelnen Bundesländern ausgewählt, die für ein Jahr den Titel „Regionalbotschafter“ tragen. So entsteht ein Netzwerk von Experten, das die Arbeitsmarktintegration praktisch lebt und die Expertise an Unternehmen in der Region weitergibt. In Form von kurzen Interviews möchten wir hier unsere Regionalbotschafter vorstellen.

Für Hamburg sprachen wir mit unserer Regionalbotschafterin Alev Gürbalkan. Sie ist als Integrationsbeauftrage im Asklepios Klinikum Hamburg-Harburg tätig. Zu ihren Aufgaben gehören das Prüfen von Bewerbungen sowie das Betreuen von bisher über 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund – darunter auch Geflüchtete. Durch ihre Tätigkeit sind ihr die Herausforderungen und Erfolgsgeschichten der Arbeitsmarktintegration sehr bekannt und durch ihre neue Rolle als Regionalbotschafterin möchte sie diese im Austausch mit anderen Betrieben auch gerne weitergeben.

Ich bin Regionalbotschafterin, weil …

… es wichtig ist, sich mit anderen Unternehmen auszutauschen, sich gegenseitig zu unterstützen, zu vernetzen und so voneinander zu lernen. Ich habe hier eine Plattform, auf der ich von meinen Erfahrungen und Erfolgen berichten kann und ein Best-Practice-Beispiel für andere Betriebe sein kann.

Meine beste Erfahrung in der Arbeit mit Geflüchteten …

… und neu zugewanderten Mitarbeiter/innen hatte ich, indem ich mich nicht nur um die Themen innerhalb des Betriebes kümmerte, sondern auch bei persönlichen Problemen und verschiedenen Fragestellungen oder Themen Lösungsmöglichkeiten anbieten konnte. Dies schafft Vertrauen und Bindung an das Unternehmen.

Den Betrieben in Hamburg gebe ich mit …

… für die Einarbeitung und das Ankommen sollten sich die Betriebe Zeit nehmen und Verständnis zeigen. Die neu zugewanderten Mitarbeiter/innen sollten sie zu Behörden, neuen Wohnunterkünften, etc. begleiten. Für ein besseres Ankommen ist die Vernetzung mit anderen Kollege/innen hilfreich. Sinnvoll ist es, in regelmäßigen Abständen Feedbackgespräche zu führen. Führungskräfte, Kollege/innen sollten auf die Situation der neu Zugewanderten sensibilisiert werden. So können Betriebe u.a. eine bessere Willkommenskultur erschaffen und das Zugehörigkeitsgefühl ans Unternehmen stärken.

Schwierig war bei uns zunächst …

… nach dem Erhalt des B2-Zertifikates die Mitarbeiter/innen eine neue Sprachfördermöglichkeit anzubieten, aber das konnten wir lösen indem wir für unser Unternehmen ein angepasstes berufssprachliches Sprachtraining auf C1-Niveau anbieten konnten.

Um Anforderungen und Lernbedarfe konkreter zu ermitteln, haben wir die Kursteilnehmenden, Stationsleitungen und Kolleg/innen befragt. Die Befragungen wurden ausgewertet und so u.a. die Inhalte des Kurses mit der DAZ-Dozentin, die den Kurs durchführt, bestimmt. Dieser Sprachkurs wird unseren Mitarbeiter/innen kostenlos angeboten und findet in der Regel wöchentlich statt. Folgende Berufsgruppen haben am Sprachkurs teilgenommen: Ärzte/innen, Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Physiotherapeuten/innen, Gesundheits- und Krankenpfleger/innen im Anerkennungsprozess und Auszubildende.

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Lust auf noch mehr Interviews?

Alle unsere Regionalbotschafter lernen Sie hier kennen.

Weitere Informationen zum Asklepios Klinikum Hamburg Harbug lesen Sie unter: www.asklepios.com/hamburg/harburg/

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