Neues Erklärvideo veröffentlicht

Neues #NUiFerklärt-Video zum Familiennachzug

Die Erklärvideo-Reihe #NUiFerklärt bietet unseren Unternehmen einen einfachen Einstieg in verschiedene rechtliche Thematiken, um Geflüchtete auszubilden oder zu beschäftigen.

Worum geht es im neuen #NUiFerklärt-Video?

Die Frage, ob und wen Geflüchtete nach Deutschland holen können, hängt stark davon ab, welchen Aufenthaltsstatus eine Person hat und für wen der Familiennachzug beantragt werden soll.

In diesem Erklärvideo geben wir Ihnen einen dazu einen kurzen Überblick.

Hier geht es zu unserem neuen #NUiFerklärt-Video:

Die wichtigsten Infos rund um den Familiennachzug gibt es auch kompakt und verständlich zusammengefasst hier.

Weitere Videos unserer #NUiFerklärt-Reihe gibt es hier sowie auf unserem YouTube-Kanal.

Immer mal reinschauen lohnt sich! Auf unserer Website laden wir in regelmäßigen Abständen neue Videos hoch, in denen das NETZWERK-Team rechtliche Regelungen sowie Tipps und Tricks kompakt erklärt.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Familiennachzug? 

Die allgemeinen Voraussetzungen sind:  

  • bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland  
  • erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden  
  • Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum  
  • kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden  
  • kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person 

Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier.  

Wer hat Anspruch auf Familiennachzug und was ist der Unterschied zwischen dem privilegierten und dem einfachen Familiennachzug? 

Asylberechtigte haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge können nach Ermessen den privilegierten Familiennachzug beantragen.  

Beim privilegierten Familiennachzug muss die antragsstellende Person keine Lebensunterhaltssicherung und keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen, wenn die Beantragung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Schutzberechtigung erfolgt.  

Personen mit einem subsidiären Schutz oder einem nationalen Abschiebeverbot können nach Ermessen den vereinfachten Familiennachzug beantragen.  

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