Wer hat das Recht auf Familiennachzug?

Möglichkeiten haben Geflüchtete mit einem positiven Asylbescheid. Menschen mit diesem Status dürfen unter verschiedenen Voraussetzungen ihre „Kernfamilie“ nachholen. In der Aufenthaltsgestattung, bei einer Ablehnung des Asylbescheids und in der Duldung ist kein Familiennachzug möglich. 

Wen können Geflüchtete durch den Familiennachzug nach Deutschland holen?  

Grundsätzlich kann die „Kernfamilie“ vom Familiennachzug profitieren. Diese umfasst: 

  • Ehepartner*innen 
  • eingetragene Lebenspartner*innen  
  • gemeinsame minderjährige ledige Kinder  
  • personensorgeberechtigte Eltern von unbegleiteten Minderjährigen 

Welche Voraussetzungen gibt es für den Familiennachzug? 

Die allgemeinen Voraussetzungen sind:  

  • bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland  
  • erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden  
  • Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum  
  • kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden  
  • kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person 

Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier.  

Wer hat Anspruch auf Familiennachzug und was ist der Unterschied zwischen dem privilegierten und dem einfachen Familiennachzug? 

Asylberechtigte haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge können nach Ermessen den privilegierten Familiennachzug beantragen.  

Beim privilegierten Familiennachzug muss die antragsstellende Person keine Lebensunterhaltssicherung und keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen, wenn die Beantragung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Schutzberechtigung erfolgt.  

Personen mit einem subsidiären Schutz oder einem nationalen Abschiebeverbot können nach Ermessen den vereinfachten Familiennachzug beantragen.  

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