Neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis tritt am 01. März in Kraft

Neu zum 01.03.2024:
Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben? Dann sind Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG) ein Weg für Sie und Ihre Auszubildenden, um auch im Falle eines negativ ausfallenden Asylbescheides für die Zeit der Ausbildung und eine anschließende Beschäftigung als Fachkraft den Aufenthalt in Deutschland zu sichern.

Seit dem 01.03.2024 ergänzt die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen nach § 16g AufenthG die Ausbildungsduldung. Hinweis: Wir stellen in den nächsten Wochen – um die Regelungen der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis ergänzte –  ausführliche Informationsmaterialien zur Verfügung. Melden Sie sich bei Fragen vorab gerne direkt beim NETZWERK-Team.

Die Voraussetzungen für beide Regelungen sind weitestgehend identisch. Allerdings müssen bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein. Konkret heißt das für Sie als Betrieb: Nur, wenn Ihr Azubi den Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt hat, kommt für ihn/sie die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis in Frage. Gilt dies nicht, bleibt die Ausbildungsduldung bestehen bzw. kann sie beantragt werden. Wenn Ihr Azubi die Möglichkeit hat in eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu wechseln, muss ausdrücklich ein Antrag gestellt werden – automatische Wechsel erfolgen nicht.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis und in unseren FAQs.

28.02.2024: Neuerungen bei der Beschäftigungsduldung und die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Wir beleuchten die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen bei der Beschäftigungsduldung und bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis und analysieren Chancen für Sie und Ihre Beschäftigten mit Fluchthintergrund. Dabei gehen wir auf den neuen § 16g AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer ein, beleuchten die kleinen Verbesserungen bei der entfristeten Beschäftigungsduldung und gehen gemeinsam die wichtigsten Themen in den Anwendungshinweisen durch.

Die Präsentationsfolien hier herunterladen.

Hier finden Sie die…

Aktualisierung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1)

Unsere FAQs zur Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis

Eine gute und detaillierte Übersicht über Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung finden Sie hier.

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