Update Infopapier Chancen-Aufenthaltsrecht

Update des Infopapiers zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) ist jetzt seit fast drei Monaten in der Praxis, einige Bundesländer haben inzwischen auch Erlasse zur Umsetzung veröffentlicht.

Deshalb gibt es nun eine ausführlichere Neuauflage des Infopapiers mit Informationen zur Wohnsitzauflage und Links zu Antragsmustern.

In dieser Kurzübersicht erläutern wir außerdem: Für wen eignet sich das neue Chancen-Aufenthaltsrecht, unter welchen Voraussetzungen kann es beantragt werden und wie läuft es ab?

Hier geht’s zur neuen Auflage des Infopapiers zum Chancen-Aufenthaltsrecht:

Hier geht es zur Übersicht all unserer Infopapiere.

Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an

Mit dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht: Änderung des Zugangs zu den Berufssprach- & Integrationskursen

Öffnung von Sprach- und Integrationskursen

Integrationskurse

Zu den Integrationskursen haben nun grundsätzlich alle Geflüchteten mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis Zugang. Darunter fallen auch Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten. Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gilt dabei, dass Sie im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden können.

Personen mit der neuen Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben auf Antrag Zugang zu Integrationskursen.

Berufsbezogene Deutschsprachkurse

Zu berufsbezogenen Deutschsprachkursen haben nun unabhängig vom Aufenthaltsstatus alle Geflüchteten Zugang.

Mehr Infos

  • Detaillierte Infos zu den Neuerungen finden Sie in unseren FAQs zur Sprache.
  • Alles über das Chancen-Aufenthaltsrecht.
  • Alles über Sprache mit Infos zur richtigen Einschätzung der Sprachkenntnisse, Sprachförderung und zur einfachen Sprache.

Update bei den Mitwirkungspflichen für eritreische Geflüchtete

Update zu den Mitwirkungspflichten für eritreische Geflüchtete

Reueerklärung ist bei Passbeschaffung unzumutbar

Eritreische Flüchtlinge wurden für u.a. die Passbeschaffung bisher dazu angehalten, sich an die eritreische Auslandsvertretung zu wenden. Dort waren sie verpflichtet eine Erklärung abzugeben, die aussagt, dass sie ihre Flucht aus Eritrea bereuen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Abgabe einer solchen Erklärung unzumutbar ist. Mit einer Grundsatzentscheidung vom 11.10.22 urteilte es, dass Geflüchteten die in der Reueerklärung enthaltene Selbstbezichtigung einer Straftat nicht abverlangt werden kann, wenn die betroffene Person plausibel darlegt, dass sie die Erklärung nicht abgeben will.

Die deutschen Behörden dürfen dann die Passbeschaffung bei der eritreischen Auslandsvertretung nicht verlangen und müssen selbst einen Reiseausweis ausstellen.

Weitere Informationen gibt es bei ProAsyl.

Chancen-Aufenthaltsrecht

Das „Chancen-Aufenthaltsrecht“

Bundesregierung bringt das erste Migrationspaket auf den Weg

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat in einer Pressekonferenz am 6. Juli 2022 den Kabinettsbeschluss zum ersten Teil eines neuen Migrationspakets bekannt gegeben. In dessen Fokus sollen drei große Änderungen stehen: die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, Erleichterungen bei der Fachkräftezuwanderung und beim Zugang zu Integrationsmaßnahmen sowie schnellere Rückführungsmöglichkeiten für Gefährder*innen und Straftäter*innen.

Mit dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht sollen gut integrierte Geduldete, die sich zum Stichtag 1. Januar 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, eine Chance auf eine langfristige Bleibeperspektive erhalten. Sie erhalten bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglichen soll, in dieser Zeit alle Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse und die Klärung der Identität. Vom Chancen-Aufenthaltsrecht ausgeschlossen sind Straftäter*innen und Gefährder*innen sowie Menschen, die durch Falschangaben oder Täuschungen über ihre Identität ihre eigene Abschiebung verhindert haben.

Von über 242.000 Menschen, die derzeit mit einer Duldung in Deutschland leben, könnten bis zu 136.000 vom neuen Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren.

Gut integrierte Geduldete haben nach dem neuen Beschluss außerdem früher Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis: bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen erhalten erwachsene Geduldete (§ 25b AufenthG) sie nun ab 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland – bislang sind 8 Jahre Aufenthalt nötig. Sofern minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, sind 4 Jahren ausreichend – statt wie bislang 6 Jahre. Eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche (§ 25a AufenthG) ist nun schon ab 3 Jahren Aufenthalt und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich – bislang gilt: 4 Jahre Aufenthalt, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Alle Asylbewerber*innen sollen schon im laufenden Verfahren Zugang zu Integrationskursen bekommen – unabhängig von ihrer Bleibeperspektive.

Die Fachkräftezuwanderung nach Deutschland soll attraktiver gemacht werden. So werden einerseits Regelungen aus dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz entfristet. Andererseits entfallen beim Ehegattennachzug ausländischer Fachkräfte die Sprachnachweise.

Neben den neuen Möglichkeiten für gut integrierte Geduldete soll gleichzeitig aber auch eine Rückführungsoffensive auf den Weg gebracht werden. Gefährder*innen und Straftäter*innen sollen schneller abgeschoben werden können. Dafür wird die maximale Länge der Abschiebehaft bei diesen Gruppen von 3 Monaten auf 6 Monate ausgeweitet.

Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorgelegt und geht anschließend in die Lesungen im Bundestag.

Weitere Beschlüsse zum neuen Migrationspaket wurden für den Herbst 2022 und das Frühjahr 2023 angekündigt. Diese Gesetzesentwürfe sollen einen starken Fokus auf die Fachkräftezuwanderung mit erleichterter Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen haben. Daneben sollen auch bereits hier lebende zugewanderte Frauen zusätzliche Unterstützung erhalten, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Neues Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Neu erschienen: Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wurde für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

In dieser Kurzübersicht erläutern wir: Für wen eignet sich das neue Chancen-Aufenthaltsrecht, unter welchen Voraussetzungen kann es beantragt werden und wie läuft es ab?

Hier geht’s zum neuen Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht:

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Weg zum Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz

Ukrainische Übersetzung der Infografik §24 Aufenthaltsgesetz

Laut Daten aus dem Ausländerzentralregister sind nach dem 24. Februar knapp eine Million geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland registriert. Um hier den vorübergehenden Schutz zu bekommen, sollen ukrainische Geflüchtete einen Antrag nach §24 Aufenthaltsgesetz stellen. Welche genauen Schritte kommen vor der Antragsstellung?  Welche Behörden sind für die Ausstellung notwendiger Dokumente zuständig? Auf diese Fragen finden Sie in unserer Grafik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG“ schnell und übersichtlich Antworten.

Nun gibt es die Infografik auch auf Ukrainisch. Hier geht´s zur Übersetzung der Infografik:

Weitere Informationen zur rechtlichen Lage sowie zum Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten aus der Ukraine haben wir in unseren FAQs zur Ukraine zusammengefasst.

Hier geht es zur Übersicht all unseren Infografiken.

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Aufnahmeprogramm für Afghanen startet

Aufnahmeprogramm für Afghanen startet

Bundesregierung will verfolgten Afghanen helfen nach Deutschland zu kommen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Auswärtige Amt, unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie im Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft, haben ein neues Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan angekündigt. Ab sofort können pro Monat etwa 1.000 Menschen einreisen. Zielgruppe des Programms sind afghanische Staatsangehörige mit Aufenthalt in Afghanistan, die entweder:

  • durch Ihren Einsatz für Frauen- und Menschenrechte bzw. Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders gefährdet sind, oder
  • aufgrund ihres Geschlechtes bzw. Geschlechtsidentität, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Religion spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren.

Geeignete Personen werden von meldeberechtigten Stellen vorgeschlagen. Das Programm akzeptiert keine direkten Anträge von Schutzsuchenden. Die Aufnahme soll voraussichtlich bis zur nächsten Bundestagswahl im September 2025 laufen. Weitere Infos finden Sie beim AA und BMI.

Neue Infografik §24 Aufenthaltsgesetz

Weg zum Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz für ukrainische Geflüchtete

Zur Beantragung des Aufenthaltstitels nach §24 des AufenthG

Laut Daten aus dem Ausländerzentralregister sind nach dem 24. Februar knapp 900.000 geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland registriert. Um hier den vorübergehenden Schutz zu bekommen, sollen ukrainische Geflüchtete einen Antrag nach §24 Aufenthaltsgesetz stellen. Welche genauen Schritte kommen vor der Antragsstellung?  Welche Behörden sind für die Ausstellung notwendiger Dokumente zuständig? Auf diese Fragen finden Sie in unserer Grafik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG“ schnell und übersichtlich Antworten.

Außerdem finden potenzielle Arbeitgeber*innen unter anderem wichtige Informationen zum Zeitpunkt, ab dem die Geflüchteten aus der Ukraine bei deutschen Unternehmen eingestellt werden dürfen.   

Sie wollen Menschen mit Fluchthintergrund in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Die WillkommenslotsInnen helfen Ihnen beim Finden geeigneter KandidatInnen.

Hier geht´s zur neuen Infografik:

Weitere Informationen zur rechtlichen Lage sowie zum Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten aus der Ukraine haben wir in unseren FAQs zur Ukraine zusammengefasst.

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Update: Visafreier Aufenthalt

Verlängerung des visafreien Aufenthalts für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 30.11.2022

Der Bundesrat hat beschlossen, die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bis 30.11.2022 zu verlängern. Angesichts des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens und der damit verbundenen Fluchtbewegungen soll die Regelung den Grenzübertritt in das Bundesgebiet für Geflüchtete aus der Ukraine unbürokratisch ermöglichen.  

Die zum 01.09.2022 in Kraft tretende Verordnung befreit Betroffene für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Die Regelung gilt für Geflüchtete, die im Zeitraum vom 01.09. bis 30.11.2022 nach Deutschland einreisen – sowohl für Ukrainer*innen ohne biometrischen Reisepass, als auch für Drittstaatsangehörige. Für Drittstaatsangehörige bedeutet die 90-Tage-Beschränkung in der Praxis weniger Zeit, einen alternativen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn kein Anspruch auf vorübergehenden Schutz besteht. Dieser Zeitraum kann sich weiter verkürzen: Für Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragen und eine Ablehnung erhalten, endet der visafreie Aufenthalt.

Für Ukrainer*innen mit biometrischem Reisepass ergeben sich keine Änderungen. Sie dürfen bereits seit Juni 2017 visafrei für 90 Tage in die EU einreisen.

Hintergrundinformation: Am 7. März 2022 trat die erste Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in Kraft. Im Rahmen des visafreien Aufenthalts ist keine Beschäftigung möglich.

Workshopreihe mit dem ARRIVO Berlin Servicebüro

#kurzUNDbündig
Digitaler Informations- und Erfahrungsaustausch mit ARRIVO BERLIN Servicebüro

Das ARRIVO BERLIN Servicebüro und das NETZWERK Unternehmen Integrieren Flüchtlinge laden zur gemeinsamen Veranstaltungsreihe ein. Sie findet jeden letzten Dienstag im Monat von 10:00 – 10:30 Uhr online via Microsoft Teams statt. Die Veranstaltungsreihe richtet sich an Unternehmen, die Menschen mit Fluchthintergrund ausbilden und beschäftigen. Dabei geben Ihnen ExpertInnen in 30 Minuten praktische Tipps und bieten einen Rahmen für einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch:

25. Januar: Herausforderungen in der Berufsschule vorbeugen
22. Februar: Betriebsalltag unter Corona meistern
29. März: Prüfungsvorbereitung erfolgreich angehen
26. April: Rassismus in der Belegschaft begegnen
31. Mai: Sprachdefizite erkennen und abbauen
28. Juni: Ausbildungseignung feststellen

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