Schlagwort: Beschäftigungsduldung
28.02.2024: Neuerungen bei der Beschäftigungsduldung und die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis
Wir beleuchten die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen bei der Beschäftigungsduldung und bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis und analysieren Chancen für Sie und Ihre Beschäftigten mit Fluchthintergrund. Dabei gehen wir auf den neuen § 16g AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer ein, beleuchten die kleinen Verbesserungen bei der entfristeten Beschäftigungsduldung und gehen gemeinsam die wichtigsten Themen in den Anwendungshinweisen durch.
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Unsere FAQs zur Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis
Eine gute und detaillierte Übersicht über Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung finden Sie hier.
Was ist die Beschäftigungsduldung?
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine neue Art der Duldung: die sogenannte „Beschäftigungsduldung“. Sie ist in Paragraph 60d des Aufenthaltsgesetzes (§60d AufenthG) geregelt. Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländer*innen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sogenannte Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.
Seit wann gibt es die Beschäftigungsduldung?
Die Beschäftigungsduldung gibt es seit Inkrafttreten des Duldungsgesetzes am 01. Januar 2020 und ist neuer Bestandteil des Migrationspakets.
Mit den Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2024 wurde auch die Beschäftigungsduldung angepasst.
Wie lange gilt die Beschäftigungsduldung?
Die Duldung wird für zweieinhalb Jahre (30 Monate) erteilt.
Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Beschäftigung und beim Erfüllen der Voraussetzungen darf man nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragen. Falls man die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 30 Monate nicht erfüllt, kann die Beschäftigungsduldung verlängert werden.
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis möglich – und damit der unbefristete Aufenthalt in Deutschland.
Wer kann die Beschäftigungsduldung beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ausreisepflichtige Ausländer*innen und ihre Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Für den/die Antragsteller*in sind es folgende:
- Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
- Die Person muss seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 20 Wochenstunden ausüben.
- Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
- Mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau müssen nachgewiesen werden durch das Beratungsgespräch in der Ausländerbehörde oder ein Zertifikat. Bestand die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs, ist Niveau B1 gefordert.
Für Antragsteller*in, Partner*innen und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem Folgendes:
- Die Einreise muss vor dem 31. Dezember 2022 erfolgt sein.
- Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner*innen) vorliegen.
- Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
- Kinder im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
- Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.
Wo und wie muss die Beschäftigungsduldung beantragt werden?
Den Antrag auf eine Beschäftigungsduldung stellt Ihr MitarbeiterIn bei der für ihn/sie zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Formloser Antrag:
Der Flüchtlingsrat Thüringen hat ein Muster für den Antrag auf Beschäftigungsduldung erstellt. - Nachweis über die Beschäftigung:
Er wird vom zuständigen Unternehmen ausgestellt. - Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse:
Zertifizierte Sprachinstitute bieten regelmäßig Sprachtests an, hier zum Beispiel das Goethe-Institut. - Ggf. Nachweis über den Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder:
Hier wird ein Schulzeugnis oder eine Schulbescheinigung der jeweiligen Schule benötigt. - Ggf. Nachweis über absolvierten Integrationskurs:
Falls eine Teilnahmepflicht bestand, muss auch hier ein Nachweis erbracht werden.
Gibt es die Informationen zur Beschäftigungsduldung auch auf Englisch?
Ja! Handbook Germany stellt alle Informationen zur Beschäftigungsduldung mit den Kontakten zu Ansprechpersonen hier auch auf Englisch bereit.
Wann endet die Beschäftigungsduldung?
Werden während der Duldung die genannten Voraussetzungen (siehe FAQ zu Voraussetzungen) nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Mögliche Gründe sind eigenverschuldeter Arbeitsplatzverlust, nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis begangene Straftaten (dies gilt auch für Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) oder ein Unterschreiten der geforderten Wochenarbeitszeit.
Kurzfristige, fremdverschuldete Unterbrechungen der vorausgesetzten Duldungs- und Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt und sind für jeweils drei Monate möglich.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, haben Sie als Betrieb eine Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde. Sie müssen das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dabei müssen der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Person mitgeteilt werden (siehe FAQ Mitteilungspflicht).
Gibt es die Möglichkeit, von einer Ausbildungsduldung direkt in die Beschäftigungsduldung zu wechseln?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Hierfür müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung von Antragstellern und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern erfüllt sein. Außerdem kann man ausschließlich von einer dualen Ausbildung in eine Beschäftigungsduldung wechseln.
Achtung: Die Beschäftigungsduldung stellt nicht die Rechtsgrundlage für das „+2“ der Ausbildungsduldung dar. Beide Duldungsgesetze sind zwar im Migrationspaket verankert, jedoch voneinander unabhängig und getrennt auszulegen.
Zu beachten ist außerdem, dass der Wechsel von einer Ausbildungs- in die Beschäftigungsduldung nur dann sinnvoll ist, wenn die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsberuf nicht möglich ist. In allen anderen Fällen greift die „+2“ Regelung der Ausbildungsduldung.