Gibt es die Möglichkeit, von einer Ausbildungsduldung direkt in die Beschäftigungsduldung zu wechseln?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Hierfür müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung von Antragstellern und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern erfüllt sein. Außerdem kann man ausschließlich von einer dualen Ausbildung in eine Beschäftigungsduldung wechseln.

Achtung: Die Beschäftigungsduldung stellt nicht die Rechtsgrundlage für das „+2“ der Ausbildungsduldung dar. Beide Duldungsgesetze sind zwar im Migrationspaket verankert, jedoch voneinander unabhängig und getrennt auszulegen.

Zu beachten ist außerdem, dass der Wechsel von einer Ausbildungs- in die Beschäftigungsduldung nur dann sinnvoll ist, wenn die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsberuf nicht möglich ist. In allen anderen Fällen greift die „+2“ Regelung der Ausbildungsduldung.

Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3). Das gilt auch für Mitarbeiter mit Fluchthintergrund.

Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insb. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich an die Ausländerbehörde melden müssen, die für den Ausländer zuständig ist, d.h. dort wo der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Schauen Sie also wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete bspw. einen langen Anfahrtsweg hat mal hier nach oder fragen den Mitarbeiter: https://bamf-navi.bamf.de/de/

Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn

  • bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder
  • bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird.

D.h. wenn ein befristeter Arbeitsvertrag / eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vor.

Wie lange gilt die Beschäftigungsduldung?

Die Duldung wird für zweieinhalb Jahre (30 Monate) erteilt.
Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Beschäftigung und beim Erfüllen der Voraussetzungen darf man nach Paragraph 25 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragen. Falls man die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 30 Monate nicht erfüllt, kann die Beschäftigungsduldung verlängert werden.
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis – und damit der unbefristete Aufenthalt in Deutschland möglich.

Wer kann die Beschäftigungssduldung beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Für den Antragsteller sind es folgende:

  • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
  • Die Person muss seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 35 Wochenstunden (Alleinerziehende 20 Wochenstunden) ausüben.
  • Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
  • Die Person muss über „hinreichende mündliche sowie schriftliche Deutschkenntnisse“ verfügen, wenn die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand.

Für den Antragsteller, den Partner und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem folgendes:

  • Die Einreise muss vor dem 1. August 2018 erfolgt sein.
  • Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner) vorliegen.
  • Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
  • Kindern im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
  • Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.

Wo und wie muss die Beschäftigungsduldung beantragt werden?

Den Antrag auf eine Beschäftigungsduldung stellt Ihr MitarbeiterIn bei der für ihn/sie zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag:
    Der Flüchtlingsrat Thüringen hat ein Muster für den Antrag auf Beschäftigungsduldung erstellt.
  • Nachweis über die Beschäftigung:
    Er wird vom zuständigen Unternehmen ausgestellt.
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse:
    Zertifizierte Sprachinstitute bieten regelmäßig Sprachtests an, hier z.B. das Goethe-Institut.
  • Ggf. Nachweis über den Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder:
    Hier wird ein Schulzeugnis oder eine Schulbescheinigung der jeweiligen Schule benötigt.
  • Ggf. Nachweis über absolvierten Integrationskurs:
    Falls eine Teilnahmepflicht bestand, muss auch hier ein Nachweis erbracht werden.

Wann endet die Beschäftigungsduldung?

Werden während der Duldung die in Antwort 4 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Kurzfristige, fremdverschuldete Unterbrechungen der vorausgesetzten Duldungs- und Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt und sind für jeweils drei Monate möglich.

Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, müssen Sie als Betrieb dies innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch der Ausländerbehörde mitteilen. Dabei müssen der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Person mitgeteilt werden.

Was ist die Beschäftigungsduldung?

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine neue Art der Duldung: die sogenannte „Beschäftigungsduldung“. Sie ist in §60d AufenthG geregelt. Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sog. Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.

Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d.h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.

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