Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3). Das gilt auch für Mitarbeiter mit Fluchthintergrund.
Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insb. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich an die Ausländerbehörde melden müssen, die für den Ausländer zuständig ist, d.h. dort wo der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Schauen Sie also wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete bspw. einen langen Anfahrtsweg hat mal hier nach oder fragen den Mitarbeiter: https://bamf-navi.bamf.de/de/
Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn
- bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem
Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder
einvernehmlich beendet wird oder
- bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses
vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich
geändert wird.
D.h. wenn ein befristeter Arbeitsvertrag / eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vor.