Ausreisepflichtige Ausländer*innen und ihre Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Für den/die Antragsteller*in sind es folgende:

  • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
  • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 20 Wochenstunden ausüben.
  • Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
  • Mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau müssen nachgewiesen werden durch das Beratungsgespräch in der Ausländerbehörde oder ein Zertifikat. Bestand die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs, ist Niveau B1 gefordert.

Für Antragsteller*in, Partner*innen und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem Folgendes:

  • Die Einreise muss vor dem 31. Dezember 2022 erfolgt sein.
  • Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner*innen) vorliegen.
  • Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
  • Kinder im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
  • Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.