Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Für den Antragsteller sind es folgende:

  • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
  • Die Person muss seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 35 Wochenstunden (Alleinerziehende 20 Wochenstunden) ausüben.
  • Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
  • Die Person muss über „hinreichende mündliche sowie schriftliche Deutschkenntnisse“ verfügen, wenn die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand.

Für den Antragsteller, den Partner und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem folgendes:

  • Die Einreise muss vor dem 1. August 2018 erfolgt sein.
  • Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner) vorliegen.
  • Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
  • Kindern im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
  • Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.