Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine neue Art der Duldung: die sogenannte „Beschäftigungsduldung“. Sie ist in Paragraph 60d des Aufenthaltsgesetzes (§60d AufenthG) geregelt. Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländer*innen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sogenannte Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.