Werden während der Duldung die genannten Voraussetzungen (siehe FAQ zu Voraussetzungen) nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Mögliche Gründe sind eigenverschuldeter Arbeitsplatzverlust, nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis begangene Straftaten (dies gilt auch für Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) oder ein Unterschreiten der geforderten Wochenarbeitszeit.

Kurzfristige, fremdverschuldete Unterbrechungen der vorausgesetzten Duldungs- und Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt und sind für jeweils drei Monate möglich.

Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, haben Sie als Betrieb eine Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde. Sie müssen das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dabei müssen der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Person mitgeteilt werden (siehe FAQ Mitteilungspflicht).