Ja, diese Möglichkeit besteht. Hierfür müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung von Antragstellern und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern erfüllt sein. Außerdem kann man ausschließlich von einer dualen Ausbildung in eine Beschäftigungsduldung wechseln.

Achtung: Die Beschäftigungsduldung stellt nicht die Rechtsgrundlage für das „+2“ der Ausbildungsduldung dar. Beide Duldungsgesetze sind zwar im Migrationspaket verankert, jedoch voneinander unabhängig und getrennt auszulegen.

Zu beachten ist außerdem, dass der Wechsel von einer Ausbildungs- in die Beschäftigungsduldung nur dann sinnvoll ist, wenn die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsberuf nicht möglich ist. In allen anderen Fällen greift die „+2“ Regelung der Ausbildungsduldung.