Nicht grundsätzlich: Sogenannte Zweitausbildungen, die eine berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermitteln, sind kein Indiz für einen offensichtlichen Missbrauch. Wenn Sie nachweisen können, dass die berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs liegt oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus Wissen vermittelt, haben Sie dennoch gute Chancen auf eine Ausbildungsduldung. Erläutern Sie dies auch in Ihrem Antrag. 

Wenn die Ausländerbehörde davon ausgehen muss, dass Sie die Ausbildung nur für den Zweck der Duldung und nicht aufgrund des Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen haben, kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach § 60 c Absatz 1 Satz 2 bzw. § 16g Absatz 1 Satz 2 darstellen. In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie weitere Informationen.