Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Person aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3). Das gilt auch für Mitarbeitende mit Fluchthintergrund. 

Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insbesondere Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich bei der Ausländerbehörde melden müssen, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete beispielsweise einen langen Anfahrtsweg hat, fragen Sie den/die Mitarbeitende und schauen Sie hier nach: https://bamf-navi.bamf.de/.  

Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird. Das heißt wenn ein befristeter Arbeitsvertrag/eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs-/Beschäftigungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis vor. Die Duldung/Aufenthaltserlaubnis wird auch genau für diesen Zeitraum erteilt worden sein. 

Wie geht es nach Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis weiter? Was hat es mit der „+2“/§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung auf sich? 

Im Anschluss an die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis haben Betroffene ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können und müssen. Voraussetzung sind insbesondere eine Erfüllung der Passpflicht sowie ausreichender Wohnraum (zum Beispiel eigenes WG-Zimmer). Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier. Spätestens ab 5 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.  

Gibt es auch ein Anrecht auf die „+2“ / § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung, wenn die Ausbildung bereits im noch laufenden Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) bestanden wurde?

Auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Leider liegt die Erteilung in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle im Bundesland Bayern bei Erst- und Folgeanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!

Wie steht es um das Thema medizinische Versorgung/Krankenversicherung?

WICHTIG: In Notfällen bitte nicht zögern, die „112“ oder „116 117“ anzurufen, egal wie der Aufenthaltsstatus ist!

Seit dem 1. Juni 2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bzw. SGB XII (Sozialamt) . Dann besteht auch Zugang zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aber auch wenn Geflüchtete aus der Ukraine noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das gilt auch, wenn Sie sich derzeit visumsfrei in Deutschland aufhalten und privat untergekommen sind. Zahlreiche Arztpraxen bieten kostenlose Sprechstunden für Geflüchtete an. Im Notfall kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Insbesondere chronisch erkrankte Geflüchtete, zum Beispiel Krebs- und Dialysepatient*innen, sollten sich jedoch schnellstmöglich beim Sozialamt melden, um medizinische Versorgung zu beantragen. Gleiches gilt für eine notwendige Psychotherapie (siehe unten psychologische Versorgung) oder medizinische Hilfsmittel.

Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es in manchen Bundesländern ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.

Wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist eine sofortige Krankenversicherung möglich. Die Betroffenen können dann selbst die Krankenkasse wählen oder ihr Arbeitgeber meldet sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

Wo können sich Geflüchtete aus der Ukraine psychologische Unterstützung erhalten?

In großen Unterkünften ist die medizinische Versorgung von Geflüchteten direkt vor Ort in den „MedPoints“ gewährleistet. Hier finden Sie zusätzlich eine Übersicht der Psychosozialen Beratungsstellen bundesweit.

In Berlin stehen darüber hinaus Behandlungsangebote zur Verfügung. Die folgenden Institutionen helfen Ihnen, so schnell wie möglich Zugang zur benötigten Behandlung zu bekommen:

Geflüchtete mit Behinderungen können notwendige Hilfsmittel und Therapien beantragen. Die zentrale Anlaufstelle ist das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben e.V..

Das russischsprachige Beratungstelefon DOWERIA bietet unter der Hotline 030-440 308 454 Beratung und Hilfe bei seelischer Not und Migrationsthemen in den Sprachen Ukrainisch und Russisch. Das Angebot ist Tag und Nacht erreichbar.

Unser*e Mitarbeiter*in ist von Abschiebung bedroht und wir finden keine rechtliche Bleibemöglichkeit. Gibt es noch eine andere Möglichkeit?

Wenn Ihr*e Mitarbeiter*in von einer Abschiebung bedroht ist, prüfen Sie zunächst, ob alle anderen Optionen für eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis ausgeschöpft sind. Optionen können etwa sein die  Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden oder eine Beschäftigungsduldung.
Als letzte Möglichkeit können Sie einen Härtefallantrag nach § 23a Aufenthaltsgesetz  „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ stellen, um in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten. 

Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes jedoch nicht anfechten. 

Was sind die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen?

Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:  

  • Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein. Es darf kein laufendes Klageverfahren geben.
  • Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.  
  • Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände. 
  • Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr*e Mitarbeiter*in sich gut in Deutschland integriert hat (arbeitet/ ist in Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleg*innen, Freund*innen, Nachbar*innen und (Sprach-)lehrer*nnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen
  • Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend,  aus eigener Kraft gesichert werden können. Ein Nachweis kann ein Arbeitsvertrag sein. Auch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist möglich (aber nicht notwendig). 
  • Hinweis: Das Herkunftsland ist an sich irrelevant, somit können auch Geflüchtete aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten” (§ 29a AsylG) einen Härtefallantrag stellen. Allerdings sind hier die Chancen nicht besonders gut, allein wegen der zumeist kurzen Aufenthaltsdauer. Ähnliches gilt für Dublin-Fälle. Auch hier sind die Regelungen abhängig vom Bundesland. Baden-Württemberg schließt beispielsweise Dublin-Fälle explizit aus. 
  • WICHTIG: Es geht im Antrag nicht um eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Härtefallkommission sind die Integrationsbemühungen des Geflüchteten. 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit. Bitte beachten Sie, dass sich einige Inhalte im Flyer auf die Situation in Baden-Württemberg beziehen und sich nicht vollständig auf andere Bundesländer übertragen lassen. Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sind nicht einheitlich ausgestaltet. 

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