Unsere Checkliste stellt Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.
Autor: Nicolas Bartels
Wie gehe ich vor, wenn ich eine Arbeitsstelle für geflüchtete Menschen anbieten möchte?
Die Bundesagentur für Arbeit bietet über den Arbeitgeberservice eine Kontaktstelle für Unternehmen. Daneben bieten auch die Willkommenslots*innen einen guten Anlaufpunkt in Ihrer Region, um Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kreis der Geflüchteten kennenzulernen.
Speziell für aus der Ukraine Geflüchteten wurden Karriere-Plattformen wie UAtalents, JobAidUkraine oder Jobs GU-DP geschaffen. Zudem sind ehrenamtliche Initiativen und Integrationsprojekte in Ihrer Region ein guter Anlaufpunkt, um mit potentiellen Bewerber*innen in Kontakt zu kommen.
Für den Bewerbungsprozess empfiehlt sich, Ihre Bewerber*innen mit einem Leitfaden für Vorstellungsgespräche zu unterstützen, damit das persönliche Kennenlernen erfolgreich abläuft. Für reglementierte Berufe sollten sich Betriebe außerdem über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen informieren und diese Broschüre bei Bedarf an Mitarbeitende weitergeben.
Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und gleichzeitig in Deutschland arbeiten?
Geflüchtete aus der Ukraine, welche in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben, aber in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen.
Wieviel dürfen Personen anrechnungsfrei zu ihren Jobcenter-Leistungen dazuverdienen?
Für Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten (Arbeitslosengeld II) gibt es einen Freibetrag, der nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Dieser Freibetrag liegt bei 100 Euro. Darüber hinaus bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (S. 58 ff.).
Den individuellen Freibetrag können Sie mit dem Freibetragsrechner ermitteln.
Welche Personengruppen können „vorübergehenden Schutz“ erhalten?
Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen:
- UkrainerInnen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige*. Auch UkrainerInnen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten.
- UkrainerInnen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung).
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige*.
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist.
* Als Familienangehörige gelten EhepartnerInnen, nicht-verheiratete PartnerInnen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben.
Ist es möglich, den Aufenthaltstitel nachträglich zu wechseln?
Ja. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist laut BMI uneingeschränkt möglich. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/ akademischer Ausbildung).
Es ist auch möglich, schon jetzt einen anderen Titel als den vorübergehenden Schutz zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.
Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Betroffenen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land erhalten, auch wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die sich daraus ergebenden Rechte (Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung, Sozialleistungen) können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.
Können Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz wechseln?
Betroffene unterliegen einer Wohnsitzauflage, d. h. ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/ Gemeinde ist nur aus folgenden Gründen möglich: Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (auch Studium & Ausbildung), Familienzusammenführung und in besonderen Härtefällen. Die Beschäftigung muss dabei einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben und einen Nettolohn von 785€ beinhalten.