24.10.2023: Wohnraum für Azubis – Angebote und gute Beispiele von Unternehmen

24.10.2023: Wohnraum für Azubis – Angebote und gute Beispiele von Unternehmen

Der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum ist für Auszubildende und deren Betriebe eine zunehmende Herausforderung. Unsere Referierenden geben Einblicke, welche Angebote es gibt und wie Unternehmen praktische Lösungen gefunden haben.

Mit dabei sind Alissa Schreiber, Geschäftsführerin von Auswärts Zuhause, einem bundesweiten Träger von Jugend- und Azubi-Wohnheimen. Außerdem berichten Markus Kowalik (creatio GmbH) und Dieter Mießen (Frisch & Faust Tiefbau GmbH), wie sie das Problem in ihren Unternehmen angehen.

Die Aufzeichnung des NUiFinars können Sie hier nachschauen:

Präsentation „Wohnraum für Azubis – Angebote und gute Beispiele von Unternehmen“

Präsentation „Auswärts Zuhause – Jugend- und Azubiwohnen“

21.09.2023: Die neuen Regelungen der Fachkräfteeinwanderung

21.09.2023: Die neuen Regelungen der Fachkräfteeinwanderung

In Kürze wird das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz verkündet, die Regelungen treten in den nächsten Monaten in Kraft. Anerkennungspartnerschaft, Chancenkarte und Einreise mit berufspraktischer Erfahrung – mit den neuen Regelungen ändert sich einiges.

Was ändert sich konkret, was bedeutet das für Sie als Unternehmen und welche Möglichkeiten ergeben sich daraus? Diese Fragen beantworten die Expert*innen Carolin Wittmann und Caroline Still vom Projekt Unternehmen Berufsanerkennung in Ihrem Impulsvortrag.

Die Aufzeichnung des NUiFinars können Sie hier nachschauen:

Präsentation „Die neuen Regelungen der Fachkräfteeinwanderung“

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26.03.2024: Wie gehe ich mit Azubi-Bewerbungen aus dem Ausland um?

Viele Unternehmen erhalten zahlreiche Initiativbewerbungen von Bewerber*innen aus dem außereuropäischen Ausland, die sich auf einen Ausbildungsplatz bewerben. Wir zeigen Ihnen anhand von Praxistipps, wie Sie als Betrieb damit umgehen können und im besten Fall motivierte Azubis gewinnen.

26.03.2024: Wie gehe ich mit Azubi-Bewerbungen aus dem Ausland um?

Die Präsentationsfolien hier herunterladen

Unsere Broschüre für ein gutes Onboarding von neuen Mitarbeitenden aus dem Ausland finden Sie hier.

Was muss ich bei der Einstellung von Personen mit vorübergehendem Schutz beachten?

In unserer Checkliste finden Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen, wie die Anstellung von Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.

>> Hier geht’s zur Checkliste <<

Wie gehe ich vor, wenn ich eine Arbeitsstelle für geflüchtete Menschen anbieten möchte?

Die Bundesagentur für Arbeit bietet über den Arbeitgeberservice eine Kontaktstelle für Unternehmen. Daneben bieten auch die Willkommenslots*innen in Ihrer Region einen guten Anlaufpunkt , um Bewerber*innen aus dem Kreis der Geflüchteten kennenzulernen.

Speziell für aus der Ukraine Geflüchtete wurden Karriere-Plattformen wie UAtalents, JobAidUkraine oder workeer gegründet. Zudem sind ehrenamtliche Initiativen und Integrationsprojekte in Ihrer Region ein guter Anlaufpunkt, um mit potentiellen Bewerber*innen in Kontakt zu kommen.

Für den Bewerbungsprozess empfiehlt sich, Ihre Bewerber*innen mit einem Leitfaden für Vorstellungsgespräche zu unterstützen, damit das persönliche Kennenlernen erfolgreich abläuft. Für reglementierte Berufe sollten sich Betriebe außerdem über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen informieren und diese Broschüre bei Bedarf an Mitarbeitende weitergeben.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und gleichzeitig in Deutschland arbeiten?

Geflüchtete aus der Ukraine, die in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben und in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen.

Wieviel dürfen Personen anrechnungsfrei zu ihren Jobcenter-Leistungen dazuverdienen?

Für Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten (Bürgergeld) gibt es einen Freibetrag, der nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Dieser Freibetrag liegt bei 100 Euro. Darüber hinaus bleiben folgende Anteile des Einkommens anrechnungsfrei:

  • 20% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 101 Euro und 520 Euro liegt.
  • 30% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 521 Euro und 1.000 Euro liegt.
  • Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
    Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Seit dem 1. Juli 2023 gelten außerdem folgende höhere Freibeträge:

  • Junge Menschen unter 25 Jahren behalten das Einkommen aus Schüler*innen- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung oder Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst -BFD-, Freiwilligen Soziales Jahr -FSJ-) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 538 Euro). Einkommen aus Schüler*innenjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt, wird also nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Das Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Den individuellen Freibetrag können Sie mit dem Freibetragsrechner ermitteln.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (S. 58 ff.).

Welche Personengruppen können „vorübergehenden Schutz“ erhalten?

Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen:

  • Ukrainer*innen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige¹. Auch Ukrainer*nnen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (etwa im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten.
  • Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (zum Beispiel als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (zum Beispiel Scheitern des Studiums, Trennung).
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige¹.
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist.
    Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird im Regelfall davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
    Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist (Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein). Bei Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr unmöglich ist.

¹ Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben.

Ist es möglich, den Aufenthaltstitel nachträglich zu wechseln?

Ja. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist laut des Bundesinnenministeriums uneingeschränkt möglich. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, § 18b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/ akademischer Ausbildung).

Es ist auch möglich, schon jetzt einen anderen Titel als den vorübergehenden Schutz zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Betroffenen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land erhalten, auch wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die sich daraus ergebenden Rechte (Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung, Sozialleistungen) können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

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