Für Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten (Bürgergeld) gibt es einen Freibetrag, der nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Dieser Freibetrag liegt bei 100 Euro. Darüber hinaus bleiben folgende Anteile des Einkommens anrechnungsfrei:

  • 20% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 101 Euro und 520 Euro liegt.
  • 30% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 521 Euro und 1.000 Euro liegt.
  • Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
    Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Seit dem 1. Juli 2023 gelten außerdem folgende höhere Freibeträge:

  • Junge Menschen unter 25 Jahren behalten das Einkommen aus Schüler*innen- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung oder Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst -BFD-, Freiwilligen Soziales Jahr -FSJ-) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 538 Euro). Einkommen aus Schüler*innenjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt, wird also nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Das Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Den individuellen Freibetrag können Sie mit dem Freibetragsrechner ermitteln.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (S. 58 ff.).