Neues Faktenblatt zu Afghanistan

Neues Faktenblatt zu den Hauptherkunftsländern

Heute zu Afghanistan

NUiF veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern Geflüchteter.

In dieser Kurzübersicht erhalten Sie Informationen zu den Fluchtursachen, dem Bildungssystem, der Bleibeperspektive in Deutschland und vielem mehr.

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Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.

Neues Faktenblatt zur Ukraine

Neues Faktenblatt zu den Hauptherkunftsländern

Heute zur Ukraine

NUiF veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern Geflüchteter.

In dieser Kurzübersicht erhalten Sie Informationen zu den Fluchtursachen, dem Bildungssystem, der Bleibeperspektive in Deutschland und vielem mehr.

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NEUE REIHE: Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern

NEUE REIHE: Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern

Heute zu Syrien

NUiF stellt eine neue Reihe von Faktenblättern zu den Hauptherkunftsländern Geflüchteter vor. Wir veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Faktenblätter zu Ländern mit guter Bleibeperspektive.

In dieser Kurzübersicht erhalten Sie Informationen zu den Fluchtursachen, dem Bildungssystem, der Bleibeperspektive in Deutschland und vielem mehr.

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Neues Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Neu erschienen: Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wurde für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

In dieser Kurzübersicht erläutern wir: Für wen eignet sich das neue Chancen-Aufenthaltsrecht, unter welchen Voraussetzungen kann es beantragt werden und wie läuft es ab?

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30.07.2024: Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz – Was ändert sich bei der Einbürgerung?

Am 26. Juni 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft, das mehr Menschen eine schnellere Einbürgerung ermöglichen soll. Auch der Wirtschaftsstandort Deutschland soll dadurch für ausländischen Fachkräfte attraktiver werden. Gemeinsam mit der Rechtsanwältin Anna Frölich, Expertin im Bereich des Migrations- und Einbürgerungsrechts, erklärten wir Ihnen die Neuerungen und Voraussetzungen des Gesetzes. Im Anschluss an den Vortrag gab es die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Erfahrungen auszutauschen.

30.07.2024: Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz Was ändert sich bei der Einbürgerung?

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Unser Infopapier mit allen wichtigen Infos zur Einbürgerung

12.12.2024: Rekrutierung im Ausland – Internationale Projekte und Programme der Bundesagentur für Arbeit

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit ist für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland sowie für die Vermittlung spezifischer Berufsgruppen verantwortlich. Abdulrhman Altahleh und Franziska Mann von der ZAV berichten in diesem NUiFinar über verschiedene internationale Projekte und Programme zur Rekrutierung von Fachkräften und Auszubildenden aus dem Ausland.

12.12.2024: Rekrutierung im Ausland – Internationale Projekte und Programme der BA

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Landingpage der ZAV

Flyer zu Hinweisen zu Projekten zur Rekrutierung von Azubis aus Drittstaaten

Übergreifender Flyer „Internationale Rekrutierung mit der BA“

NUiF: Checkliste für Betriebe – Auszubildende aus Drittstaaten

NUiF: Informationen zu Fördermöglichkeiten für Auszubildende aus Drittstaaten

Bei Interesse oder für weitere Informationen können Sie Herrn Altahleh und Frau Mann unter der folgenden Adresse erreichen: ZAV.BIPP@arbeitsagentur.de

30.01.2025: Update zur Situation syrischer Geflüchteter in Deutschland

Der Sturz des Assad-Regimes und der damit verbundene Machtwechsel im Land sorgt auch in Deutschland für Unsicherheiten bei syrischen Geflüchteten und Arbeitgeber*innen. Im NUiFinar geben wir ein kurzes Update, was es schon jetzt rechtlich zu beachten gilt und welche Rolle Syrer*innen am deutschen Arbeitsmarkt spielen.

30.01.2025: Update zur Situation syrischer Geflüchteter in Deutschland

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Wie können Menschen aus der Ukraine nach Deutschland einreisen?

Wer ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen ist, kann ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Das gilt auch für Ukrainer*innen ohne biometrischen Reisepass. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 90 Tage ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden.

Betroffene können ab sofort einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG bei der zuständigen Behörde stellen. In der Regel ist dies die Ausländerbehörde des gewünschten Aufenthaltsorts in Deutschland.

Am 4. März 2022 wurde auf europäischer Ebene die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ aktiviert. Vertriebenen, die wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine in die EU kommen, kann damit ohne langes Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz gewährt werden.

Was hat es mit dem „vorübergehenden Schutz“ nach §24 AufenthG auf sich?

Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden. Diese sind unter anderem eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige und Anspruch auf angemessene Unterbringung.

In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden.

Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt:

  • Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, kann er sich zweimal automatisch um 6 Monate verlängern. Am 22. November 2024 hat der Bundesrat der EU-Verordnung zugestimmt, wodurch alle Personen, die am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §24 Abs. 1 des AufenthG sind, automatisch eine Verlängerung bis zum 4. März 2026 erhalten. Da diese Verlängerung automatisch erfolgt, muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
  • Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet.
  • Seit dem 1. Juni 2022 besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).

Welche Personengruppen können „vorübergehenden Schutz“ erhalten?

Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen:

  • Ukrainer*innen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige¹. Auch Ukrainer*nnen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (etwa im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten.
  • Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (zum Beispiel als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (zum Beispiel Scheitern des Studiums, Trennung).
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige¹.
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist.
    Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird im Regelfall davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
    Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist (Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein). Bei Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr unmöglich ist.

¹ Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben.

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