Neues Faktenblatt zu den Hauptherkunftsländern

Neues Faktenblatt zu den Hauptherkunftsländern

Heute zur Ukraine

NUiF veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern Geflüchteter.

In dieser Kurzübersicht erhalten Sie Informationen zu den Fluchtursachen, dem Bildungssystem, der Bleibeperspektive in Deutschland und vielem mehr.

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Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.

NEUE REIHE: Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern

NEUE REIHE: Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern

Heute zu Syrien

NUiF stellt eine neue Reihe von Faktenblättern zu den Hauptherkunftsländern Geflüchteter vor. Wir veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Faktenblätter zu Ländern mit guter Bleibeperspektive.

In dieser Kurzübersicht erhalten Sie Informationen zu den Fluchtursachen, dem Bildungssystem, der Bleibeperspektive in Deutschland und vielem mehr.

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Neues Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Neu erschienen: Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wurde für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

In dieser Kurzübersicht erläutern wir: Für wen eignet sich das neue Chancen-Aufenthaltsrecht, unter welchen Voraussetzungen kann es beantragt werden und wie läuft es ab?

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Wie können Menschen aus der Ukraine nach Deutschland einreisen?

Wer ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen ist, kann ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Das gilt auch für UkrainerInnen ohne biometrischen Reisepass. Diese vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt bis zum 31. Mai 2023. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 3 Monate ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden.

Betroffene können ab sofort einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG bei der zuständigen Behörde stellen (in der Regel die Ausländerbehörde des gewünschten Aufenthaltsorts in Deutschland).

Am 3. März hatte die Europäische Union beschlossen, erstmals die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ anzuwenden. Vertriebenen, die wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine in die EU kommen, kann damit ohne langes Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz gewährt werden.

Was hat es mit dem „vorübergehenden Schutz“ nach §24 AufenthG auf sich?

Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden, darunter u.a. eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige.

In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetztes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden.

Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt:

  • Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, verlängert er sich je automatisch um 6 Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Bei Fortbestehen der Gründe kann danach in Absprache mit allen Mitgliedsstaaten der Schutz noch einmal um 1 Jahr verlängert werden (die Gesamtdauer beträgt also maximal 3 Jahre). In der Praxis wird der Titel bis zum 04.03.2024 erteilt.
  • Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet.
  • Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Ab dem 1. Juni 2022 wird es möglich sein, Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu erhalten.

Welche Personengruppen können „vorübergehenden Schutz“ erhalten?

Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen:

  • UkrainerInnen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige*. Auch UkrainerInnen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten.
  • UkrainerInnen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung).
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige*.
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist.

* Als Familienangehörige gelten EhepartnerInnen, nicht-verheiratete PartnerInnen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben.

Gilt der vorübergehende Schutz auch für Betroffene ohne ukrainische Staatsangehörigkeit?

Unter Umständen. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus den gleichen Gründen fliehen und nicht in ihre Heimatländer zurückkehren können, können ebenfalls vorübergehenden Schutz erhalten. Das gilt vor allem für anerkannte Flüchtlinge, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.

Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, können auch den Schutzstatus erhalten, solange es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Hier gilt die Einschätzung der zuständigen Ausländerbehörde. Unabhängig davon haben Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf §24 AufenthG von der Ausländerbehörde geprüft wird. Damit einhergehend muss ihnen auch eine Fiktionsbescheinigung mit allen Rechten ausgestellt werden.

Ist es möglich, den Aufenthaltstitel nachträglich zu wechseln?

Ja. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist laut BMI uneingeschränkt möglich. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/ akademischer Ausbildung).

Es ist auch möglich, schon jetzt einen anderen Titel als den vorübergehenden Schutz zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Betroffenen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land erhalten, auch wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die sich daraus ergebenden Rechte (Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung, Sozialleistungen) können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

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