Unter Umständen. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus den gleichen Gründen fliehen und nicht in ihre Heimatländer zurückkehren können, können ebenfalls vorübergehenden Schutz erhalten. Das gilt vor allem für anerkannte Flüchtlinge, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.

Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, können auch den Schutzstatus erhalten, solange es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Hier gilt die Einschätzung der zuständigen Ausländerbehörde. Unabhängig davon haben Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf §24 AufenthG von der Ausländerbehörde geprüft wird. Damit einhergehend muss ihnen auch eine Fiktionsbescheinigung mit allen Rechten ausgestellt werden.