Unter Umständen. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus den gleichen Gründen fliehen und nicht in ihre Heimatländer zurückkehren können, können ebenfalls vorübergehenden Schutz erhalten. Das gilt vor allem für anerkannte Flüchtlinge, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.

Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, können auch den Schutzstatus erhalten, solange es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Hier gilt die Einschätzung der zuständigen Ausländerbehörde. Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen müssen individuell darlegen, warum ihnen eine Rückkehr nicht möglich ist (Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein). Bei Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr unmöglich ist.
Unabhängig davon haben Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf § 24 AufenthG von der Ausländerbehörde geprüft wird. Damit einhergehend muss ihnen auch eine Fiktionsbescheinigung mit allen Rechten ausgestellt werden.