Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden. Diese sind unter anderem eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige und Anspruch auf angemessene Unterbringung.

In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden.

Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt:

  • Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, kann er sich zweimal automatisch um 6 Monate verlängern. Der Europäische Rat hat diesen Status noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert. Die Gesamtdauer beträgt also maximal 3 Jahre. In der Praxis wird der Titel bis zum 04.03.2025 erteilt.
  • Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet.
  • Seit dem 1. Juni 2022 besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).