Neues Faktenblatt zu den Hauptherkunftsländern

Neues Faktenblatt zu den Hauptherkunftsländern

Heute zur Ukraine

NUiF veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern Geflüchteter.

In dieser Kurzübersicht erhalten Sie Informationen zu den Fluchtursachen, dem Bildungssystem, der Bleibeperspektive in Deutschland und vielem mehr.

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Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.

NEUE REIHE: Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern

NEUE REIHE: Faktenblätter zu den Hauptherkunftsländern

Heute zu Syrien

NUiF stellt eine neue Reihe von Faktenblättern zu den Hauptherkunftsländern Geflüchteter vor. Wir veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Faktenblätter zu Ländern mit guter Bleibeperspektive.

In dieser Kurzübersicht erhalten Sie Informationen zu den Fluchtursachen, dem Bildungssystem, der Bleibeperspektive in Deutschland und vielem mehr.

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Neues Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Neu erschienen: Infopapier zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wurde für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

In dieser Kurzübersicht erläutern wir: Für wen eignet sich das neue Chancen-Aufenthaltsrecht, unter welchen Voraussetzungen kann es beantragt werden und wie läuft es ab?

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Checkliste für Betriebe

Neu erschienen: Infopapier zum Arbeitsmarktzugang bei vorübergehendem Schutz

Checkliste für Betriebe:
So gelingt der Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz

Menschen, die aufgrund des russischen Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, wird in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz, einer sogenannten Fiktionsbescheinigung, können Sie als Arbeitgeber*in Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde und später die Aufenthaltserlaubnis müssen dabei mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ versehen sein. Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.

Unsere Checkliste stellt Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.

Weitere Informationen rund um das Thema „Geflüchtete aus der Ukraine“ haben wir in unseren FAQs zusammengefasst.

Sie wollen Menschen mit Fluchthintergrund in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Die Willkommenslotsen und Willkommenslotsinnen helfen Ihnen beim Finden geeigneter Kandidat*innen.

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Integrationskurse für Asylbewerberinnen und -bewerber aus Afghanistan

Innenministerin Nancy Faeser schließt sich Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums an

Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50% hat, erfüllen sie die Erwartung eines „dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts“, also einer sogenannten „guten Bleibeperspektive“. Zu diesen Herkunftsländern gehörten aktuell Eritrea, Syrien und Somalia. Die „gute Bleibeperspektive“ gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden.

Der Zugang zu Integrationskursen ist grundsätzlich an diesen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Menschen mit Fluchtgeschichte, die sich im Asylverfahren befinden, haben vor allem dann Zugang zu Integrationsmaßnahmen, wenn sie aus Ländern mit „guter Bleibeperspektive“ stammen.

Mit dem nun beschlossenen Zugang zu Integrationskursen für Asylantragstellende aus Afghanistan wird der einheitliche Zugang zur Sprachförderung des Bundes wieder gewährleistet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte den Zugang zu Berufssprachkursen für afghanische Staatsangehörige während des laufenden Asylverfahrens bereits Mitte November 2021 geöffnet und die dafür erforderliche „gute Bleibeperspektive“ angenommen.

Mehr Infos zum Beschluss finden Sie hier.

Neues Infopapier zum Härtefallantrag

Neu erschienen: Infopapier zum Härtefallverfahren

Es kommt immer wieder vor, dass Asylsuchende auch bei guter Integration und Erwerbstätigkeit keine Aussicht auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben.

Der Antrag bei der Härtefallkommission des jeweiligen Bundeslandes kann dann eine der letzten Möglichkeiten sein, doch noch zu einem Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gelangen.

In dieser Kurzübersicht erläutern wir: Was ist das Härtefallverfahren, unter welchen Voraussetzungen kann es angewandt werden und wie läuft es ab?

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Afghanistan wird beim BMAS Land mit guter Bleibeperspektive

Asylsuchende aus Afghanistan erhalten Zugang zu Berufssprachkursen

Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50% hat, erfüllen sie die Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“, also einer sogenannten guten Bleibeperspektive. Zu diesen Herkunftsländern gehörten Eritrea, Syrien und Somalia. Die gute Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden.

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde die „Gute Bleibeperspektive“ für Asylbewerbende aus Afghanistan festgestellt. Asylsuchende aus Afghanistan erhalten somit Zugang zur Berufsbezogenen Deutschsprachförderung (DEUFöV) und zu frühzeitigen Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration gem. § 39a SGB III (z. B. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Aktivierung und berufliche Eingliederung durch die Arbeitsagentur) ab dem ersten Tag der Einreise. Dies gilt zunächst befristet bis zum 20. August 2022.

Mehr Infos zum Beschluss des BMAS finden Sie hier. Näheres zur guten Bleibeperspektive finden Sie auf den Seiten des BAMF.

Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten

Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten

Neu erschienen: Infopapier und #NUiFerklärt

Zu den Themen Identitätsklärung und zu den Mitwirkungspflichten gibt es häufig Fragen und Unklarheiten. Gerade wenn es nach einer Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis gehen soll, kann die Identitätsklärung zur Herausforderung werden, um die man sich frühzeitig kümmern sollte.

In unserem neu erschienen Infopapier bekommen Sie Antworten auf die Fragen: „Was ist eine ungeklärte Identität und was bedeutet das für die Beschäftigung von Geflüchteten?“, „Muss mein/e MitarbeiterIn sich um einen Pass bemühen?“, „Welche Mitwirkungspflichten sind zumutbar und welche nicht?“ und viele mehr.

Außerdem erklärt unser Projektreferent Nicolas Bartels in einem halbstündigen #NUiFerklärt nochmal kurz, worauf es alles ankommt und welche Schritte Sie und Ihr/e Beschäftigte/r konkret gehen sollten.

Hier geht es zum Infopapier.

Und hier zum #NUiFerklärt:

Die Präsentation passend zum Video finden Sie hier.

Weitere Videos gibt es unter www.nuif.de/nuiferklaert sowie auf unserem YouTube-Kanal. All unsere Infopapiere gibt es hier.

Immer mal reinschauen lohnt sich! Auf unserer Website laden wir in regelmäßigen Abständen neue Videos hoch, in denen das NETZWERK-Team rechtliche Regelungen sowie Tipps und Tricks kompakt erklärt.

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