Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Aber bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung (Bestätigung der Ausländerbehörde über die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz) berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.
