Haben Betroffene Zugang zum Arbeitsmarkt?

Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. Mit einer Fiktionsbescheinigung bestätigt die Ausländerbehörde die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.

Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.

Was muss ich bei der Einstellung von Personen mit vorübergehendem Schutz beachten?

In unserer Checkliste finden Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen, wie die Anstellung von Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.

Wie gehe ich vor, wenn ich eine Arbeitsstelle für geflüchtete Menschen anbieten möchte?

Die Bundesagentur für Arbeit bietet über den Arbeitgeberservice eine Kontaktstelle für Unternehmen. Daneben bieten auch die Willkommenslots*innen in Ihrer Region einen guten Anlaufpunkt , um Bewerber*innen aus dem Kreis der Geflüchteten kennenzulernen.

Speziell für aus der Ukraine Geflüchtete wurden Karriere-Plattformen wie UAtalents oder workeer gegründet. Zudem sind ehrenamtliche Initiativen und Integrationsprojekte in Ihrer Region ein guter Anlaufpunkt, um mit potentiellen Bewerber*innen in Kontakt zu kommen.

Für den Bewerbungsprozess empfiehlt sich, Ihre Bewerber*innen mit einem Leitfaden für Vorstellungsgespräche zu unterstützen, damit das persönliche Kennenlernen erfolgreich abläuft. Für reglementierte Berufe sollten sich Betriebe außerdem über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen informieren und diese Broschüre bei Bedarf an Mitarbeitende weitergeben.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und gleichzeitig in Deutschland arbeiten?

Geflüchtete aus der Ukraine, die in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben und in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen.

Haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Anrecht auf Sprachkurse?

Geflüchtete aus der Ukraine haben umfassenden Zugang zu den Sprachkursangeboten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Fokus liegt aktuell auf Erstintegrations- und Integrationskursen, aber auch Berufssprachkurse können von Personen mit vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG besucht werden. Erstintegrations- und Integrationskurse sind kostenfrei. Mit dem BAMF-Navigator können Sie Kursträger und Standorte in Ihrer Nähe finden.

Weitere Informationen zur Sprachförderung von Geflüchteten und Infos zu den verschiedenen Kursformen finden Sie in unseren FAQ zu den Sprachkursen, sowie in unserem Sprachflyer.

Wieviel dürfen Personen anrechnungsfrei zu ihren Jobcenter-Leistungen dazuverdienen?

Für Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten (Bürgergeld) gibt es einen Freibetrag, der nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Dieser Freibetrag liegt bei 100 Euro. Darüber hinaus bleiben folgende Anteile des Einkommens anrechnungsfrei:

  • 20% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 101 Euro und 520 Euro liegt.
  • 30% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 521 Euro und 1.000 Euro liegt.
  • Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
    Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Seit dem 1. Juli 2023 gelten außerdem folgende höhere Freibeträge:

  • Junge Menschen unter 25 Jahren behalten das Einkommen aus Schüler*innen- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung oder Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst -BFD-, Freiwilligen Soziales Jahr -FSJ-) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 538 Euro). Einkommen aus Schüler*innenjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt, wird also nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Das Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Den individuellen Freibetrag können Sie mit dem Freibetragsrechner ermitteln.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (S. 58 ff.).

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