Autor: Zalla Mohmand

  • Lebensunterhaltssicherung für gut integrierte Erwachsene (§ 25b AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag:

    Es gibt keinen fest definierten Mindestbetrag. Vielmehr werden nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG zwei Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung vorgesehen:

    • Überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert: Das bedeutet, dass der Großteil des Lebensunterhalts aus eigener Arbeit (nicht Sozialleistungen) stammt. In der Praxis/Rechtsprechung liegt eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ dann vor, wenn die Tätigkeit mehr als 50% der Regelbedarfe nach dem SGBII erzielt.
    • Positive Prognose einer vollständigen Lebensunterhaltssicherung: Es ist zu erwarten, dass der Lebensunterhalt „bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation“ bald vollständig gesichert werden kann, z. B. durch das Vorlegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes gegenüber der Ausländerbehörde. In diesem Fall muss die Lebensunterhaltssicherung nicht nur durch das Arbeitseinkommen gesichert werden – auch Leistungen wie Kindergeld können angerechnet werden. Auch eine Verpflichtungserklärung kann in Betracht gezogen werden.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Nach § 25b Abs. 1 S. 3 AufenthG wird ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen in den folgenden Fällen für die Lebensunterhaltssicherung i. d. R. als unschädlich gesehen:
      • Studierende an einer staatlichen (oder anerkannten) Hochschule, Auszubildende in anerkannten Berufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
      • Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf zusätzliche Leistungen angewiesen sind,
      • Alleinerziehende, denen eine Arbeit derzeit nicht zugemutet werden kann,
      • Personen, die nahe Angehörige pflegen.
    • Nach § 25b Abs. 3 wird zusätzlich vorgesehen, dass auf die überwiegende oder vollständige Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden muss, wenn eine Person diese Voraussetzungen aufgrund einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen“ nicht erfüllen kann. Wichtig ist, dass ärztliche Atteste vorgelegt werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Krankheit oder Behinderung direkt dazu führt, dass der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert werden kann.
  • Lebensunterhaltssicherung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag:

    Die Lebensunterhaltssicherung orientiert sich i.d.R. am sozialhilferechtlichenBedarf nach dem SGB II (siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)

    Es gilt jedoch eine Ausnahmeregelung: Befindet sich die Person in Schule, Ausbildung oder Studium, kann von einem Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts abgesehen werden (d.h. Sozialleistungen können erhalten werden, ohne dass dies den Aufenthaltstitel gefährdet) (§ 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG).

    Besonderheiten / Hinweise

    • Auch für Personen, die sich nicht (mehr) in einer Schule, Ausbildung oder einem Studium befinden, können die Ausländerbehörden von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach Ermessen absehen. Voraussetzung ist, dass die Person nachweisen kann, dass in naher Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden kann. Gerade die Übergangszeit nach einem erfolgreichen Abschluss bzw. vor Beginn einer Ausbildung kann berücksichtigt werden.
    • Aufenthaltserlaubnis für Eltern: Auch die Eltern der antragstellenden Person können von dem Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG profitieren, solange sie ihren Lebensunterhalt eigenständig durch eine Erwerbstätigkeit sichern können (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Dabei reicht es aus, wenn zumindest ein Elternteil für die gesamte Familie den Lebensunterhalt sichern kann. Für den Jugendlichen bzw. die Jugendliche in Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 müssen die Eltern in diesem Szenario den Lebensunterhalt nicht sichern.
  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt mit Chancenkarte (§ 20a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Es gilt kein festgelegter Mindestbetrag. Die Lebensunterhaltssicherung muss nach den allgemeinen Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gegeben sein bzw. orientiert sich am sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II (Siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)

    Rechtsgrundlage

    Es handelt sich in allen Fällen um einen Richtwert, von dem in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten (z. B. durch mietfreie Unterkunft) geringer ausfallen. Zur Orientierung wird in den Anwendungshinweisen (s. 20a.4.1) zusätzlich auf die Angaben des Visumhandbuches hingewiesen.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Die Nebenbeschäftigung darf bis zu durchschnittlich 20 Stunden pro Woche betragen. Der Durchschnitt wird über den gesamten Aufenthaltszeitraum gebildet, sodass auch Wochen mit Mehrarbeit möglich sind. Wenn die Beschäftigung vorab geprüft wird– z. B. zur Sicherung des Lebensunterhalts – reichen in der Regel die Angaben im Arbeitsvertrag aus, um den durchschnittlichen Arbeitsumfang zu belegen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Nebenbeschäftigung nicht erforderlich.
    • Mehrere Tätigkeiten gleichzeitig sind zulässig, sofern die Gesamtwochenstundenzahl im Durchschnitt eingehalten wird.
    • Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen Dauer sind ebenfalls möglich – auch mehrfach oder parallel zueinander.
    • Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann unter anderem Arbeitsverträge, Probebeschäftigungen, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung beinhalten.
  • Lebensunterhaltssicherung bei der Blauen Karte-EU (§ 18g AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Die normale Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG): 4.025 Euro brutto monatlich bzw. 48.300 Euro brutto jährlich.

    Die erleichterte Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG): 3.646 Euro brutto monatlich bzw. 43.760 Euro brutto jährlich.

    Rechtsgrundlage

    Die normale Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG): Vorzulegen ist ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 50% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt im Jahr 2025 bei 8.050 Euro brutto monatlich bzw. 96.600 Euro brutto jährlich.

    Die erleichterte Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG): Vorzulegen ist ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 45,3% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gefordert. Achtung: Die Gehaltsgrenzen werden jährlich angepasst

    Bitte beachten: Die Gehaltsgrenzen werden jährlich angepasst.

  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt für Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung liegt bei: 1.091 Euro netto.

    Rechtsgrundlage

    Die Lebensunterhaltssicherung wird nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 in Verbindung mit den Bedarfssätzen nach §§ 13 sowie 13a Abs. 1 BAföG vorausgesetzt.

    Der Wert ergibt sich aus dem regulären BAföG-Bedarf, erhöht um 10 Prozent.

    Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Die Lebensunterhaltssicherung muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels, d. h. für den vorgesehenen Suchzeitraum, nachgewiesen werden.
    • Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ist während des Suchaufenthaltes zulässig. Auch Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen sind möglich. Ein entsprechendes Einkommen kann bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung berücksichtigt werden.
    • Alternativ kann der Lebensunterhalt auch über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.

  • Lebensunterhaltssicherung bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach der Wohnsituation (ob die Person bei den Eltern lebt oder eigenständig wohnt).

    Demnach gilt:

    • Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: 666 Euro netto
    • Auszubildende, die bei den Eltern wohnen reduziert auf: 276 Euro netto

    Auch wenn der Betrieb die Unterkunft stellt oder aus anderen Gründen keine Kosten für die Unterkunft anfallen, kommt dieser Abzug zur Anwendung.

    • Wenn die Verpflegung übernommen wird, können zusätzlich pauschal 150 Euro abgezogen werden.

    Während der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz (in Folge einer abgebrochenen Ausbildung) oder wenn nach Abschluss der Ausbildung nach einer Beschäftigung im erlernten Beruf gesucht wird, ist kein festgelegter Mindestbetrag für die Lebensunterhaltssicherung erforderlich.

    Rechtsgrundlage

    Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn über Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach § 12 BAföG zur Verfügung stehen.

    • Für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
    • Für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG

    Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Wichtig: Die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
    • BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss für Auszubildende und kann als Einkommen berechnet werden. Wird BAB in Anspruch genommen, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden.
    • Sperrkonto/Verpflichtungserklärung: Zusätzlich zum Einkommen und BAB können Fehlbeträge durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.

  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt für die Ausbildung (§ 16a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    • Betriebliche Berufsausbildung: 822 € netto bzw. ca. 1.048 € brutto
    • Schulische Berufsausbildung: 959 € netto
    • Betriebliche Weiterbildung: 855 € netto bzw. ca. 1.030 € brutto
    • Schulische Weiterbildung: 992 € netto

    Rechtsgrundlage

    Die Werte beruhen auf den BAföG-Sätzen. (Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.)

    Maßgeblich ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG:

    • Für betriebliche und schulische Ausbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
    • Für betriebliche und schulische Weiterbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

    Zusammengesetzt wird sie wie folgt (Werte Stand 2025):

    BedarfskomponenteBetriebliche und schulische Ausbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)Betriebliche und schulische Weiterbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG)
    Grundbedarf442 €475 €
    Wohnpauschale380 €380 €
    Kranken- und Pflegeversicherung* (nach § 13a Absatz 1 BAföG)+137 € (Zu berechnen bei einer schulischen Ausbildung, da keine Pflichtversicherung durch Betrieb besteht)+137 € (Zu berechnen bei schulischer Weiterbildung bzw. freiwilliger Versicherung)

    Besonderheiten / Hinweise

    • Richtwerte, keine Fixbeträge: Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. In der Praxis können sie durch geringere Unterkunfts- oder Verpflegungskosten reduziert werden.
    • Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Dabei gelten die Voraussetzungen: Der Arbeitsvertrag muss bereits bei der Visumsbeantragung vorgelegt werden und die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
    • BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss und kann als Einkommen angerechnet werden. BAB kann jedoch erst im Inland beantragt und somit nicht für den Visumsantrag zur Lebensunterhaltssicherung angeführt werden.
  • Was bedeutet in diesem Kontext die Bedarfsgemeinschaft?

    Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei der Prüfung in der Regel nicht nur den Lebensunterhalt der antragstellenden Person allein.

    Lebt diese allein, so bildet sie auch allein die Bedarfsgemeinschaft. Teilt sie jedoch ihren Haushalt mit weiteren Personen, mit denen eine wirtschaftliche Verantwortung füreinander besteht, so wird gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.

    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ggf.:

    • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
    • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
    • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
    • Unverheiratete, erwerbsfähige Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
    • (Weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen)

    Hinweis: Sind es die unverheirateten, erwerbfähigen Kinder unter 25, die Leistungen beantragen, so gehören die im Haushalt lebenden Eltern auch zur Bedarfsgemeinschaft.

  • Welche staatlichen Leistungen gelten hingegen als unschädlich?

    Eine Reihe an staatlichen Leistungen gelten nicht als „öffentliche Mittel“ im Sinne des Gesetzes – sie stehen also nicht im Widerspruch zur selbständigen Lebensunterhaltssicherung. Dazu gehören z. B.:

    • Kindergeld
    • Kinderzuschlag
    • Elterngeld
    • Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Aufstiegs-BAföG (ehem. Meister-BAföG), sowie Leistungen nach dem SGB III wie z. B. BAB, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Ausbildungs- und Übergangsgeld.)
    • Unterhaltsvorschuss
  • Gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG bezogen werden?

    Nein. Wer Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts.

    Diese Leistungen gelten als öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG und schließen damit in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus – sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist.

    Zur Erinnerung: Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII können grundsätzlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthalt in Deutschland erhalten. Personen im laufenden Asylverfahren oder mit Duldung erhalten hingegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).