Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Geflüchtete in Beschäftigung/Ausbildung?

Geflüchtete können grundsätzlich dieselben Fördermöglichkeiten nutzen, die auch Deutschen zur Verfügung stehen, die Schwierigkeiten in der Ausbildung oder bei ihrer Arbeit haben. Hier geht es um Regelförderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit (BA): Einstiegsqualifizierung, Assistierte Ausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe und Eingliederungszuschuss. Auch Berufssprachkurse des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können genutzt werden (siehe FAQ Sprache).

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein vier- bis zwölfmonatiges sozialversicherungspflichtiges Vollzeitpraktikum im Unternehmen mit integriertem Besuch der Berufsschule. Damit bietet es eine gute Möglichkeit Betrieb und duale Ausbildung kennenzulernen. Die EQ startet am 1. Oktober oder in Ausnahmefällen am 1. August. Bei anschließender Ausbildung kann die Ausbildungszeit um bis zu 6 Monate verkürzt werden.
Die EQ hat sich bei unseren Mitgliedsunternehmen als eine gute Möglichkeit etabliert, um Geflüchtete kennenzulernen und mit eigenen Mitteln die Kompetenzen festzustellen. Darüber hinaus kann in der EQ bereits auf die Ausbildung hingearbeitet werden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Unternehmen bis zu 262 Euro des Monatslohns und 131 € als pauschalierter Gesamtsozialversicherungsbetrag.

Auch mit der Assistierten Ausbildung (AsA) lässt sich vielfältige Unterstützung organisieren. Sie wurde 2021 mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt und nun häufig unter dem Titel „AsA flex“ geführt. AsA wird flexibel an die individuellen Bedarfen angepasst und bietet den Auszubildenden beispielsweise Sprachunterricht, Prüfungsvorbereitung, fachtheoretischer Nachhilfeunterricht oder sozialpädagogische Betreuung. Die Betriebe können etwa Unterstützung beim Erstellen von Qualifizierungsplänen oder Coaching für die Ausbildenden erhalten. Die Teilnahme an der AsA kann zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung beginnen. Es ist auch eine Vorphase vor der Ausbildung möglich und die AsA kann mit einer EQ kombiniert werden.

Zur finanziellen Unterstützung des Auszubildenden kann die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden. Diese staatliche Förderung soll den Lebensunterhalt von Auszubildenden sichern, die nicht mehr im Elternhaus wohnen. Die BAB wird zunächst für 18 Monate bewilligt und muss dann erneut beantragt werden. Der Antrag sollte so früh wie möglich nach der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages gestellt werden.

Unternehmen können den Eingliederungszuschuss (EGZ) für maximal 12 Monate erhalten, wenn die volle Arbeitsleistung eines Beschäftigten erst nach einer längeren oder aufwändigeren Einarbeitung erbracht werden kann.

Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten und Zugangsvoraussetzungen finden Sie in unserer Broschüre „Fördermöglichkeiten richtig nutzen“ und der Infografik:

Gibt es Unterschiede zwischen Beschäftigung/Ausbildung/Praktikum?

Wer einen Aufenthaltstitel hat, muss hier keine Unterschiede berücksichtigen.
Wer geduldet ist oder im Asylverfahren (Person mit Aufenthaltsgestattung), braucht eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. Details können Sie unserer Infografik „Beschäftigung von Geflüchteten“ entnehmen.

Was bedeuten die einzelnen Aufenthaltstitel wie Gestattung/Duldung/Aufenthaltserlaubnis?

Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das heißt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung wenn gegen die Entscheidung des BAMF Klage eingereicht wird.
Eine Duldung heißt offiziell Aussetzung der Abschiebung. Sie bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (etwa eine schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (zum Beispiel. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.

Was sind Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis? 

Bei der Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich jeweils um eine spezielle Duldung und einen Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber*innen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren (möchten). Sie erhalten für die Zeit der Ausbildung eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel, wenn sie die Vorbedingungen erfüllen (in der Regel drei Jahre, aber die Regelung gilt auch für längere und kürzere Ausbildungen). Die Ausbildungsduldung/-Aufenthaltserlaubnis greift auch, wenn man eine im Asylverfahren/in der Aufenthaltsgestattung begonnene Ausbildung beenden möchte.  

Nach Abschluss der Ausbildung erhalten sie zunächst für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG zur Erwerbstätigkeit, um dem erlernten Beruf nachzugehen. Dieser kann anschließend verlängert werden.  

Aufgrund besonderer gesetzgeberischer Vorlagen und eines parlamentarischen Kompromisses existieren diese beiden sehr ähnlichen Aufenthaltstitel parallel. Beide bieten sowohl Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.  

Wer kann die Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis beantragen?

Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. Das heißt der Asylantrag muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt worden sein und ENTWEDER das Klageverfahren gegen die Entscheidung rechtskräftig beendet worden sein, ODER die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMF ist verstrichen. Zusätzlich müssen Betroffene sich bereits 3 Monate in einer Duldung befinden (Ausnahme bereits in der Gestattung aufgenommene Ausbildung s. u.) und die Ausbildung muss unmittelbar bevorstehen (7 Monate). 

Die Ausbildungsduldung und -aufenthaltserlaubnis gilt auch als Sicherheit, wenn die Ausbildung in der Aufenthaltsgestattung (=laufendes Asylverfahren) begonnen wurde. Im Fall eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens ist so die weitere Bleibeperspektive gesichert. Stellen Sie den Antrag auf Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis in diesem Fall bitte zeitnah! 

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Ausbildungsduldung?

  • Die Person muss einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag haben – die Aufenthaltsgestattung ist erloschen. Das heißt die Klagefrist gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss abgelaufen sein oder das Gerichtsverfahren gegen die Entscheidung des BAMFs muss beendet sein.
  • Die Person muss mindestens 3 Monate im Besitz einer Duldung sein oder die Ausbildung im laufenden Asylverfahren begonnen haben. In letzterem Fall sollten Sie die Ausbildungsduldung zeitnah beantragen.
  • Die Person muss eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben. Das heißt für jede mindestens zweijährige duale Berufsausbildung oder schulische Ausbildung kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden. Die Übersicht der staatlich anerkannten Berufsausbildungen finden Sie hier (bundesweite Regelungen). Auch eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildung in einem Assistenz- oder Helferberuf ist möglich (gemeint sind Berufe im Bereich Pflege und Gesundheit). Die Ausbildung muss anschlussfähig an eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf sein. Für diese anschließende Berufsausbildung muss eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.
  • Gilt auch für anerkannte schulische Berufsausbildungen.
  • Es dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen. Dazu zählen beispielsweise:
    • Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats
    • Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
    • Antrag zur geförderten Ausreise
    • Buchung des Abschiebeflugs
  • Es dürfen keine sogenannten Versagensgründe vorliegen.
  • Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Ausbildungsduldung.

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