Darf ich Geflüchtete einfach einstellen?

Grundsätzlich gilt: Wer einen Aufenthaltstitel hat, der hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren (Person mit Aufenthaltsgestattung), benötigt eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen.
Details können Sie unserer Infografik „Beschäftigung von Geflüchteten“ entnehmen.

Dürfen Geflüchtete einen Minijob ausüben und was ist dabei zu beachten?

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (vor allem Ukrainer*innen) dürfen einen sogenannten „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand Februar 2024: 538 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).

Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Ein Teil der Einnahmen wird gegebenenfalls mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist.
ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Da ukrainische Geflüchtete in der Regel Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, muss der Arbeitgeber bei einem Minijob den üblichen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen.

Weitere Informationen hierzu in unseren FAQs zum Thema.

Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber*innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 

Gibt es Unterschiede zwischen Beschäftigung/Ausbildung/Praktikum?

Wer einen Aufenthaltstitel hat, muss hier keine Unterschiede berücksichtigen.
Wer geduldet ist oder im Asylverfahren (Person mit Aufenthaltsgestattung), braucht eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. Details können Sie unserer Infografik „Beschäftigung von Geflüchteten“ entnehmen.

Was ist die Vorrangprüfung?

Zum EU-Binnenarbeitsmarkt gibt es unterschiedliche Zugänge für Arbeitnehmende. EU-Bürger und diesen Gleichgestellten haben einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bisher war es so, dass Angehörige von Drittstaaten in der Regel einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einer geplanten Einstellung eines Drittstaatsangehöriges prüfen musste, ob es eine Person mit vorrangigem Arbeitsmarktzugang für die Stelle gibt.
Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind Drittstaatsangehörige, die bisher einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten.

Seit August 2019 ist die Vorrangprüfung für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt.

Wo muss die Beschäftigungserlaubnis beantragt werden?

Die Beschäftigungserlaubnis wird bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde durch den Geflüchteten bzw. die Geflüchtete beantragt. Hier können Sie die jeweils zuständige Ausländerbehörde finden. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Wohnort der Person, nicht nach dem Sitz des Unternehmens.
Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.

Wer muss eine Beschäftigungserlaubnis beantragen?

Personen in Duldung oder mit Aufenthaltsgestattung (Personen im Asylverfahren) müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Die Ausnahme sind hier rein schulische Ausbildungen. Für diese Tätigkeit muss keine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden.

Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.

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