Welche Schutzformen können Geflüchtete erhalten und wie unterscheiden sie sich?

Wenn ein Asylgesuch positiv bewertet wird, kann Geflüchteten eine der vier folgenden Schutzformen zugewiesen werden:

Asylberechtigung nach §16a des Grundgesetzes

Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

Der Flüchtlingsschutz nach §3 des Asylgesetzes

Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

Subsidiärer Schutz nach §4 des Asylgesetzes

Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.

Nationales Abschiebeverbot nach §60 des Aufenthaltsgesetzes

Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Informationen zum „vorübergehenden Schutz nach §24 des Aufenthaltsgesetzes“ (zum Beispiel für Geflüchtete aus der Ukraine) finden Sie HIER

Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie auf unserer Infografik Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid

Was bedeuten die einzelnen Aufenthaltstitel wie Gestattung/Duldung/Aufenthaltserlaubnis?

Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das heißt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung wenn gegen die Entscheidung des BAMF Klage eingereicht wird.
Eine Duldung heißt offiziell Aussetzung der Abschiebung. Sie bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (etwa eine schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (zum Beispiel. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.

Was bedeutet gute Bleibeperspektive und für welche Länder trifft dies zu?

Achtung: Die gute Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden.

Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50% hat, erfüllen sie die Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“, also einer sogenannten guten Bleibeperspektive. Zu diesen Herkunftsländern gehören aktuell Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien (BAMF Trägerrundschreiben 01/2022 vom 13.01.2022).

Aktuell ist der Zugang zu Integrationskursen für alle Asylbewerber*innen auf Antrag möglich – nicht nur für solche aus Ländern mit guter Bleibeperspektive (siehe BAMF).

Bei „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ (MAG) (§§ 45, 39a SGB III) richten sich die Voraussetzungen und die Wartezeit nach dem Herkunftsland. Asylsuchende aus Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien (sogenannte gute Bleibeperspektive) können diese Leistungen theoretisch direkt ab dem ersten Tag in Anspruch nehmen. Personen aus anderen Ländern haben erst Zugang zu diesen Maßnahmen, wenn ihnen nach § 61 AsylG die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit möglich wäre.

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