Wenn ein Asylgesuch positiv bewertet wird, kann Geflüchteten eine der vier folgenden Schutzformen zugewiesen werden:

Asylberechtigung nach §16a des Grundgesetzes

Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

Der Flüchtlingsschutz nach §3 des Asylgesetzes

Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

Subsidiärer Schutz nach §4 des Asylgesetzes

Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.

Nationales Abschiebeverbot nach §60 des Aufenthaltsgesetzes

Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Informationen zum „vorübergehenden Schutz nach §24 des Aufenthaltsgesetzes“ (zum Beispiel für Geflüchtete aus der Ukraine) finden Sie HIER

Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie auf unserer Infografik Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid