Achtung: Die gute Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden.

Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50% hat, erfüllen sie die Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“, also einer sogenannten guten Bleibeperspektive. Zu diesen Herkunftsländern gehören aktuell Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien (BAMF Trägerrundschreiben 01/2022 vom 13.01.2022).

Aktuell ist der Zugang zu Integrationskursen für alle Asylbewerber*innen auf Antrag möglich – nicht nur für solche aus Ländern mit guter Bleibeperspektive (siehe BAMF).

Bei „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ (MAG) (§§ 45, 39a SGB III) richten sich die Voraussetzungen und die Wartezeit nach dem Herkunftsland. Asylsuchende aus Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien (sogenannte gute Bleibeperspektive) können diese Leistungen theoretisch direkt ab dem ersten Tag in Anspruch nehmen. Personen aus anderen Ländern haben erst Zugang zu diesen Maßnahmen, wenn ihnen nach § 61 AsylG die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit möglich wäre.