Haben Betroffene Zugang zu Sozialleistungen?

Seit dem 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie werden durch die Jobcenter betreut. Erwerbsunfähige Personen sowie Altersrentner*innen (65+ Jahre) werden weiterhin von den Sozialämtern betreut und erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hierfür müssen sie den Aufenthaltstitel für vorübergehendem Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) besitzen oder beantragt haben (sogenannte Fiktionsbescheinigung), ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland und ihre Identität geklärt haben.

Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.

Die Unterstützung der Jobcenter ist vielfältig. Es werden die Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sowie auch eine monatliche Grundsicherung ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung liegt über dem Satz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Außerdem ist die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen umfangreicher als die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen des AsylbLG. Die Betroffenen erhalten zudem eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein. Außerdem hilft das Jobcenter den Geflüchteten bei der Anerkennung von vorhandenen Berufsabschlüssen.

Wie steht es um das Thema medizinische Versorgung/Krankenversicherung?

WICHTIG: In Notfällen bitte nicht zögern, die „112“ oder „116 117“ anzurufen, egal wie der Aufenthaltsstatus ist!

Seit dem 1. Juni 2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bzw. SGB XII (Sozialamt) . Dann besteht auch Zugang zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aber auch wenn Geflüchtete aus der Ukraine noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das gilt auch, wenn Sie sich derzeit visumsfrei in Deutschland aufhalten und privat untergekommen sind. Zahlreiche Arztpraxen bieten kostenlose Sprechstunden für Geflüchtete an. Im Notfall kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Insbesondere chronisch erkrankte Geflüchtete, zum Beispiel Krebs- und Dialysepatient*innen, sollten sich jedoch schnellstmöglich beim Sozialamt melden, um medizinische Versorgung zu beantragen. Gleiches gilt für eine notwendige Psychotherapie (siehe unten psychologische Versorgung) oder medizinische Hilfsmittel.

Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es in manchen Bundesländern ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.

Wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist eine sofortige Krankenversicherung möglich. Die Betroffenen können dann selbst die Krankenkasse wählen oder ihr Arbeitgeber meldet sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

Wo können sich Geflüchtete aus der Ukraine gegen Corona impfen lassen?

Geflüchtete aus der Ukraine sind in der Regel nicht oder mit einem in der EU nicht zugelassenen Impfstoff gegen Corona geimpft. Impfberatung und Impfungen können Sie bei behandelnden Ärzt*innen erhalten . Nutzen Sie den Corona-Impfcheck der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung um zu überprüfen, welche Impfung Ihnen die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt.
Das Robert Koch-Institut bietet die Anamnese-, Einwilligungs- und Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache zum Download an:

Zum 7. April 2023 sind die Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland ausgelaufen. Damit sind auch die letzten verpflichtenden Maßnahmen aufgehoben, wie die Maskenpflicht in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Auch die Möglichkeit der Länder, weitere Regelungen anzuordnen, ist weggefallen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung empfiehlt sich weiterhin umsichtig zu verhalten.

Wo können sich Geflüchtete aus der Ukraine psychologische Unterstützung erhalten?

In großen Unterkünften ist die medizinische Versorgung von Geflüchteten direkt vor Ort in den „MedPoints“ gewährleistet. Hier finden Sie zusätzlich eine Übersicht der Psychosozialen Beratungsstellen bundesweit.

In Berlin stehen darüber hinaus Behandlungsangebote zur Verfügung. Die folgenden Institutionen helfen Ihnen, so schnell wie möglich Zugang zur benötigten Behandlung zu bekommen:

Geflüchtete mit Behinderungen können notwendige Hilfsmittel und Therapien beantragen. Die zentrale Anlaufstelle ist das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben e.V..

Das russischsprachige Beratungstelefon DOWERIA bietet unter der Hotline 030-440 308 454 Beratung und Hilfe bei seelischer Not und Migrationsthemen in den Sprachen Ukrainisch und Russisch. Das Angebot ist Tag und Nacht erreichbar.

Haben Betroffene die Möglichkeit der Familienzusammenführung?

Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Dazu zählen: Ehegatten und feste Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind.

Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts fällt dabei weg. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann auch den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.  

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