Haben Betroffene Zugang zu Sozialleistungen?

Ab 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und werden künftig durch die Jobcenter betreut. Erwerbsunfähige Personen sowie Altersrentner*innen (65+) werden weiterhin von den Sozialämtern betreut und erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Stichtag 31. Mai 2022 eine Fiktionsbescheinigung (vorläufiges Aufenthaltsrecht) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) besitzen. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.

Für Personen, die zwischen 24.02. und 31.05.2022 nach Deutschland gekommen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2022: Bis ihnen Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden, können sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen. Leistungen können während der Übergangsphase rückwirkend nachgezahlt werden. Für Geflüchtete aus der Ukraine, die erst nach dem 01.06. erstmalig Anträge auf Aufenthaltserlaubnis und Leistungen stellen, gilt: Sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG nur bis zum Ende des Monats, in dem für sie die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist und eine Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Ab dem Folgemonat erhalten sie Leistungen nach dem SGB II.

Die Unterstützung der Jobcenter ist vielfältig. Es werden die Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sowie auch eine monatliche Grundsicherung ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung liegt über dem Satz nach AsylbLG. Außerdem ist die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen umfangreicher als die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen des AsylbLG. Die Betroffenen erhalten zudem eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein. Außerdem hilft das Jobcenter den Geflüchteten bei der Anerkennung von vorhandenen Berufsabschlüssen.

Wie steht es um das Thema medizinische Versorgung/Krankenversicherung?

WICHTIG: In Notfällen bitte nicht zögern, die „112“ oder „116 117“ zu wählen, egal wie der Aufenthaltsstatus ist!

Ab dem 1. Juni 2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bzw. SGB XII (Sozialamt) . Dann besteht auch Zugang zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für Personen, die zwischen 24.02. und 31.05.2022 nach Deutschland gekommen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2022: Bis ihnen Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden, können sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen.

Die medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren ist darüber abgedeckt. Des Weiteren haben Betroffene Anspruch auf Schutzimpfungen (s.u. Thema Corona) und Vorsorgeuntersuchungen. Die zuständigen Ämter der Kommunen (in Berlin die Sozialämter der Bezirke) stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können.

Aber auch, wenn Geflüchtete aus der Ukraine noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das gilt auch, wenn Sie sich derzeit visumsfrei in Deutschland aufhalten und privat untergekommen sind. Zahlreiche Arztpraxen bieten kostenlose Sprechstunden für Geflüchtete an. Im Notfall kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Insbesondere chronisch erkrankte Geflüchtete, z.B. Krebs- und Dialysepatienten, sollten sich jedoch schnellstmöglich beim Sozialamt melden, um medizinische Versorgung zu beantragen. Gleiches gilt für eine notwendige Psychotherapie (s.u. psychologische Versorgung) oder medizinische Hilfsmittel.

Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es in manchen Bundesländern ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.

Wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist eine sofortige Krankenversicherung möglich. Die Betroffenen können dann selbst die Krankenkasse wählen oder ihr Arbeitgeber meldet sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

Wo können sich Geflüchtete aus der Ukraine gegen Corona impfen lassen?

Schutzsuchende aus der Ukraine haben Anspruch auf Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Unter anderem das Deutsche Rote Kreuz und die Botschaft der Ukraine in Deutschland arbeiten mit Hochdruck daran, den Impfschutz der Neuankommenden herzustellen.

In den Corona-Impfzentren und Corona-Impfstellen des Landes Berlin haben Geflüchtete die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Dies ist auch möglich, wenn sie keinen amtlichen Lichtbildausweis vorweisen können. Sie erhalten zu Dokumentationszwecken das sogenanntes Einlegeblatt für die Impfdokumentation, damit im Nachgang unkompliziert ein digitales Impfzertifikat ausgestellt werden kann. Sie können sich an zahlreichen Teststellen kostenlos auf das Coronavirus testen lassen.

Das Robert Koch-Institut bietet die Anamnese-, Einwilligungs- und Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung mittlerweile auch in ukrainischer Sprache zum Download an:

Darüber hinaus hält das RKI weitere Merkblätter zur Aufklärung vor Impfungen auf Ukrainisch bereit (Anamnese- und Einwilligungsbogen).

Geflüchtete aus der Ukraine sind in der Regel nicht oder mit einem in der EU nicht zugelassenen Impfstoff gegen Corona geimpft und evtl. mit den derzeit wegen der Corona-Pandemie geltenden Maßnahmen und Verhaltensvorgaben nicht vertraut. Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Vorgaben für Berlin. Die wichtigsten Punkte betreffen:

  • 3G-Regel im öffentlichen Nahverkehr: Wenn Sie nicht gegen das Coronavirus geimpft oder nach einer kürzlichen Covid19-Erkrankung genesen sind, müssen Sie einen Nachweis über einen aktuellen Corona-Test dabei haben, wenn Sie den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Außerdem müssen Sie eine FFP2-Maske tragen. Diese erhalten Sie im Ankunftszentrum.
  • FFP2-Maskenpflicht: In Supermärkten und Geschäften müssen Sie eine FFP2-Maske tragen.
  • Maskenpflicht in Gebäuden: In den meisten Gebäuden müssen Sie eine medizinische Gesichtsmaske oder OP-Maske tragen.

Wo können sich Geflüchtete aus der Ukraine psychologische Unterstützung erhalten?

In großen Unterkünften ist die medizinische Versorgung von Geflüchteten direkt vor Ort in den „MedPoints“ gewährleistet. Hier finden Sie zusätzlich eine Übersicht der Psychosozialen Beratungsstellen bundesweit.

In Berlin stehen darüber hinaus Behandlungsangebote zur Verfügung. Die folgenden Institutionen helfen Ihnen, so schnell wie möglich Zugang zur benötigten Behandlung zu bekommen:

Geflüchtete mit Behinderungen können notwendige Hilfsmittel und Therapien beantragen. Die zentrale Anlaufstelle ist das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben e.V..

Das russischsprachige Beratungstelefon DOWERIA bietet unter der Hotline 030-440 308 454 Beratung und Hilfe bei seelischer Not und Migrationsthemen in den Sprachen Ukrainisch und Russisch. Das Angebot ist Tag und Nacht erreichbar.

Haben Betroffene die Möglichkeit der Familienzusammenführung?

Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz – dazu zählen: Ehegatten und feste LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind.

Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts fällt dabei weg.

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