Seit dem 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie werden durch die Jobcenter betreut. Erwerbsunfähige Personen sowie Altersrentner*innen (65+ Jahre) werden weiterhin von den Sozialämtern betreut und erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hierfür müssen sie den Aufenthaltstitel für vorübergehendem Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) besitzen oder beantragt haben (sogenannte Fiktionsbescheinigung), ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland und ihre Identität geklärt haben.

Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.

Die Unterstützung der Jobcenter ist vielfältig. Es werden die Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sowie auch eine monatliche Grundsicherung ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung liegt über dem Satz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Außerdem ist die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen umfangreicher als die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen des AsylbLG. Die Betroffenen erhalten zudem eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein. Außerdem hilft das Jobcenter den Geflüchteten bei der Anerkennung von vorhandenen Berufsabschlüssen.