WICHTIG: In Notfällen bitte nicht zögern, die „112“ oder „116 117“ zu wählen, egal wie der Aufenthaltsstatus ist!
Ab dem 1. Juni 2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bzw. SGB XII (Sozialamt) . Dann besteht auch Zugang zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Personen, die zwischen 24.02. und 31.05.2022 nach Deutschland gekommen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2022: Bis ihnen Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden, können sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen.
Die medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren ist darüber abgedeckt. Des Weiteren haben Betroffene Anspruch auf Schutzimpfungen (s.u. Thema Corona) und Vorsorgeuntersuchungen. Die zuständigen Ämter der Kommunen (in Berlin die Sozialämter der Bezirke) stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können.
Aber auch, wenn Geflüchtete aus der Ukraine noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das gilt auch, wenn Sie sich derzeit visumsfrei in Deutschland aufhalten und privat untergekommen sind. Zahlreiche Arztpraxen bieten kostenlose Sprechstunden für Geflüchtete an. Im Notfall kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Insbesondere chronisch erkrankte Geflüchtete, z.B. Krebs- und Dialysepatienten, sollten sich jedoch schnellstmöglich beim Sozialamt melden, um medizinische Versorgung zu beantragen. Gleiches gilt für eine notwendige Psychotherapie (s.u. psychologische Versorgung) oder medizinische Hilfsmittel.
Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es in manchen Bundesländern ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.
Wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist eine sofortige Krankenversicherung möglich. Die Betroffenen können dann selbst die Krankenkasse wählen oder ihr Arbeitgeber meldet sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.