Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Dazu zählen: Ehegatten und feste Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind.
Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts fällt dabei weg. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann auch den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.