Beschäftigung von Geflüchteten
Grundsätzlich gilt: Wer einen Aufenthaltstitel hat, der hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren, der darf erst nach der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Details können Sie unserer Infografik "Beschäftigung von Geflüchteten" entnehmen.
Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (v.a. Ukrainer*innen) dürfen einen sog. „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand Januar 2023: 520 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).
Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Ein Teil der Einnahmen wird ggf. mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist. ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Weitere Informationen hierzu in unseren FAQs zum Thema.
Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.
Wer einen Aufenthaltstitel hat, muss hier keine Unterschiede berücksichtigen. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren, der muss für Beschäftigung und Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einholen. Details können Sie unserer Infografik "Beschäftigung von Geflüchteten" entnehmen.
Zum EU-Binnenarbeitsmarkt gibt es unterschiedliche Zugänge für Arbeitnehmende. EU-Bürger und diesen Gleichgestellte haben einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bisher war es so, dass Angehörige von Drittstaaten i.d.R. einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten. Daher musste die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen in denen ein Drittstaatsangehöriger eingestellt werden sollte prüfen, ob es eine Person mit vorrangigem Arbeitsmarktzugang für die Stelle gibt. Personen, die geduldet sind oder eine Aufenthaltsgestattung haben, sind Drittstaatsangehörige, die bisher einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten. Seit August 2019 ist die Vorrangprüfung für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt.
Die Vorrangprüfung ist aktuell in ganz Deutschland ausgesetzt, kann aber in einzelnen Branchen und Regionen jederzeit wieder eingeführt werden.
Die Beschäftigungserlaubnis wird bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde durch den Geflüchteten bzw. die Geflüchtete beantragt. Hier können Sie die jeweils zuständige Ausländerbehörde finden. Diese richtet sich nach dem Wohnort der Person, nicht nach dem Sitz des Unternehmens.
Personen in Duldung oder mit Aufenthaltsgestattung müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Die Ausnahme sind hier rein schulische Ausbildungen. Für diese Tätigkeit muss keine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden.
Drohende Abschiebung – was nun?
Wenn Ihr Mitarbeiter / Ihre Mitarbeiterin alle anderen Optionen, eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ausgeschöpft hat (z.B. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden oder Beschäftigungsduldung) und von einer Abschiebung bedroht ist, gibt es noch die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen zu stellen. Der Antrag ist oft eine letzte Möglichkeit, in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten.
Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten, aber man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes nicht anfechten.
Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen "Härtefallkommission" sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:
- Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein (kein laufendes Klageverfahren).
- Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.
- Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände.
- Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr Mitarbeiter / Ihre Mitarbeiterin sich gut in Deutschland integriert hat (geht bspw. einer Arbeit / Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleginnen und Kollegen, Freunden, Nachbarn und (Sprach-)lehrerInnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen.
- Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend, aus eigener Kraft gesichert werden können (Nachweis z.B. durch einen Arbeitsvertrag bei Ihnen). Auch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist möglich (aber nicht notwendig).
- Hinweis: Das Herkunftsland ist an sich irrelevant, somit können auch Geflüchtete aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten” (§ 29a AsylG) einen Härtefallantrag stellen. Allerdings sind hier die Chancen nicht besonders gut, allein wegen der zumeist kurzen Aufenthaltsdauer. Ähnliches gilt für Dublin-Fälle. Auch hier sind die Regelungen abhängig vom Bundesland. Baden-Württemberg schließt bspw. Dublin-Fälle explizit aus.
- WICHTIG: Es geht im Antrag nicht um eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Härtefallkommission sind die Integrationsbemühungen des Geflüchteten.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Netzwerkes zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit. Bitte beachten Sie, dass sich einige Inhalte im Flyer auf die Situation in Baden-Württemberg beziehen und sich nicht vollständig auf andere Bundesländer übertragen lassen. Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sind nicht einheitlich ausgestaltet.
Den Härtefallantrag kann entweder der Geflüchtete selbst stellen oder Sie übernehmen dies als (zukünftiger) Arbeitgeber. Letzteres kann eine positive Wirkung haben. Denken Sie in diesem Fall daran, sich eine Vertretungsvollmacht ausstellen zu lassen. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. hat hier eine gute Vorlage. Was in den Antrag gehört finden Sie ausführlich in einer Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen e.V.. Hier daher nur eine kurze Zusammenfassung:
- Grunddaten zu den betroffenen Personen. Name(n), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Religion (ggf. für jede Person gesondert aufführen)
- Tabelle mit den asyl- und ausländerrechtlich relevanten Daten. In Stichworten.
- Angaben über Straftaten und ergangene Ausweisungsverfügungen.
- Kurze Erläuterung zu Grund und Dauer des Asylverfahrens.
- Darstellung des persönlichen Hintergrundes. Schulischer Werdegang (wichtig für die Kinder) / Krankheiten / Soziale Bezüge / Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen usw. / Sprachkenntnisse & -zeugnisse
- Angaben zu Lebensunterhalt, Arbeit und Beruf.
- Darstellung des Begehrens und der Härtefallgründe.
- Anlagen.
Wenn der Antrag nicht sofort als unbegründet abgewiesen wird, stimmt die Härtefallkommission in der nächsten Sitzung darüber ab (in der Regel quartalsweise). Während dieser Zeit bleibt eine bereits ausgesprochene Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Die Information über den eingegangenen Härtefallantrag sollte von der Kommission an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Schicken Sie aber auf jeden Fall auch nochmal eine Kopie des Ersuchens an die Ausländerbehörde und informieren Sie die Behörde zeitnah darüber, dass ein Antrag gestellt wurde, um weitere Schritte Richtung Ausweisung zu verhindern.
Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Bitte beachten Sie, dass die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sind nicht einheitlich ausgestaltet sind. Fragen Sie uns ggfs. zu Einzelheiten oder informieren Sie sich bei dem Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes.
Die Kommission stimmt in der nächsten Sitzung über den Antrag ab. Während dieser Zeit bleibt die Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Bei einer Zweidrittelmehrheit wird der Antrag an das Innenministerium mit der Bitte weitergeleitet, der betreffenden Person ein Bleiberecht nach § 23a AufenthG zu erteilen (in der Regel für ein bis drei Jahre). Das Innenministerium hat die letzte Entscheidung über den Antrag und muss den Empfehlungen der Härtefallkommission nicht folgen. Bspw. hat in Baden-Württemberg im Jahr 2019 das Innenministerium in ungefähr einem Fünftel der Fälle gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden. Es gibt jetzt also zwei mögliche Fälle:
- Positiver Entscheid und das Innenministerium folgt dem Antrag der Kommission:
Damit ist das Härtefallverfahren beendet und die Verantwortung fällt zurück an die Ausländerbehörde. Diese erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zumeist für ein bis maximal drei Jahre. In der Regel wird diese mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Residenzpflicht, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat, etc.).
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es nicht unüblich, dass sich Betroffene erneut an die Härtefallkommission wenden müssen, die Chancen sind dann eher gut. Auch eine Beschäftigungsduldung bietet sich als langfristige Möglichkeit an.
- Die Härtefallkommission lehnt den Antrag ab oder das Innenministerium widerspricht der Empfehlung der Kommission:
Leider gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, da es sich um ein extralegales Entscheidungsverfahren handelt. In diesem Fall muss der Betroffene Deutschland leider verlassen. Schauen Sie, ob evtl. in Absprache mit der Ausländerbehörde eine Möglichkeit der legalen Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum aus dem Herkunftsland möglich ist.
Berufliche und schulische Anerkennung
Ja. Personen, die nach Deutschland geflüchtet sind, können die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Denn: Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ab.
Für den Antrag auf Anerkennung sind jedoch bestimmte Dokumente notwendig, z.B. das Abschlusszeugnis. Wenn diese Dokumente fehlen, können beruflichen Fähigkeiten in vielen Fällen auch praktisch nachgewiesen werden.
Das hängt von der Reglementierung des Berufs und dem Herkunftsland der Person ab, die Sie einstellen wollen. Ob ein Beruf reglementiert ist, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
-Reglementierte Berufe erfordern eine Anerkennung
In reglementierten Berufen darf man in Deutschland nur arbeiten, wenn eine ganz bestimmte Qualifikation vorliegt. Reglementierte Berufe sind rechtlich geschützte Berufe, z. B. aus den Bereichen Sicherheit und Gesundheit.
Wenn Geflüchtete in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen sie – unabhängig von Ihrem Herkunftsland – immer – die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. In reglementierten Berufen wird über die Anerkennung in der Regel im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis entschieden.
-Nicht reglementierte Berufe erfordern eventuell eine Anerkennung
Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt. Geflüchtete brauchen keine Anerkennung, um in einem nicht reglementierten Beruf zu arbeiten. Um beispielsweise als Betriebswirt, Informatiker oder Bäcker arbeiten zu dürfen, braucht man keine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Es ist aber sinnvoll auch für nicht reglementierte Berufe eine Anerkennung anzustreben. Mithilfe der Berufsanerkennung werden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten eines ausländischen Abschlusses transparent. So lassen sich neue Fachkräftepotenziale erschließen. Mehr Informationen finden Sie hier: www.unternehmen-berufsanerkennung.de/
Der Antrag auf Anerkennung muss bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingereicht werden. Die zuständige Stelle finden Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Die Kosten für ein Anerkennungsverfahren können ganz oder teilweise übernommen werden. Welche Fördermöglichkeiten im Einzelfall genutzt werden können, dazu berät Sie Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort sowie die Beratungsstellen des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung“. Über weitere Fördermöglichkeiten informiert z.B. auch die IHK FOSA.
Bei Fragen zum Thema Berufsanerkennung unterstützt und berät Sie Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie Ihre Handwerkskammer (HWK) vor Ort.
Zudem gibt es kostenlose Beratungsangebote zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Das für Sie passende Beratungsangebot finden Sie über die Beratungssuche auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“. Dort finden Sie auch eine Übersicht über alle Beratungsangebote. Als Arbeitgeber*in können Sie Bewerber*innen oder Mitarbeitende in diesem Prozess unterstützen.
- Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) bietet die Anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und zur Einstufung dieser Qualifikationen ins deutsche Bildungssystem.
- Das Informationsportal der Bundesregierung "Anerkennung in Deutschland" bietet Fachkräften, Beratungsstellen und Arbeitgebern berufsspezifische Informationen über Anerkennung, Ansprechpartner und weiteres Vorgehen.
- Das Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung (IQ)" unterstützt bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und hilft Menschen mit Migrationshintergrund, eine bildungsadäquate Beschäftigung zu finden.
- Außerdem bietet die Hotline "Leben und Arbeiten in Deutschland" von Make It In Germany weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen.
Schutzform
Wenn ein Asylgesuch positiv bewertet wird, kann Geflüchteten eine der vier folgenden Schutzformen zugewiesen werden:
Asylberechtigung nach §16a des Grundgesetzes
Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Der Flüchtlingsschutz nach §3 des Asylgesetzes
Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland nicht nur von staatlichen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Subsidiärer Schutz nach §4 des Asylgesetzes
Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen auf Grund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, allerdings keinen Anspruch (sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit) auf Familiennachzug.
Nationales Abschiebeverbot nach §60 des Aufenthaltsgesetzes
Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde (auch gesundheitliche Gründe möglich). Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Informationen zum „vorübergehenden Schutz nach §24 des Aufenthaltsgesetzes“ (z.B. für Geflüchtete aus der Ukraine) finden Sie HIER
Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie auf unserer Infografik Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid
Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. D.h. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung, wenn gegen die Entscheidung des BAMFs Klage eingereicht wird.
Eine Aussetzung der Abschiebung, die formal korrekte Bezeichnung für Duldung, bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (bspw. schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (bspw. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.
Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50% hat, erfüllen sie die Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“, also einer sogenannten guten Bleibeperspektive. Zu diesen Herkunftsländern gehörten Eritrea, Syrien und aufgrund einer erhöhten Gesamtschutzquote seit dem 1. März 2021 auch Somalia.
Achtung: Die gute Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden. Näheres zur guten Bleibeperspektive finden Sie auf den Seiten des BAMF.
Ausbildung und Ausbildungsduldung
Leider hören wir immer wieder von Fällen, in denen Geflüchtete während der Arbeitszeit im Unternehmen von der Polizei abgeholt und abgeschoben werden. Für uns ist dies eine fragwürdige Praxis, letztlich wird hier aber geltendes Recht umgesetzt. Vermeiden können Sie dies zwar, in dem Sie nur Menschen beschäftigen, die über eine sichere Aufenthaltsperspektive oder einen positiven Asylbescheid verfügen. Unserer Ansicht nach sollte sich die Frage, ob Sie jemanden einstellen oder nicht, aber eher nach seiner oder ihrer Qualifikation richten als nach dem Geburtsort. Wir empfehlen, von Anfang den steten Kontakt zur Ausländerbehörde zu suchen und zu wahren und als Unternehmen vorbeugend deutlich zu machen, dass der oder die MitarbeiterIn für Ihr Unternehmen wichtig ist. Wenn Sie die Person ausbilden, besteht auch die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung zu beantragen. In Extremfällen kann die Härtefallkommission angerufen werden.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3). Das gilt auch für Mitarbeiter mit Fluchthintergrund.
Bei der Ausbildungsduldung handelt es ich um eine spezielle Duldung für abgelehnte Asylbewerberinnen und –bewerber, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren (möchten). Sie erhalten darüber für die Zeit der Ausbildung (i.d.R. drei Jahre) eine Duldung. Nach Abschluss der Ausbildung erhalten sie für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, um dem erlernten Beruf nachzugehen. Dieser kann anschließend verlängert werden. So soll Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung gegeben werden, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.
Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. D.h. der Asylantrag muss durch das BAMF abgelehnt worden sein und entweder das Klageverfahren gegen die Entscheidung rechtskräftig beendet worden sein oder die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMFs ist verstrichen.
- Die Person muss einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag haben (Aufenthaltsgestattung ist erloschen). D.h. auch die Klagefrist gegen die Entscheidung des BAMFs muss abgelaufen sein bzw. das Gerichtsverfahren gegen die Entscheidung des BAMFs muss beendet sein.
- Die Person muss eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben. D.h. für jede mind. 2-jährige duale Berufsausbildung/schulische Ausbildung kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden. Die Übersicht der staatlich anerkannten Berufsausbildungen finden Sie hier (bundesweite Regelungen). Ab 1.1.2020 wird die Ausbildungsduldung auch auf anerkannte Helferausbildungen ausgeweitet, wenn eine Zusage zur Übernahme in die anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorliegt.
- Es dürfen keine sog. Versagensgründe vorliegen. Mit diesen Gründen sollen Personen von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen werden, denen unterstellt wird in Deutschland Asyl beantragt zu haben um Sozialleistungen zu empfangen, die ein Strafmaß überschritten haben oder die ihre Abschiebung aktiv verhindern wollen (aufenthaltsbeendende Maßnahmen).
Sie brauchen einen formlosen Antrag auf Ausbildungsduldung. Eine Vorlage finden Sie hier. Außerdem brauchen Sie den Ausbildungsvertrag. Dieser muss bei der zuständigen Stelle, meistens die Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer, im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vermerkt sein sowie durch die zuständige Stelle bestätigt worden sein (bspw. mit einem Stempel "Eingetragen" auf dem Ausbildungsvertrag).
Das Gesetz benennt drei konkrete Versagensgründe, warum eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werde darf. Erstens darf die Person nicht nur in Deutschland Asyl beantragt haben, um Leistungen gemäß des Asylbewerberleistungsgesetzes zu bekommen. Zweitens dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden sein. Drittens darf die Person nicht zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen verurteilt worden sein. nuif.de/versagensgruende
Bereits während des Asylverfahrens ist ein Geflüchteter verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Insbesondere bei einem negativen Bescheid zählt dazu die Beantragung eines Passes bzw. eines Passersatzpapiers bei der zuständigen Botschaft. Für den Übergang in das "+2", also für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollte sich bereits von Anfang an während der Duldung, also der "3"-Phase, um einen Pass bzw. Passersatzpapier gekümmert werden. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise.
Das sind Maßnahmen, die dazu dienen die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person - bzw. Geduldete - vorzubereiten. Grundsätzlich wird jede Person, die kein Asyl bekommt, zur Ausreise aufgefordert. Werden dann tatsächliche Maßnahmen eingeleitet, wie die Buchung eines Fluges in das Herkunftsland, so sind dies aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Mit den gesetzlichen Änderungen wurden die Maßnahmen konkretisiert und bundesweit vereinheitlicht. Zu den Maßnahmen zählt unter anderem wenn durch das Landesamt eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, der Termin der Abschiebung feststeht oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.
Wichtig: Die Duldungspapiere für die Ausbildungsduldung unterscheiden sich auf den ersten Blick kaum von denen anderer Duldungsformen, haben aber den Vorteil, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem Fall ist es deshalb wichtig, in die Nebenbestimmungen zu schauen: Wird in den Duldungspapieren auf das Erlöschen einer Duldung nach Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hingewiesen, wenden Sie sich umgehend an die Ausländerbehörde und lassen Sie diesen Zusatz entfernen. Bestimmungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dürfen bei einer Ausbildungsduldung nicht vorhanden sein.
Nicht grundsätzlich. Wenn Sie nachweisen können, dass die Ausbildung berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt, haben Sie dennoch gute Chancen auf eine Ausbildungsduldung. Erläutern Sie dies auch in Ihrem Antrag (siehe unten).
Wenn die Ausländerbehörde davon ausgehen muss, dass Sie die Ausbildung nur für den Zweck der Duldung und nicht aufgrund des Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen haben, kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach § 60 c Absatz 1 Satz 2 darstellen. In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie auf S. 9-10 weitere Informationen.
Unabhängig warum und von wem die Ausbildung abgebrochen wird, kann einer Person mit Ausbildungsduldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes für 6 Monate eine Duldung gewährt werden. Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben, abgebrochen oder vorzeitig beendet, so muss die an der Ausbildung beteiligte Bildungseinrichtung (in einer dualen Ausbildung der Ausbildungsbetrieb) dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Weiteres hierzu im Beitrag Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?
Die Ausbildungsduldung kann für ein nicht bestandenes Lehrjahr verlängert werden. Insgesamt kann die Prüfung noch zweimal wiederholt werden (insg. 3 Versuche). Sollte sich abzeichnen, dass die/der Auszubildende auch die 3. Prüfung auf keinen Fall besteht, ist eventuell eine Beschäftigungsduldung möglich. Kontaktieren Sie uns gerne!
Im Anschluss an die Ausbildungsduldung haben Geduldete ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können. Voraussetzung sind insbesondere eine Erfüllung der Passpflicht sowie ausreichender Wohnraum (z.B. eigenes WG-Zimmer). Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier.
Auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Leider liegt die Erteilung in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle im Bundesland Bayern bei Erst- und Folgeanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!
Die zweijährige Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Ausbildungsduldung kann vor Ablauf verlängert werden. Dies ist wiederum um bis zu zwei Jahre möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer zeitlich begrenzt und kann erneuert werden, wenn die Begründung für die Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall Beschäftigung) erhalten bleibt. Nach fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis (also fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf den Art. 3 GG sowie den §65 BBiG und dient der Wahrung von Chancengleichheit. Er soll jegliche Nachteile aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung bei Prüfungen ausgleichen. Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben diejenigen, die eine solche Beeinträchtigung nachweisen können. Psychische Störungen wie Prüfungsangst, kurzfristige körperliche Beeinträchtigungen (Krankheit, Knochenbruch) und Defizite in der deutschen Sprache sind vom Nachteilsausgleich in der Regel implizit oder explizit ausgeschlossen. Darüber hinaus sind es immer Einzelfallprüfungen durch die zuständige Stelle der betreffenden Ausbildungsstätte.
Wie der Nachteilsausgleich konkret aussieht, ist abhängig von den Regelungen der Ausbildungsstätte und der Art der Behinderung. Beispielsweise kann es eine Prüfungszeitverlängerung geben oder andere Hilfsmittel oder Vertrauenspersonen können zugelassen werden. So kann für einen hörbehinderten Menschen beispielsweise ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in als Hilfeleistung herangezogen werden. (siehe §65 BBiG Abs.1) Ratsam ist es jedoch, sich bei der eigenen Ausbildungsstätte rechtszeitig über die Bestimmungen zu informieren.
Beschäftigungsduldung
Ja, diese Möglichkeit besteht. Hierfür müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung von Antragstellern und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern erfüllt sein. Außerdem kann man ausschließlich von einer dualen Ausbildung in eine Beschäftigungsduldung wechseln.
Achtung: Die Beschäftigungsduldung stellt nicht die Rechtsgrundlage für das „+2“ der Ausbildungsduldung dar. Beide Duldungsgesetze sind zwar im Migrationspaket verankert, jedoch voneinander unabhängig und getrennt auszulegen.
Zu beachten ist außerdem, dass der Wechsel von einer Ausbildungs- in die Beschäftigungsduldung nur dann sinnvoll ist, wenn die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsberuf nicht möglich ist. In allen anderen Fällen greift die „+2“ Regelung der Ausbildungsduldung.
Ja! Handbook Germany stellt alle Informationen zur Beschäftigungsduldung mit den Kontakten zu Ansprechpartnern hier auch auf Englisch bereit.
Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3). Das gilt auch für Mitarbeiter mit Fluchthintergrund.
Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insb. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich an die Ausländerbehörde melden müssen, die für den Ausländer zuständig ist, d.h. dort wo der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Schauen Sie also wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete bspw. einen langen Anfahrtsweg hat mal hier nach oder fragen den Mitarbeiter: https://bamf-navi.bamf.de/de/
Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn
- bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder
- bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird.
D.h. wenn ein befristeter Arbeitsvertrag / eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vor.
Die Beschäftigungsduldung gibt es seit Inkrafttreten des Duldungsgesetzes am 01. Januar 2020 und ist neuer Bestandteil des Migrationspakets.
Die Duldung wird für zweieinhalb Jahre (30 Monate) erteilt.
Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Beschäftigung und beim Erfüllen der Voraussetzungen darf man nach Paragraph 25 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragen. Falls man die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 30 Monate nicht erfüllt, kann die Beschäftigungsduldung verlängert werden.
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis – und damit der unbefristete Aufenthalt in Deutschland möglich.
Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Für den Antragsteller sind es folgende:
- Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
- Die Person muss seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 35 Wochenstunden (Alleinerziehende 20 Wochenstunden) ausüben.
- Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
- Die Person muss über „hinreichende mündliche sowie schriftliche Deutschkenntnisse“ verfügen, wenn die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand.
Für den Antragsteller, den Partner und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem folgendes:
- Die Einreise muss vor dem 1. August 2018 erfolgt sein.
- Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner) vorliegen.
- Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
- Kindern im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
- Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.
Den Antrag auf eine Beschäftigungsduldung stellt Ihr MitarbeiterIn bei der für ihn/sie zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Formloser Antrag:
Der Flüchtlingsrat Thüringen hat ein Muster für den Antrag auf Beschäftigungsduldung erstellt. - Nachweis über die Beschäftigung:
Er wird vom zuständigen Unternehmen ausgestellt. - Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse:
Zertifizierte Sprachinstitute bieten regelmäßig Sprachtests an, hier z.B. das Goethe-Institut. - Ggf. Nachweis über den Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder:
Hier wird ein Schulzeugnis oder eine Schulbescheinigung der jeweiligen Schule benötigt. - Ggf. Nachweis über absolvierten Integrationskurs:
Falls eine Teilnahmepflicht bestand, muss auch hier ein Nachweis erbracht werden.
Werden während der Duldung die in Antwort 4 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Kurzfristige, fremdverschuldete Unterbrechungen der vorausgesetzten Duldungs- und Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt und sind für jeweils drei Monate möglich.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, müssen Sie als Betrieb dies innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch der Ausländerbehörde mitteilen. Dabei müssen der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Person mitgeteilt werden.
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine neue Art der Duldung: die sogenannte „Beschäftigungsduldung“. Sie ist in §60d AufenthG geregelt. Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sog. Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.
Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d.h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.
Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll gut integrierten Ausländern, die schon mehrere Jahre ohne gesicherten Status in Deutschland leben, eine Perspektive bieten, im Land zu bleiben. Sie erhalten bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglichen soll, in dieser Zeit alle Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) oder für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) zu erfüllen.
Ziel ist es, die sogenannte Kettenduldung zu beenden und eine langfristige Bleibeperspektive zu gewährleisten.
Menschen mit einer Duldung, die sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Duldung, Gestattung oder mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, sollen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis nach §104c erhalten. Von über 242.000 Menschen, die zum 31. Dezember 2021 mit einer Duldung in Deutschland lebten, könnten bis zu 136.000 vom neuen Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren.
Die Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und minderjährigen, ledigen Kinder, die mit einem/einer Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft leben, sollen auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war.
Ausgeschlossen sind Personen, die wegen Straftaten zu über 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten) verurteilt wurden oder die ihre Abschiebung wiederholt vorsätzlich durch Falschangaben oder Täuschung verhindert haben.
Eine Möglichkeit der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Nach dem Chancen-Aufenthalts-Jahr soll nur der Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfalten. Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel ist aber möglich. In diesem Fall würde man für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag in eine Duldung fallen.
Langfristige Bleibeperspektiven
Für Geflüchtete in Duldung oder Gestattung, die schon lange in Deutschland leben, kommt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte in Frage. Damit wird die Bleibeperspektive deutlich sicherer.
Es gibt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie nach § 25b AufenthG für Erwachsene (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration).
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist für junge Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung befinden. Sie kann von gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragt werden, die:
- sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten
- seit 3 Jahren eine Schule besuchen / einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erwarben
- zum Antragszeitpunkt mindestens 14 und höchstens 26 Jahre alt sind
- im Besitz einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG ODER seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind
- die Passflicht erfüllen. Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann
- eine positive Integrationsprognose vorlegen
Bei vollständiger Lebensunterhaltssicherung profitieren auch Eltern und minderjährige Geschwister von dieser Aufenthaltserlaubnis. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Personen nach dem Bürgergeld (ehemalig SGB II). Hier können die aktuellen Regelsätze eingesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Zum Zeitpunkt der Antragsstellung entweder im Besitz einer Duldung oder eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG
- ENTWEDER seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, in diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt im Anschluss beantragen.
ODER bei einem 6-jährigen Voraufenthalt in Deutschland in Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Gestattung. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind verkürzt sich die Zeit auf 4 Jahre. - Erfüllte Passpflicht. Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
- Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder die Erwartung, dass die antragsstellende Person den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird (der Bezug von Wohngeld ist hier unschädlich).
Ausnahme: Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule, machen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nehmen an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme, die staatlich gefördert ist, teil oder kümmern sich um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. - Der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
- Ausreichende Deutschkenntnisse von mindestens A2 müssen vorliegen.
- Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse. Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.
Unbefristeter Aufenthalt
Die Niederlassungserlaubnis gewährt einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, wohingegen der Daueraufenthalt-EU in Deutschland und in der EU greift. Somit ist bei einem Daueraufenthalt-EU auch eine Beschäftigung im EU-Ausland möglich. Des weiteren gibt es folgende Unterschiede zu beachten:
Niederlassungserlaubnis
- Zeitliche und räumliche Uneingeschränktheit in Deutschland
- Ist nicht an einen Aufenthaltszweck gebunden
- Erlischt bei 6-monatiger Abwesenheit aus Deutschland
Daueraufenthalt-EU
- Zeitliche und räumliche Uneingeschränktheit in Deutschland und der EU
- Erlischt bei 6-jähriger Abwesenheit aus Deutschland oder bei 12-monatiger
Abwesenheit aus der EU
Voraussetzungen
- 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
Achtung: Die Asylverfahrenszeit wird hier angerechnet, nicht aber die der
Duldung! - Rentenvorsorge: Einzahlung von mind. 60 Monaten in gesetzl. Rentenversicherung (Ausnahmen bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen sind möglich)
- Beschäftigungserlaubnis
- Deutschkenntnisse: B1 oder Schulnote 4
- Ausreichender Wohnraum
- Grundkenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung
- Keine Straftaten
Nur bei der Niederlassungserlaubnis
- Überwiegend gesicherter Lebensunterhalt
- Ausnahmen beim Anspruch der Rentenvorsorge sind bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen möglich
Nur beim Daueraufenthalt-EU
- Komplett gesicherter Lebensunterhalt