Schutzsuchende sind von den Einreisebeschränkungen ausgenommen. Die Einreise kann aber verweigert werden, wenn festgestellt wird, dass Gesundheitsvorsorgemaßnahmen notwendig sind.
Das Resettlement-Programm ist seit Mitte März bis auf Weiteres ausgesetzt.
Dublin-Überstellungen sind seit dem 15. Juni wieder möglich, nachdem sie seit Mitte März vorübergehend pausiert wurden. Asylsuchende können somit wieder in das EU-Land geschickt werden, das sie zuerst betreten haben.
Der Ausfall des Präsenzunterrichts und die Umstellung auf Homeschooling stellt Auszubildende mit Fluchthintergrund vor Herausforderungen, denn nicht alle haben die dafür notwendigen Endgeräte.
Seit Anfang des Jahres übernehmen sowohl Schulen als auch Jobcenter für Auszubildende bis 24 Jahre bei Bedarf Kosten für digitale Endgeräte wie Laptops, Tablets, Drucker und Zubehör, die für den digitalen Fernunterricht benötigt werden. Im Regelfall können hierzu bis zu 350 Euro gestellt werden.
Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Jobcenter. Weitere Informationen gibt zum Beispiel der Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Mitte März wurden die Corona-Beschränkungen zur Einreise gelockert. Diese ist nun wieder für Schutzsuchende und Familien möglich.
Für Schutzsuchende ist die Einreise aktuell aus den folgenden 11 Drittstaaten möglich: Australien, Georgien, Japan, Kanada, Montenegro, Neuseeland, Südkorea, Thailand, Tunesien, Uruguay und China.
Für den Familiennachzug gilt diese Beschränkung aufgrund des grundrechtlich garantierten Schutzes der Familie nicht: Sie dürfen unabhängig von der o.g. Positivliste einreisen.
Die für die Familienzusammenführung erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie wegen der Krise nicht rechtzeitig angetreten werden konnten. Außerdem werden laufende Visaverfahren fortgesetzt, auch wenn fehlende Unterlagen erst einmal nicht nachgereicht werden konnten. Visa, die bereits erteilt, aber abgelaufen sind, müssen neu beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie im Newsletter der Arbeitsmarktmentoren Sachsen.
Mittlerweile haben einige Ausländerbehörden für registrierte Kundinnen und Kunden mit einem gültigen Termin wieder eingeschränkt geöffnet. Dies unterscheidet sich aber von Behörde zu Behörde. Informieren Sie sich deshalb gemeinsam mit Ihrer Mitarbeiterin / Ihrem Mitarbeiter auf der Website Ihrer zuständigen Behörde und Ihres zuständigen Rathauses und folgen Sie den dortigen Anweisungen.
ACHTUNG: Auch wenn Sie vor der Schließung der Ausländerbehörde einen Termin vereinbart haben, ist dieser höchstwahrscheinlich nicht mehr gültig. Sie erhalten in diesem Fall entweder automatisch einen neuen oder müssten erneut eine Terminanfrage stellen. Dies gilt beispielsweise für Berlin und München.
Inhaber/-innen von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen, oder sonstigen aufenthaltsrechtlichen Dokumenten (mit Ausnahme von Schengen-Visa), deren Gültigkeit in Kürze abläuft, können sich in der Regel formlos per Telefon, Post oder E-Mail melden und erhalten eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz) über den Fortbestand der Rechtmäßigkeit per Post. Dies gilt auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder dem Wechsel des Arbeitnehmers. Gleichzeitig wird mit dieser Bescheinigung ein Vorsprachetermin in einigen Wochen mitgeteilt.
Sollten die Ausländerbehörden es auf Grund der momentanen Situation nicht rechtzeitig, also vor Ablauf des bisherigen Titels, schaffen eine Entscheidung über die Verlängerung zu treffen, bleibt der bisherige Titel bis zur Entscheidung gültig. In diesem Fall erhalten die Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung, die ggf. formlos per Post oder (in Notfällen) per E-Mail ausgestellt wird.
Wenn Ausländerbehörden aufgrund mangelnder Kapazitäten keine Fiktionsbescheinigung ausstellen, reicht eine formlose Bestätigung aus. Selbst wenn diese nicht ausgestellt wird, entsteht eine Fiktionswirkung, wenn der Antrag auf Verlängerung fristgerecht gestellt wird. Diese Wirkung gewährleistet weiterhin die Erwerbstätigkeit und den Anspruch auf Leistungen.
Sitzen Geflüchtete aufgrund gestrichener Flugverbindungen etc. im Ausland fest, gewähren die Ausländerbehörden bezüglich der Rückreisefrist in der Regel eine großzügige Fristverlängerung. Dazu sollte ein Antrag auf Fristverlängerung bei der entsprechenden Ausländerbehörde gestellt werden.
Hier finden Sie die relevanten Informationen für Berlin, München, Düsseldorf, Hamburg und Frankfurt am Main. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihre Anfragen und die Bearbeitung länger dauern können. Über das Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge können Sie über die Suchfunktion die zuständige Ausländerbehörde finden.
Wenn in einem Ausbildungsbetrieb alle Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt wurden, kann der Betrieb seine Auszubildenden, wenn diese ausgelernt haben, trotzdem übernehmen. Die Übernahme der Ausgelernten und eine gegebenenfalls Einbeziehung in die Kurzarbeit ist problemlos möglich. Dieser Fall ist explizit in § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB III benannt.
Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, begrüßt diese Regelung: „Die zeitnahe Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz Bezug von Kurzarbeitergeld. Das Gleiche gilt für Studienabgängerinnen und -abgänger. Auf diese Weise wollen wir Unternehmen und Betriebe ausdrücklich dazu ermutigen, die wichtige Aufgabe der beruflichen Ausbildung auch in Krisenzeiten wahrzunehmen.“
Eine vorherige Genehmigung der Übernahme durch die Arbeitsagentur ist nicht erforderlich. Unternehmen und Betriebe geben, wenn sie Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat abrechnen, ergänzend zu dem Leistungsantrag eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – und ggf. auch die Zahl der Kurzarbeitenden – erhöht hat, weil der/die ehemalige Auszubildende übernommen wurde. Für eine Rücksprache mit Ihrer örtlichen Arbeitsagentur, können Sie diese über Ihre Postleitzahl auf Seite der Agentur für Arbeit finden.
Die entsprechende Meldung der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier
Die Ausbreitung von Covid-19 und die damit verbundenen Einschränkungen treffen Geflüchtete am Arbeitsmarkt besonders hart. Das zeigen auch die Zahlen des Zuwanderungsmonitors des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) für den Monat Juni: Demnach entspricht die Veränderung der Arbeitslosigkeit seit März 2020 bei Personen mit einem ausländischen Pass 4,0 Prozent, bei Personen aus Kriegs- und Krisenländern sogar 13,5 Prozent und ist damit gut 5,2-mal so hoch im Vergleich zu Personen mit einer europäischen Staatsangehörigkeit, wo sie bei 2,6 Prozent liegt.