Leider hören wir immer wieder von Fällen, in denen Geflüchtete während der Arbeitszeit im Unternehmen von der Polizei abgeholt und abgeschoben werden. Für uns ist dies eine fragwürdige Praxis, letztlich wird hier aber geltendes Recht umgesetzt. Vermeiden können Sie dies zwar, in dem Sie nur Menschen beschäftigen, die über eine sichere Aufenthaltsperspektive oder einen positiven Asylbescheid verfügen. Unserer Ansicht nach sollte sich die Frage, ob Sie jemanden einstellen oder nicht, aber eher nach seiner oder ihrer Qualifikation richten als nach dem Geburtsort. Wir empfehlen, von Anfang den steten Kontakt zur Ausländerbehörde zu suchen und zu wahren und als Unternehmen vorbeugend deutlich zu machen, dass der oder die MitarbeiterIn für Ihr Unternehmen wichtig ist. Wenn Sie die Person ausbilden, besteht auch die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung zu beantragen. In Extremfällen kann die Härtefallkommission angerufen werden.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3). Das gilt auch für Mitarbeiter mit Fluchthintergrund.
Bei der Ausbildungsduldung handelt es ich um eine spezielle Duldung für abgelehnte Asylbewerberinnen und –bewerber, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren (möchten). Sie erhalten darüber für die Zeit der Ausbildung (i.d.R. drei Jahre) eine Duldung. Nach Abschluss der Ausbildung erhalten sie für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, um dem erlernten Beruf nachzugehen. Dieser kann anschließend verlängert werden. So soll Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung gegeben werden, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.
Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. D.h. der Asylantrag muss durch das BAMF abgelehnt worden sein und entweder das Klageverfahren gegen die Entscheidung rechtskräftig beendet worden sein oder die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMFs ist verstrichen.
- Die Person muss einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag haben (Aufenthaltsgestattung ist erloschen). D.h. auch die Klagefrist gegen die Entscheidung des BAMFs muss abgelaufen sein bzw. das Gerichtsverfahren gegen die Entscheidung des BAMFs muss beendet sein.
- Die Person muss eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben. D.h. für jede mind. 2-jährige duale Berufsausbildung/schulische Ausbildung kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden. Die Übersicht der staatlich anerkannten Berufsausbildungen finden Sie hier (bundesweite Regelungen). Ab 1.1.2020 wird die Ausbildungsduldung auch auf anerkannte Helferausbildungen ausgeweitet, wenn eine Zusage zur Übernahme in die anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorliegt.
- Es dürfen keine sog. Versagensgründe vorliegen. Mit diesen Gründen sollen Personen von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen werden, denen unterstellt wird in Deutschland Asyl beantragt zu haben um Sozialleistungen zu empfangen, die ein Strafmaß überschritten haben oder die ihre Abschiebung aktiv verhindern wollen (aufenthaltsbeendende Maßnahmen).
Sie brauchen einen formlosen Antrag auf Ausbildungsduldung. Eine Vorlage finden Sie hier. Außerdem brauchen Sie den Ausbildungsvertrag. Dieser muss bei der zuständigen Stelle, meistens die Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer, im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vermerkt sein sowie durch die zuständige Stelle bestätigt worden sein (bspw. mit einem Stempel "Eingetragen" auf dem Ausbildungsvertrag).
Das Gesetz benennt drei konkrete Versagensgründe, warum eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werde darf. Erstens darf die Person nicht nur in Deutschland Asyl beantragt haben, um Leistungen gemäß des Asylbewerberleistungsgesetzes zu bekommen. Zweitens dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden sein. Drittens darf die Person nicht zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen verurteilt worden sein. nuif.de/versagensgruende
Bereits während des Asylverfahrens ist ein Geflüchteter verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Insbesondere bei einem negativen Bescheid zählt dazu die Beantragung eines Passes bzw. eines Passersatzpapiers bei der zuständigen Botschaft. Für den Übergang in das "+2", also für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollte sich bereits von Anfang an während der Duldung, also der "3"-Phase, um einen Pass bzw. Passersatzpapier gekümmert werden. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise.
Das sind Maßnahmen, die dazu dienen die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person vorzubereiten. Grundsätzlich wird jede Person, die kein Asyl bekommt, zur Ausreise aufgefordert. Werden dann weitere Maßnahmen eingeleitet, wie die Buchung eines Fluges in das Herkunftsland, so sind dies aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Mit den gesetzlichen Änderungen wurden die Maßnahmen konkretisiert und bundesweit vereinheitlicht.
Nicht grundsätzlich. Wenn Sie nachweisen können, dass die Ausbildung berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt, haben Sie dennoch gute Chancen auf eine Ausbildungsduldung. Erläutern Sie dies auch in Ihrem Antrag (siehe unten).
Wenn die Ausländerbehörde davon ausgehen muss, dass Sie die Ausbildung nur für den Zweck der Duldung und nicht aufgrund des Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen haben, kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach § 60 c Absatz 1 Satz 2 darstellen. In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie auf S. 9-10 weitere Informationen.
Unabhängig warum und von wem die Ausbildung abgebrochen wird, kann einer Person mit Ausbildungsduldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes für 6 Monate eine Duldung gewährt werden. Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben, abgebrochen oder vorzeitig beendet, so muss die an der Ausbildung beteiligte Bildungseinrichtung (in einer dualen Ausbildung der Ausbildungsbetrieb) dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Weiteres hierzu im Beitrag Was hat es mit der Mitteilungspflicht auf sich?
Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3). Das gilt auch für Mitarbeiter mit Fluchthintergrund.
Achten Sie bitte besonders im Falle einer Duldung (hier sind insb. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemeint) darauf, bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses die Ausländerbehörde zu informieren. Die Mitteilung ist formlos innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Ausländerbehörde zu richten, am besten als Brief (Einschreiben) oder Fax (Versandprotokoll aufbewahren). Wichtig ist es auch, dass Sie sich an die Ausländerbehörde melden müssen, die für den Ausländer zuständig ist, d.h. dort wo der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Schauen Sie also wenn Sie unsicher sind und der Geflüchtete bspw. einen langen Anfahrtsweg hat mal hier nach oder fragen den Mitarbeiter: https://bamf-navi.bamf.de/de/
Die gute Nachricht: Dies gilt nur im Falle einer „vorzeitigen Beendigung“. Diese hat der Gesetzgeber in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz klar definiert. Demnach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn
- bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der dem Aufenthaltstitel zugrunde gelegte Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird oder
- bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich geändert wird.
D.h. wenn ein befristeter Arbeitsvertrag / eine Ausbildung ganz normal nach dem vereinbarten Zeitraum endet, müssen Sie dies nicht melden. Diese Verträge und Daten liegen der Behörde bereits mit dem Antrag für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vor.
Die Ausbildungsduldung kann für ein nicht bestandenes Lehrjahr verlängert werden. Insgesamt kann die Prüfung noch zweimal wiederholt werden (insg. 3 Versuche). Sollte sich abzeichnen, dass die/der Auszubildende auch die 3. Prüfung auf keinen Fall besteht, ist eventuell eine Beschäftigungsduldung möglich. Kontaktieren Sie uns gerne!
Im Anschluss an die Ausbildungsduldung haben Geduldete ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können. Voraussetzung sind insbesondere eine Erfüllung der Passpflicht sowie ausreichender Wohnraum (z.B. eigenes WG-Zimmer). Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier.
Auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Leider liegt die Erteilung in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle im Bundesland Bayern bei Erst- und Folgeanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!
Die zweijährige Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Ausbildungsduldung kann vor Ablauf verlängert werden. Dies ist wiederum um bis zu zwei Jahre möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer zeitlich begrenzt und kann erneuert werden, wenn die Begründung für die Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall Beschäftigung) erhalten bleibt. Nach fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis (also fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.