FAQ - Häufig gestellte Fragen im Überblick

Aufenthalt in Deutschland / rechtliche Lage

Wer ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen ist, kann ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Das gilt auch für Ukrainer*innen ohne biometrischen Reisepass. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 90 Tage ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden.

Betroffene können ab sofort einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG bei der zuständigen Behörde stellen. In der Regel ist dies die Ausländerbehörde des gewünschten Aufenthaltsorts in Deutschland.

Am 4. März 2022 wurde auf europäischer Ebene die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ aktiviert. Vertriebenen, die wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine in die EU kommen, kann damit ohne langes Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz gewährt werden.

Stand: 11.10.2023

Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden. Diese sind unter anderem eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige und Anspruch auf angemessene Unterbringung.

In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden.

Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt:

  • Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, kann er sich zweimal automatisch um 6 Monate verlängern. Der Europäische Rat hat diesen Status noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert. Die Gesamtdauer beträgt also maximal 3 Jahre. In der Praxis wird der Titel bis zum 04.03.2025 erteilt.
  • Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet.
  • Seit dem 1. Juni 2022 besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).

Stand: 11.10.2023

Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen:

  • Ukrainer*innen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige¹. Auch Ukrainer*nnen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (etwa im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten.
  • Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (zum Beispiel als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (zum Beispiel Scheitern des Studiums, Trennung).
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige¹.
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist.
    Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird im Regelfall davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
    Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist (Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein). Bei Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr unmöglich ist.

¹ Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben.

Stand: 31.07.2023

Unter Umständen. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus den gleichen Gründen fliehen und nicht in ihre Heimatländer zurückkehren können, können ebenfalls vorübergehenden Schutz erhalten. Das gilt vor allem für anerkannte Flüchtlinge, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.

Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, können auch den Schutzstatus erhalten, solange es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Hier gilt die Einschätzung der zuständigen Ausländerbehörde. Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen müssen individuell darlegen, warum ihnen eine Rückkehr nicht möglich ist (Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein). Bei Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr unmöglich ist.
Unabhängig davon haben Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf § 24 AufenthG von der Ausländerbehörde geprüft wird. Damit einhergehend muss ihnen auch eine Fiktionsbescheinigung mit allen Rechten ausgestellt werden.

Stand: 11.10.2023

Ja. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist laut des Bundesinnenministeriums uneingeschränkt möglich. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, § 18b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/ akademischer Ausbildung).

Es ist auch möglich, schon jetzt einen anderen Titel als den vorübergehenden Schutz zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.

Stand: 11.10.2023

Ja. Betroffene, die vor dem Krieg aus der Ukraine fliehen, können ihr Fluchtziel innerhalb der Europäischen Union (EU) selbst wählen.

Stand: 31.07.2023

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Betroffenen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land erhalten, auch wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die sich daraus ergebenden Rechte (Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung, Sozialleistungen) können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

Stand: 03.08.2022

Betroffene unterliegen einer Wohnsitzauflage, das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/ Gemeinde ist nur aus folgenden Gründen möglich:

  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und Nettolohn von 785 €),
  • zum Studium und Ausbildung,
  • wenn „an einem anderen Ort“ ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs „zeitnah zur Verfügung steht“,
  • zur Familienzusammenführung,
  • und in besonderen Härtefällen.

Stand: 31.07.2023

Neuankommende aus der Ukraine werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Bei der Zuweisung sind Haushaltsgemeinschaften von Familienangehörigen zu berücksichtigen. Eine eigenständige Weiterreise ist zurzeit weiterhin möglich. Eine Registrierung bzw. Antragstellung zum vorübergehenden Schutz sollte erst am Wunsch-Zielort erfolgen.

Stand: 13.07.2022

Arbeitsmarktzugang und Integration

Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. Mit einer Fiktionsbescheinigung bestätigt die Ausländerbehörde die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.

Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.

Stand: 11.10.2023

In unserer Checkliste finden Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen, wie die Anstellung von Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.

>> Hier geht's zur Checkliste <<

Stand: 31.07.2023

Die Bundesagentur für Arbeit bietet über den Arbeitgeberservice eine Kontaktstelle für Unternehmen. Daneben bieten auch die Willkommenslots*innen in Ihrer Region einen guten Anlaufpunkt , um Bewerber*innen aus dem Kreis der Geflüchteten kennenzulernen.

Speziell für aus der Ukraine Geflüchtete wurden Karriere-Plattformen wie UAtalents, JobAidUkraine oder workeer gegründet. Zudem sind ehrenamtliche Initiativen und Integrationsprojekte in Ihrer Region ein guter Anlaufpunkt, um mit potentiellen Bewerber*innen in Kontakt zu kommen.

Für den Bewerbungsprozess empfiehlt sich, Ihre Bewerber*innen mit einem Leitfaden für Vorstellungsgespräche zu unterstützen, damit das persönliche Kennenlernen erfolgreich abläuft. Für reglementierte Berufe sollten sich Betriebe außerdem über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen informieren und diese Broschüre bei Bedarf an Mitarbeitende weitergeben.

Stand: 12.02.2024

Geflüchtete aus der Ukraine, die in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben und in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen.

Stand: 31.07.2023

Geflüchtete aus der Ukraine haben umfassenden Zugang zu den Sprachkursangeboten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Fokus liegt aktuell auf Erstintegrations- und Integrationskursen, aber auch Berufssprachkurse können von Personen mit vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG besucht werden. Erstintegrations- und Integrationskurse sind kostenfrei. Mit dem BAMF-Navigator können Sie Kursträger und Standorte in Ihrer Nähe finden.

Weitere Informationen zur Sprachförderung von Geflüchteten und Infos zu den verschiedenen Kursformen finden Sie in unseren FAQ zu den Sprachkursen, sowie in unserem Sprachflyer.

Stand: 31.07.2023

Für Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten (Bürgergeld) gibt es einen Freibetrag, der nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Dieser Freibetrag liegt bei 100 Euro. Darüber hinaus bleiben folgende Anteile des Einkommens anrechnungsfrei:

  • 20% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 101 Euro und 520 Euro liegt.
  • 30% des Teils des Bruttoeinkommens bleibt anrechnungsfrei, der zwischen 521 Euro und 1.000 Euro liegt.
  • Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
    Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Seit dem 1. Juli 2023 gelten außerdem folgende höhere Freibeträge:

  • Junge Menschen unter 25 Jahren behalten das Einkommen aus Schüler*innen- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung oder Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst -BFD-, Freiwilligen Soziales Jahr -FSJ-) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 538 Euro). Einkommen aus Schüler*innenjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt, wird also nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Das Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Den individuellen Freibetrag können Sie mit dem Freibetragsrechner ermitteln.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (S. 58 ff.).

Stand: 12.02.2024

Sozialleistungen und medizinische Versorgung

Seit dem 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie werden durch die Jobcenter betreut. Erwerbsunfähige Personen sowie Altersrentner*innen (65+ Jahre) werden weiterhin von den Sozialämtern betreut und erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hierfür müssen sie den Aufenthaltstitel für vorübergehendem Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) besitzen oder beantragt haben (sogenannte Fiktionsbescheinigung), ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland und ihre Identität geklärt haben.

Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.

Die Unterstützung der Jobcenter ist vielfältig. Es werden die Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sowie auch eine monatliche Grundsicherung ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung liegt über dem Satz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Außerdem ist die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen umfangreicher als die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen des AsylbLG. Die Betroffenen erhalten zudem eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein. Außerdem hilft das Jobcenter den Geflüchteten bei der Anerkennung von vorhandenen Berufsabschlüssen.

Stand: 08.08.2023

WICHTIG: In Notfällen bitte nicht zögern, die "112" oder "116 117" anzurufen, egal wie der Aufenthaltsstatus ist!

Seit dem 1. Juni 2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bzw. SGB XII (Sozialamt) . Dann besteht auch Zugang zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aber auch wenn Geflüchtete aus der Ukraine noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das gilt auch, wenn Sie sich derzeit visumsfrei in Deutschland aufhalten und privat untergekommen sind. Zahlreiche Arztpraxen bieten kostenlose Sprechstunden für Geflüchtete an. Im Notfall kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Insbesondere chronisch erkrankte Geflüchtete, zum Beispiel Krebs- und Dialysepatient*innen, sollten sich jedoch schnellstmöglich beim Sozialamt melden, um medizinische Versorgung zu beantragen. Gleiches gilt für eine notwendige Psychotherapie (siehe unten psychologische Versorgung) oder medizinische Hilfsmittel.

Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es in manchen Bundesländern ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.

Wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist eine sofortige Krankenversicherung möglich. Die Betroffenen können dann selbst die Krankenkasse wählen oder ihr Arbeitgeber meldet sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

Stand: 08.08.2023

Geflüchtete aus der Ukraine sind in der Regel nicht oder mit einem in der EU nicht zugelassenen Impfstoff gegen Corona geimpft. Impfberatung und Impfungen können Sie bei behandelnden Ärzt*innen erhalten . Nutzen Sie den Corona-Impfcheck der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung um zu überprüfen, welche Impfung Ihnen die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt.
Das Robert Koch-Institut bietet die Anamnese-, Einwilligungs- und Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache zum Download an:

Zum 7. April 2023 sind die Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland ausgelaufen. Damit sind auch die letzten verpflichtenden Maßnahmen aufgehoben, wie die Maskenpflicht in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Auch die Möglichkeit der Länder, weitere Regelungen anzuordnen, ist weggefallen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung empfiehlt sich weiterhin umsichtig zu verhalten.

Stand: 28.08.2023

In großen Unterkünften ist die medizinische Versorgung von Geflüchteten direkt vor Ort in den „MedPoints“ gewährleistet. Hier finden Sie zusätzlich eine Übersicht der Psychosozialen Beratungsstellen bundesweit.

In Berlin stehen darüber hinaus Behandlungsangebote zur Verfügung. Die folgenden Institutionen helfen Ihnen, so schnell wie möglich Zugang zur benötigten Behandlung zu bekommen:

Geflüchtete mit Behinderungen können notwendige Hilfsmittel und Therapien beantragen. Die zentrale Anlaufstelle ist das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben e.V..

Das russischsprachige Beratungstelefon DOWERIA bietet unter der Hotline 030-440 308 454 Beratung und Hilfe bei seelischer Not und Migrationsthemen in den Sprachen Ukrainisch und Russisch. Das Angebot ist Tag und Nacht erreichbar.

Stand: 08.08.2023

Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Dazu zählen: Ehegatten und feste Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind.

Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts fällt dabei weg. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann auch den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.  

Stand: 08.08.2023

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige aus der Ukraine sind alldiejenigen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie bräuchten eigentlich ein Visum (oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel), um sich legal in Deutschland aufzuhalten.

Mit einer Übergangsregelung durften zunächst auch Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, ohne Visum nach Deutschland einreisen und aufhalten. Diese Übergangsregelung galt für Drittstaatsangehörige bis Ende August 2022. Seitdem können sie sich für bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten. Diese Regelung gilt bis Juni 2024.

Nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) befinden sich etwa 39.100 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft in Deutschland (Stand 31. Dezember 2023). 38.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die eine nicht-ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Viele von ihnen sind internationale Studierende.

Stand: 12.02.2024

Nach der Massenzustrom-Richtlinie haben nur bestimmte Personengruppen von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine Anspruch auf „vorübergehenden Schutz“.

  • Familienangehörige von Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bekommen.
  • Menschen, die vor dem Kriegsbeginn in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt waren sowie ihre Familienangehörigen.
  • Drittstaatsangehörige mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine, wenn sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Sie müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist (z.B. aufgrund bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder ernsthafte Gefahr für das Leben, systematischer Menschenrechtsverletzungen etc.). Bei Personen aus Ländern mit guter Bleibeperspektive wie z.B. Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr nicht möglich ist.

Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten, können sich um anderweitige Aufenthaltstitel bemühen: etwa einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums oder einen humanitären Aufenthaltstitel nach Durchlaufen eines Asylverfahrens.

Zu möglichen andere Aufenthaltstiteln hat der Münchner Flüchtlingsrat eine Übersicht erstellt: Informationen zu Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine geflohen sind – Münchener Flüchtlingsrat (muenchner-fluechtlingsrat.de). Für alle Fälle müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum (12qm pro Person), zum Teil auch entspr. Deutschkenntnisse.

Wichtig ist, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel innerhalb der 90-tägigen Frist, die zum Aufenthalt in Deutschland ohne Visum berechtigt, beantragt wird.

Stand: 16.06.2023

Vor der Antragsstellung sollte einen individuelle Beratung erfolgen, z.B. bei der Caritas, Flüchtlingsräten oder anderen Beratungsstellen vor Ort. Einen Asylantrag zu stellen ist für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine nicht zwingend ratsam.

Vor einer Antragsstellung sollen Drittstaatsangehörige unbedingt beachten, dass:

  • Die Rechtsgrundlage für einen Asylantrag eine politische Verfolgung im Herkunftsland voraussetzt. Das ist bei Drittstaatsangehörigen, die beispielsweise ihr Studium in Deutschland fortsetzen möchten, nicht immer der Fall.
  • Im Rahmen des Asylverfahren wird ein Wohnort zugewiesen. Studierende können folglich nicht frei auswählen, wo sie untergebracht werden bzw. ihr Studium fortsetzen können.
  • Im Rahmen des Asylverfahrens kann keine anderer Aufenthaltstitel beantragt bzw. erteilt werden. Mit negativem Asylbescheid entfällt die Möglichkeit in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, z.B. für ein Studium.

Stand: 28.04.2023

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