Wer sind Drittstaatsangehörige aus der Ukraine?

Drittstaatsangehörige aus der Ukraine sind alldiejenigen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie bräuchten eigentlich ein Visum (oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel), um sich legal in Deutschland aufzuhalten.

Mit einer Übergangsregelung durften zunächst auch Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, ohne Visum nach Deutschland einreisen und aufhalten. Diese Übergangsregelung galt für Drittstaatsangehörige bis Ende August 2022. Seitdem können sie sich für bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten. Diese Regelung gilt bis Juni 2024.

Nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) befinden sich etwa 39.100 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft in Deutschland (Stand 31. Dezember 2023). 38.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die eine nicht-ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Viele von ihnen sind internationale Studierende.

Wer hat als Drittstaatsangehörige/r aus der Ukraine Anspruch auf vorübergehenden Schutz?

Nach der Massenzustrom-Richtlinie haben nur bestimmte Personengruppen von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine Anspruch auf „vorübergehenden Schutz“.

  • Familienangehörige von Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bekommen.
  • Menschen, die vor dem Kriegsbeginn in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt waren sowie ihre Familienangehörigen.
  • Drittstaatsangehörige mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine, wenn sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Sie müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist (z.B. aufgrund bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder ernsthafte Gefahr für das Leben, systematischer Menschenrechtsverletzungen etc.). Bei Personen aus Ländern mit guter Bleibeperspektive wie z.B. Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr nicht möglich ist.

Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten, können sich um anderweitige Aufenthaltstitel bemühen: etwa einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums oder einen humanitären Aufenthaltstitel nach Durchlaufen eines Asylverfahrens.

Zu möglichen andere Aufenthaltstiteln hat der Münchner Flüchtlingsrat eine Übersicht erstellt: Informationen zu Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine geflohen sind – Münchener Flüchtlingsrat (muenchner-fluechtlingsrat.de). Für alle Fälle müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum (12qm pro Person), zum Teil auch entspr. Deutschkenntnisse.

Wichtig ist, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel innerhalb der 90-tägigen Frist, die zum Aufenthalt in Deutschland ohne Visum berechtigt, beantragt wird.

Sollten Drittstaatsangehörige aus der Ukraine einen Asylantrag stellen?

Vor der Antragsstellung sollte einen individuelle Beratung erfolgen, z.B. bei der Caritas, Flüchtlingsräten oder anderen Beratungsstellen vor Ort. Einen Asylantrag zu stellen ist für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine nicht zwingend ratsam.

Vor einer Antragsstellung sollen Drittstaatsangehörige unbedingt beachten, dass:

  • Die Rechtsgrundlage für einen Asylantrag eine politische Verfolgung im Herkunftsland voraussetzt. Das ist bei Drittstaatsangehörigen, die beispielsweise ihr Studium in Deutschland fortsetzen möchten, nicht immer der Fall.
  • Im Rahmen des Asylverfahren wird ein Wohnort zugewiesen. Studierende können folglich nicht frei auswählen, wo sie untergebracht werden bzw. ihr Studium fortsetzen können.
  • Im Rahmen des Asylverfahrens kann keine anderer Aufenthaltstitel beantragt bzw. erteilt werden. Mit negativem Asylbescheid entfällt die Möglichkeit in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, z.B. für ein Studium.

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