Nach der Massenzustrom-Richtlinie haben nur bestimmte Personengruppen von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine Anspruch auf „vorübergehenden Schutz“.

  • Familienangehörige von Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bekommen.
  • Menschen, die vor dem Kriegsbeginn in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt waren sowie ihre Familienangehörigen.
  • Drittstaatsangehörige mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine, wenn sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Sie müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist (z.B. aufgrund bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder ernsthafte Gefahr für das Leben, systematischer Menschenrechtsverletzungen etc.). Bei Personen aus Ländern mit guter Bleibeperspektive wie z.B. Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr nicht möglich ist.

Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten, können sich um anderweitige Aufenthaltstitel bemühen: etwa einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums oder einen humanitären Aufenthaltstitel nach Durchlaufen eines Asylverfahrens.

Zu möglichen andere Aufenthaltstiteln hat der Münchner Flüchtlingsrat eine Übersicht erstellt: Informationen zu Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine geflohen sind – Münchener Flüchtlingsrat (muenchner-fluechtlingsrat.de). Für alle Fälle müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum (12qm pro Person), zum Teil auch entspr. Deutschkenntnisse.

Wichtig ist, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel innerhalb der 90-tägigen Frist, die zum Aufenthalt in Deutschland ohne Visum berechtigt, beantragt wird.