Wie stelle ich einen Antrag bei der Härtefallkommission?

Den Härtefallantrag kann entweder der Geflüchtete selbst stellen oder Sie übernehmen dies als (zukünftiger) Arbeitgeber. Letzteres kann eine positive Wirkung haben. Denken Sie in diesem Fall daran, sich eine Vertretungsvollmacht ausstellen zu lassen. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. hat eine gute Vorlage zur Vertretungsvollmacht. Was in den Antrag gehört finden Sie ausführlich in einer Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen e. V.. Hier daher nur eine kurze Zusammenfassung:

  1. Grunddaten zu den betroffenen Personen. Name(n), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Religion (ggf. für jede Person gesondert aufführen) 
  1. Tabelle mit den asyl- und ausländerrechtlich relevanten Daten. In Stichworten. 
  1. Angaben über Straftaten und ergangene Ausweisungsverfügungen. 
  1. Kurze Erläuterung zu Grund und Dauer des Asylverfahrens.
  1. Darstellung des persönlichen Hintergrundes. Schulischer Werdegang (wichtig für die Kinder) / Krankheiten / Soziale Bezüge / Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen usw. / Sprachkenntnisse & Sprachzeugnisse 
  1. Angaben zu Lebensunterhalt, Arbeit und Beruf.
  1. Darstellung des Begehrens und der Härtefallgründe.
  1. Anlagen.

Schützt der Härtefallantrag vor Abschiebung? Darf ich meinen Mitarbeiter/ meine Mitarbeiterin in der Zwischenzeit weiterbeschäftigen?

Wenn der Antrag nicht sofort als unbegründet abgewiesen wird, stimmt die Härtefallkommission in der nächsten Sitzung darüber ab (in der Regel quartalsweise). Während dieser Zeit bleibt eine bereits ausgesprochene Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Die Information über den eingegangenen Härtefallantrag sollte von der Kommission an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Schicken Sie aber auf jeden Fall auch nochmal eine Kopie des Ersuchens an die Ausländerbehörde und informieren Sie die Behörde zeitnah darüber, dass ein Antrag gestellt wurde, um weitere Schritte Richtung Ausweisung zu verhindern. 

Wie finde ich die für mein Bundesland zuständige Härtefallkommission?

Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Bitte beachten Sie, dass die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen nicht einheitlich ausgestaltet sind. Fragen Sie uns gegebenenfalls zu Einzelheiten oder informieren Sie sich bei dem Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes

Wie geht es nach Antragstellung weiter?

Die Kommission stimmt in der nächsten Sitzung über den Antrag ab. Während dieser Zeit bleibt die Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Bei einer Zweidrittelmehrheit wird der Antrag an das Innenministerium mit der Bitte weitergeleitet, der betreffenden Person ein Bleiberecht nach § 23a AufenthG zu erteilen (in der Regel für ein bis drei Jahre). Das Innenministerium hat die letzte Entscheidung über den Antrag und muss den Empfehlungen der Härtefallkommission nicht folgen. So hat in Baden-Württemberg im Jahr 2019 das Innenministerium in ungefähr jedem fünften Fall gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden. Es gibt jetzt also zwei mögliche Fälle: 

  1. Positiver Entscheid und das Innenministerium folgt dem Antrag der Kommission: 

Damit ist das Härtefallverfahren beendet und die Verantwortung fällt zurück an die Ausländerbehörde. Diese erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zumeist für ein bis maximal drei Jahre. In der Regel wird diese mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Residenzpflicht, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat). 

Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es nicht unüblich, dass sich Betroffene erneut an die Härtefallkommission wenden müssen. Die Chancen sind dann eher gut. Auch eine Beschäftigungsduldung bietet sich als langfristige Möglichkeit an, wie Sie in dieser Infografik sehen können.

  1. Die Härtefallkommission lehnt den Antrag ab oder das Innenministerium widerspricht der Empfehlung der Kommission: 

Leider gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, da es sich um ein extralegales Entscheidungsverfahren handelt. In diesem Fall muss der Betroffene Deutschland leider verlassen. Schauen Sie, ob eventuell in Absprache mit der Ausländerbehörde eine Möglichkeit der legalen Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum aus dem Herkunftsland möglich ist. 

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