Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:  

  • Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein. Es darf kein laufendes Klageverfahren geben.
  • Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.  
  • Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände. 
  • Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr*e Mitarbeiter*in sich gut in Deutschland integriert hat (arbeitet/ ist in Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleg*innen, Freund*innen, Nachbar*innen und (Sprach-)lehrer*nnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen
  • Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend,  aus eigener Kraft gesichert werden können. Ein Nachweis kann ein Arbeitsvertrag sein. Auch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist möglich (aber nicht notwendig). 
  • Hinweis: Das Herkunftsland ist an sich irrelevant, somit können auch Geflüchtete aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten” (§ 29a AsylG) einen Härtefallantrag stellen. Allerdings sind hier die Chancen nicht besonders gut, allein wegen der zumeist kurzen Aufenthaltsdauer. Ähnliches gilt für Dublin-Fälle. Auch hier sind die Regelungen abhängig vom Bundesland. Baden-Württemberg schließt beispielsweise Dublin-Fälle explizit aus. 
  • WICHTIG: Es geht im Antrag nicht um eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Härtefallkommission sind die Integrationsbemühungen des Geflüchteten. 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit. Bitte beachten Sie, dass sich einige Inhalte im Flyer auf die Situation in Baden-Württemberg beziehen und sich nicht vollständig auf andere Bundesländer übertragen lassen. Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sind nicht einheitlich ausgestaltet.