Wenn Ihr Mitarbeiter / Ihre Mitarbeiterin alle anderen Optionen, eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ausgeschöpft hat (z.B. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden oder Beschäftigungsduldung) und von einer Abschiebung bedroht ist, gibt es noch die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen zu stellen. Der Antrag ist oft eine letzte Möglichkeit, in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten.
Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten, aber man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes nicht anfechten.