Die Kommission stimmt in der nächsten Sitzung über den Antrag ab. Während dieser Zeit bleibt die Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Bei einer Zweidrittelmehrheit wird der Antrag an das Innenministerium mit der Bitte weitergeleitet, der betreffenden Person ein Bleiberecht nach § 23a AufenthG zu erteilen (in der Regel für ein bis drei Jahre). Das Innenministerium hat die letzte Entscheidung über den Antrag und muss den Empfehlungen der Härtefallkommission nicht folgen. So hat in Baden-Württemberg im Jahr 2019 das Innenministerium in ungefähr jedem fünften Fall gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden. Es gibt jetzt also zwei mögliche Fälle: 

  1. Positiver Entscheid und das Innenministerium folgt dem Antrag der Kommission: 

Damit ist das Härtefallverfahren beendet und die Verantwortung fällt zurück an die Ausländerbehörde. Diese erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zumeist für ein bis maximal drei Jahre. In der Regel wird diese mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Residenzpflicht, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat). 

Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es nicht unüblich, dass sich Betroffene erneut an die Härtefallkommission wenden müssen. Die Chancen sind dann eher gut. Auch eine Beschäftigungsduldung bietet sich als langfristige Möglichkeit an, wie Sie in dieser Infografik sehen können.

  1. Die Härtefallkommission lehnt den Antrag ab oder das Innenministerium widerspricht der Empfehlung der Kommission: 

Leider gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, da es sich um ein extralegales Entscheidungsverfahren handelt. In diesem Fall muss der Betroffene Deutschland leider verlassen. Schauen Sie, ob eventuell in Absprache mit der Ausländerbehörde eine Möglichkeit der legalen Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum aus dem Herkunftsland möglich ist.