Suchergebnisse für: „Ukraine“

  • Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?

    Seit dem 13. August 2025 sollen Geflüchtete aus der Ukraine keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten, wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießen und dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. 

    Die Ausländerbehörden können dies über die TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, Visa oder gezielte Befragungen prüfen (BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025).  

    Wenn in dem anderen EU-Staat der vorübergehende Schutz zwar beantragt, aber kein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, darf der § 24 in Deutschland weiterhin nicht abgelehnt werden. 

  • Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und gleichzeitig in Deutschland arbeiten? 

    Geflüchtete aus der Ukraine, die in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben und in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen. 

  • Wie können Menschen aus der Ukraine nach Deutschland einreisen?

    Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten, können bis zum 4. Dezember 2025 weiterhin ohne Visum und Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 90 Tage ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. 

    Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügen, benötigen für die Einreise ein Visum. 

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – Fokus Ukraine

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – Fokus Ukraine

    Die Einstellung von internationalen Fachkräften geht Hand in Hand mit der richtigen Einschätzung der im Herkunftsland erworbenen Berufsqualifikationen. Ob eine Gleichwertigkeit zu einem in Deutschland erworbenen Abschluss vorliegt, wird in einem Anerkennungsverfahren geprüft.

    In diesem Webinar gibt Ihnen unsere Expertin vom BQ-Portal am Beispiel ukrainischer Abschlüsse einen Überblick, was bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu beachten ist. Außerdem erwarten Sie wertvolle Tipps für die Rekrutierung ukrainischer Fachkräfte, die Vorstellung des Projekts Unternehmen Berufsanerkennung (UBA) sowie ein spannender Bericht aus der Praxis von einem Unternehmen aus dem Pflegebereich, das bereits Erfahrungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gesammelt hat.

    Die Präsentationsfolien zum Vortrag vom BQ Portal

    Die Präsentationsfolien zum Vortrag von Unternehmen Berufsanerkennung (UBA)

    Einstiegsfolien zum NUiFinar

    Infopapier „Aufenthaltsverfestigung von Geflüchteten aus der Ukraine (in Deutsch & Ukrainisch)

  • Bundesrat stimmt Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu

    Bundesrat stimmt Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu

    Bundesrat stimmt der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu


    Veröffentlicht am: 27.11.2024

    Bereits im Juni 2024 haben die EU-Staaten beschlossen, die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU um ein weiteres Jahr bis März 2026 zu verlängern. Dieser Beschluss musste bislang noch in deutsches Recht umgesetzt werden.

    Am 22. November 2024 hat der Bundesrat nun der Verordnung zugestimmt, schutzberechtigten Personen, die aufgrund des Krieges die Ukraine verlassen mussten und am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG sind, diese bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.


    Weiterführende Links:

    Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbands

  • EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden

    EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden

    EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden


    Veröffentlicht am: 18.06.2024

    Die EU-Staaten beschlossen am 13.06., dass die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU verlängert werden. Schutzsuchende aus der Ukraine könnten so bis mindestens März 2026 in Deutschland bleiben. Der Beschluss muss noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Wir informieren Sie hier, wenn dies erfolgt ist. Aktuell gilt der „vorübergehende Schutz“ bis zum 03. März 2025. Mehr Infos finden Sie hier.

    Bei Erfüllung der Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt in Deutschland ist es zu jeder Zeit möglich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

    Weitere Informationen

    • Die Infografik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24“ finden Sie hier.
    • Mehr Informationen zu ukrainischen Geflüchteten finden Sie in unseren FAQs.
  • Bildungssystem der Ukraine und Anerkennungspotenziale ukrainischer Abschlüsse

    Bildungssystem der Ukraine und Anerkennungspotenziale ukrainischer Abschlüsse

    Über 1 Million Menschen sind bis heute wegen des Kriegs aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Laut Daten der Bundesagentur für Arbeit wurden im Dezember letztes Jahres 373.258 Geflüchtete aus der Ukraine als arbeitssuchend gemeldet. Laut IAB-BiB/FReDA-BAMF-SOEP Befragung „Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland ist die Erwerbsorientierung unter den Menschen sehr hoch: 78 Prozent gaben an, ganz sicher oder wahrscheinlich eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen zu wollen.

    Wenn Sie Fachkräften aus der Ukraine eine Perspektive in Deutschland anbieten möchten, dann ist unser NUIFinar genau das richtige für Sie. Unterstützen Sie die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter und informieren sich in unserem Webinar zum Bildungssystem der Ukraine und den Potenzialen der beruflichen Anerkennung.

    Im Webinar erwarten Sie:

    • Informationen zum Status Quo und zu den Beschäftigungspotentialen für Menschen aus der Ukraine am deutschen Arbeitsmarkt
    • Eine Vorstellung der Berufsbildungsstrukturen der Ukraine
    • Ein Überblick über Anerkennungspotenziale ukrainischer Berufsabschlüsse
    • Tipps für eine gelingende Integration in Ihrem Unternehmen

    Unsere Co-Moderatorin für das NUiFinar ist Olesia Schmetzer, Referentin für internationale Berufsbildungsforschung beim Institut der deutschen Wirtschaft (IW).

    Die Aufzeichnung des NUiFinars steht aufgrund von technischen Problemen des Anbieters leider nicht zur Verfügung. Wir bedauern dies und hoffen, dass Ihnen die Präsentationsunterlagen entsprechend weiterhelfen können.

    PräsentationsunterlagenHerunterladen

    Wir hatten 2022 bereits ein NUiFinar mit einer ähnlichen Thematik, die Aufzeichnung dazu kann hier eingesehen werden.

  • Bildung und Berufsbildung in der Ukraine

    Bildung und Berufsbildung in der Ukraine

    Bei der Integration von Geflüchteten in den deutschen Arbeitsmarkt stehen Unternehmen sowie BeraterInnen oft vor der Herausforderung, die ausländischen Qualifikationen in den Lebensläufen richtig einzuordnen.

    Wie hier der neue Erstberatungs-Check für Berufsqualifikationen helfen kann, den IHKs und Handwerkskammern Geflüchteten aus der Ukraine anbieten, stellte Rieke Albrecht vom Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ vor.

    Daran anknüpfend beantworteten wir zusammen mit unseren Expertinnen Frau Schmetzer und Frau Garb vom BQ-Portal, dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen, folgende Fragen: Welche Bildungsabschlüsse bringen Geflüchtete aus der Ukraine mit? Wie ist das Bildungssystem in der Ukraine? Was sind die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Bildungssystem?

    Unser Schwerpunkt lag dabei auf der beruflichen Bildung.

    Einen ganz herzlichen Dank an unsere Referentinnen für die vielen Infos!

    Die Aufzeichnung des NUiFinars können Sie hier nachschauen:

    Unternehmen Berufsanerkennung: Erstberatungs-Check

    BQ Portal: Anerkennungspotenziale ukrainischer Berufsabschlüsse

    Weitere Informationen:

    Weitere Antworten in unserem FAQ.

  • Verlängerung vorübergehender Schutz bis 2027

    Verlängerung vorübergehender Schutz bis 2027

    Bundesrat stimmt Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu


    Veröffentlicht am: 21.10.202

    Der Rat der Europäischen Union hat bereits im Juli mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert. 

    Zur Umsetzung auf nationaler Ebene hat der Bundesrat am 17. Oktober 2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zugestimmt (Beschluss). Dadurch werden alle am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2027 verlängert – einschließlich der Arbeitserlaubnis.  

    Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.  

  • Welche Schutzformen können Geflüchtete erhalten und wie unterscheiden sie sich?

    Wenn über ein Asylgesuch positiv entschieden wird, kann Geflüchteten eine der folgenden Schutzformen zugewiesen werden. Eine Ausnahme bildet der vorübergehende Schutz, der ohne Asylverfahren gewährt wird.

    Asylberechtigung nach § 16a des Grundgesetzes

    Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

    Der Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes

    Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

    Subsidiärer Schutz nach § 4 des Asylgesetzes

    Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.

    Nationales Abschiebeverbot nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes

    Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.

    Vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes

    Menschen, die ab Februar 2022 vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, können den vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser ermöglicht einen Aufenthalt in Deutschland bis zum 4. März 2027. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens ist nicht notwendig. Dieser Schutztitel beinhaltet eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, sowie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).

    Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie in unseren Infografiken Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid und Weg zum vorübergehenden Schutz (Ukraine).