Suchergebnisse für: „Ukraine“

  • NUiFinar: Rechtssicher beschäftigen: Aufenthaltsrechtliche Optionen für Ukrainer*innen, Syrer*innen und Geduldete

    Wie können Sie als Unternehmen Ihre Mitarbeitenden aus der Ukraine, Syrien und mit einer Duldung langfristig beschäftigen? Was gilt es aufenthaltsrechtlich zu beachten?

    In diesem NUiFinar erhalten Sie einen Überblick über verschiedene aufenthaltsrechtliche Wege, um Ihre Mitarbeitenden mit Fluchtgeschichte langfristig zu binden. Gemeinsam schauen wir uns an, welche Aufenthaltstitel für die drei Zielgruppen in Frage kommen und welche Besonderheiten es mit Blick auf die einzelnen Gruppen zu beachten gilt:

    • Welche Perspektiven haben ukrainische Geflüchtete über die Laufzeit des vorübergehenden Schutzes bis März 2027 hinaus?
    • Wie gehen syrische Geflüchtete mit Sorgen um Widerrufsverfahren und Rückführungen um?
    • Welche Optionen stehen Geduldeten nach dem negativen Asylbescheid noch offen?

    Außerdem erwartet Sie zwei spannende Erfahrungsberichte von unserer Regionalbotschafterin Hannah Nesgen-Zündorf von Mauser Packaging Solutions und Tim Klotzek-Kemmesies von FSD Förderband-Schnell-Dienst GmbH.

    Ergänzend dazu bieten wir Ihnen von  11:00 bis 11:30 Uhr im Rahmen unseres #NUiFberät einen Raum zum Austausch und für Ihre Fragen an.

    Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

    ➡️Präsentationsfolien

  • NUiFinar: Mitwirkungspflichten und Passbeschaffung – Länderfokus: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Ukraine

    In Deutschland lebende Ausländer*innen müssen in der Regel sowohl ihre Identität nachweisen, als auch die hier geltende Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllen. Dies gelingt in der Regel durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses. Doch was geschieht mit Geflüchteten, die keinen (gültigen) Reisepass vorzeigen können und zur Passbeschaffung aufgefordert werden?

    In diesem NUiFinar gibt Ihnen unser Experte Simon Dippold vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein einen Überblick, was es hierbei je nach aufenthaltsrechtlicher Situation zu beachten gilt und welche Mitwirkungspflichten Geflüchtete bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung erfüllen müssen. Anschließend wird die aktuelle Situation der Passbeschaffung exemplarisch für die Herkunftsländer AfghanistanSyrienEritrea und der Ukraine beleuchtet.

    ➡️Präsentationsfolien NUiFinar

  • Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?

    Seit dem 13. August 2025 sollen Geflüchtete aus der Ukraine keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten, wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießen und dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. 

    Die Ausländerbehörden können dies über die TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, Visa oder gezielte Befragungen prüfen (BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025).  

    Wenn in dem anderen EU-Staat der vorübergehende Schutz zwar beantragt, aber kein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, darf der § 24 in Deutschland weiterhin nicht abgelehnt werden. 

  • Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und gleichzeitig in Deutschland arbeiten? 

    Geflüchtete aus der Ukraine, die in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben und in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen. 

  • Wie können Menschen aus der Ukraine nach Deutschland einreisen?

    Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten, können bis zum 4. Dezember 2025 weiterhin ohne Visum und Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 90 Tage ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. 

    Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügen, benötigen für die Einreise ein Visum. 

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – Fokus Ukraine

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – Fokus Ukraine

    Die Einstellung von internationalen Fachkräften geht Hand in Hand mit der richtigen Einschätzung der im Herkunftsland erworbenen Berufsqualifikationen. Ob eine Gleichwertigkeit zu einem in Deutschland erworbenen Abschluss vorliegt, wird in einem Anerkennungsverfahren geprüft.

    In diesem Webinar gibt Ihnen unsere Expertin vom BQ-Portal am Beispiel ukrainischer Abschlüsse einen Überblick, was bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu beachten ist. Außerdem erwarten Sie wertvolle Tipps für die Rekrutierung ukrainischer Fachkräfte, die Vorstellung des Projekts Unternehmen Berufsanerkennung (UBA) sowie ein spannender Bericht aus der Praxis von einem Unternehmen aus dem Pflegebereich, das bereits Erfahrungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gesammelt hat.

    Die Präsentationsfolien zum Vortrag vom BQ Portal

    Die Präsentationsfolien zum Vortrag von Unternehmen Berufsanerkennung (UBA)

    Einstiegsfolien zum NUiFinar

    Infopapier „Aufenthaltsverfestigung von Geflüchteten aus der Ukraine (in Deutsch & Ukrainisch)

  • Bundesrat stimmt Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu

    Bundesrat stimmt Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu

    Bundesrat stimmt der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu


    Veröffentlicht am: 27.11.2024

    Bereits im Juni 2024 haben die EU-Staaten beschlossen, die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU um ein weiteres Jahr bis März 2026 zu verlängern. Dieser Beschluss musste bislang noch in deutsches Recht umgesetzt werden.

    Am 22. November 2024 hat der Bundesrat nun der Verordnung zugestimmt, schutzberechtigten Personen, die aufgrund des Krieges die Ukraine verlassen mussten und am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG sind, diese bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.


    Weiterführende Links:

    Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbands

  • EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden

    EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden

    EU-Sonderregeln für Geflüchtete aus der Ukraine sollen verlängert werden


    Veröffentlicht am: 18.06.2024

    Die EU-Staaten beschlossen am 13.06., dass die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU verlängert werden. Schutzsuchende aus der Ukraine könnten so bis mindestens März 2026 in Deutschland bleiben. Der Beschluss muss noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Wir informieren Sie hier, wenn dies erfolgt ist. Aktuell gilt der „vorübergehende Schutz“ bis zum 03. März 2025. Mehr Infos finden Sie hier.

    Bei Erfüllung der Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt in Deutschland ist es zu jeder Zeit möglich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

    Weitere Informationen

    • Die Infografik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24“ finden Sie hier.
    • Mehr Informationen zu ukrainischen Geflüchteten finden Sie in unseren FAQs.
  • Bildungssystem der Ukraine und Anerkennungspotenziale ukrainischer Abschlüsse

    Bildungssystem der Ukraine und Anerkennungspotenziale ukrainischer Abschlüsse

    Über 1 Million Menschen sind bis heute wegen des Kriegs aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Laut Daten der Bundesagentur für Arbeit wurden im Dezember letztes Jahres 373.258 Geflüchtete aus der Ukraine als arbeitssuchend gemeldet. Laut IAB-BiB/FReDA-BAMF-SOEP Befragung „Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland ist die Erwerbsorientierung unter den Menschen sehr hoch: 78 Prozent gaben an, ganz sicher oder wahrscheinlich eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen zu wollen.

    Wenn Sie Fachkräften aus der Ukraine eine Perspektive in Deutschland anbieten möchten, dann ist unser NUIFinar genau das richtige für Sie. Unterstützen Sie die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter und informieren sich in unserem Webinar zum Bildungssystem der Ukraine und den Potenzialen der beruflichen Anerkennung.

    Im Webinar erwarten Sie:

    • Informationen zum Status Quo und zu den Beschäftigungspotentialen für Menschen aus der Ukraine am deutschen Arbeitsmarkt
    • Eine Vorstellung der Berufsbildungsstrukturen der Ukraine
    • Ein Überblick über Anerkennungspotenziale ukrainischer Berufsabschlüsse
    • Tipps für eine gelingende Integration in Ihrem Unternehmen

    Unsere Co-Moderatorin für das NUiFinar ist Olesia Schmetzer, Referentin für internationale Berufsbildungsforschung beim Institut der deutschen Wirtschaft (IW).

    Die Aufzeichnung des NUiFinars steht aufgrund von technischen Problemen des Anbieters leider nicht zur Verfügung. Wir bedauern dies und hoffen, dass Ihnen die Präsentationsunterlagen entsprechend weiterhelfen können.

    PräsentationsunterlagenHerunterladen

    Wir hatten 2022 bereits ein NUiFinar mit einer ähnlichen Thematik, die Aufzeichnung dazu kann hier eingesehen werden.

  • Bildung und Berufsbildung in der Ukraine

    Bildung und Berufsbildung in der Ukraine

    Bei der Integration von Geflüchteten in den deutschen Arbeitsmarkt stehen Unternehmen sowie BeraterInnen oft vor der Herausforderung, die ausländischen Qualifikationen in den Lebensläufen richtig einzuordnen.

    Wie hier der neue Erstberatungs-Check für Berufsqualifikationen helfen kann, den IHKs und Handwerkskammern Geflüchteten aus der Ukraine anbieten, stellte Rieke Albrecht vom Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ vor.

    Daran anknüpfend beantworteten wir zusammen mit unseren Expertinnen Frau Schmetzer und Frau Garb vom BQ-Portal, dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen, folgende Fragen: Welche Bildungsabschlüsse bringen Geflüchtete aus der Ukraine mit? Wie ist das Bildungssystem in der Ukraine? Was sind die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Bildungssystem?

    Unser Schwerpunkt lag dabei auf der beruflichen Bildung.

    Einen ganz herzlichen Dank an unsere Referentinnen für die vielen Infos!

    Die Aufzeichnung des NUiFinars können Sie hier nachschauen:

    Unternehmen Berufsanerkennung: Erstberatungs-Check

    BQ Portal: Anerkennungspotenziale ukrainischer Berufsabschlüsse

    Weitere Informationen:

    Weitere Antworten in unserem FAQ.